Juni 2018
Ich möchte mit meinem Geschäft an einen neuen Standort umziehen und diesen mit einem zehnjährigen Mietvertrag langfristig absichern. Der neue Vermieter ist dazu bereit. Er ist aber schon älter und hat angedeutet, das gesamte Gebäude in nächster Zeit verkaufen zu wollen. Ich habe gehört, dass ein Käufer trotz laufendem Mietvertrag unter Umständen kündigen könnte. Was kann ich tun?
Tatsächlich kann der Käufer des Mietobjektes das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist, bei Geschäftsräumlichkeiten sechs Monate, auf den nächsten gesetzlichen Termin, hier jedes Monatsende, kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf geltend machen kann. Das Gesetz sieht aber eine Möglichkeit vor, dem bestehenden Mietvertrag Vorrang vor dem Kündigungsrecht jedes allfälligen Käufers zu geben. Gemäss Art. 261b OR kann im Mietvertrag verabredet werden, dass das Mietverhältnis im Grundbuch auf dem entsprechenden Grundstück vorgemerkt wird. Diese Vormerkung bewirkt dann, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.
Sie sollten deshalb darauf beharren, diese Vormerkung des Mietverhältnisses im Mietvertrag zu vereinbaren und die Vormerkung dann dem Grundbuchamt auch anzumelden. Nur mit der Vormerkung im Grundbuch hat der Mietvertrag dann effektiv Vorrang vor einem allfälligen Kündigungsrecht des neuen Eigentümers.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch