Februar 2018

Seit rund einem Jahr bin ich bei einer privaten Spitex als Krankenpflegerin tätig. Wegen der unregelmässigen Arbeitszeiten und des zum Teil recht belastenden Arbeitsalltages ist die Beziehung mit meinem langjährigen Lebenspartner leider vor wenigen Wochen in die Brüche gegangen. Dass es mir im Moment nicht so gut geht, sieht man mir wohl an und ich habe auch wieder zu rauchen begonnen. Als ob dies nicht schon genug wäre, kündigt mir nun meine Arbeitgeberin noch das Arbeitsverhältnis per Ende des nächsten Monats. Zur Begründung meint sie, mehrere Patienten hätten sich darüber beklagt, dass ich nicht mehr so fröhlich sei, wie vor einem Jahr und eine ältere Dame habe reklamiert, ihre ganze Wohnung würde wegen mir nach Rauch riechen. Muss ich diese Kündigung akzeptieren?

Haben effektiv nur die von Ihnen angeführten Gründe Ihre Arbeitgeberin dazu veranlasst, den Arbeitsvertrag zu kündigen, so wäre die Kündigung als im Sinne von Art. 336 Abs. 1 OR missbräuchlich zu qualifizieren. Sowohl ihre seelische Verfassung, wie auch die Tatsache, dass Sie rauchen, gelten als Eigenschaften, die Ihnen Kraft Ihrer Persönlichkeit zustehen. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR dürfen solche Eigenschaften nur dann Grund einer Kündigung sein, wenn sie Ihre Arbeit oder die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigen. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, kranke oder betagte Menschen zu pflegen. Dass Ihre verminderte Fröhlichkeit und der Zigarettenkonsum die Qualität Ihrer Arbeit gefährden würden, ist nicht anzunehmen und wird dem entsprechend auch von Ihrer Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Ich rate Ihnen deshalb dringend, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist bei Ihrer Arbeitgeberin schriftlich und per Einschreiben gegen die Kündigung Einsprache zu erheben (vgl. Art. 336b Abs. 1 OR). Sie haben in diesem Schreiben kurz auszuführen, weshalb die Kündigung aus Ihrer Sicht unbegründet ist und dass Sie deswegen am bestehenden Arbeitsverhältnis festhalten möchten. Zeigt sich Ihre Arbeitgeberin nicht einsichtig und beharrt sie auf ihrer Kündigung, können Sie innerhalb einer Frist von 180 Tagen seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht gegen Ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Entrichtung einer finanziellen Entschädigung in Höhe von maximal sechs Monatslöhnen klagen (vgl. Art. 336b Abs. 2 i. V. m. Art 336a Abs. 2 OR). Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen der Arbeitgeberin ist jedoch nicht erwirkbar.

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch