Januar 2018
Mein Ehemann hat für private Finanzanlagen bei Dritten erhebliche Schulden gemacht. Wir haben keinen Ehevertrag, unterstehen also dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hafte ich den Gläubigern gegenüber für diese Schulden meines Mannes?
Nein. Eine solidarische Haftung beider Ehegatten besteht grundsätzlich nur für die laufenden Bedürfnisse der Familie, wie Wohnen, Essen und Kleidung. Wenn das fragliche Rechtsgeschäft über die Deckung des Alltagsbedarfs hinausgeht, kann nicht mehr vom stillschweigenden Einverständnis des anderen Ehegatten ausgegangen werden. Eine ausserordentliche Vertretungsbefugnis besteht nur dann, wenn die Zustimmung des vertretenen Ehegatten, eine gerichtliche Ermächtigung oder ein dringlicher Fall vorliegen, z. B. eine grössere Reparatur am Haus, welche keinen Aufschub duldet. Darüber hinaus kann ein Ehegatte den anderen nicht verpflichten. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Ehegüterstand. Einzig beim Güterstand der Gütergemeinschaft geht die Haftung mit gemeinsamem Vermögen weiter. Im konkreten Fall ist hingegen klar, dass es bei den vom Mann betätigten Geschäften nicht um die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gegangen ist, so dass eine solidarische Haftung der Frau nicht in Frage kommt
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch