Dezember 2018

Meine Eltern sind seit drei Jahren geschieden. Ich bin am 2. November dieses Jahres 18 Jahre alt geworden und besuche die dritte Klasse der Kantonsschule. Gemäss Scheidungsurteil ist mein Vater verpflichtet, mir bis zur Mündigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. Für den Fall, dass ich zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung absolviere, dauert die Zahlungspflicht meines Vater - gemäss Wortlaut des Urteils - bis zum Abschluss der Ausbildung weiter. Am 3. November habe ich von meinem Vater eine Geburtstagskarte erhalten, worin er mir zur Volljährigkeit gratuliert und mich darauf hinweist, dass er mir ab Dezember 2018 keinen Unterhalt mehr zahle. Weil im Scheidungsurteil stehe, dass die Zahlungspflicht bei Mündigkeit nur weiter gelte, wenn ich dann noch in Ausbildung sei, müsse ich gerichtlich feststellen lassen, dass dies wirklich zutreffe. Zudem sage das Urteil auch nichts über die Höhe des Unterhalts bei Mündigkeit aus. Auch diese müsse das zuständige Gericht erst noch bestimmen. Hat mein Vater recht?

Nein, Ihr Vater hat nicht recht. Bereits im Jahre 2012 (Urteil 5A_445/2012 E. 4.2) hat das Bundesgericht entschieden, dass Kinderunterhaltsrenten, die bis zum Ende einer Ausbildung zu bezahlen sind, eine sogenannte resolutiv bedingte Forderung im Sinne von Art. 154 OR darstellen. Das heisst: Die Forderung fällt dahin, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Die Tatsache, dass die auflösende Bedingung (vorliegend der Abschluss der Ausbildung durch Sie) eingetreten ist, hat aber der Schuldner (also Ihr Vater) zu beweisen. Solange er dies nicht tut, läuft seine Unterhaltspflicht nahtlos weiter. Auch in Bezug auf die Höhe des Ihnen zustehenden Unterhalts gilt der im Scheidungsurteil erwähnte Betrag von Fr. 2‘000.00 weiter.  Diese Frage ist vom Bundesgericht ebenfalls bereits behandelt und entschieden worden (Urteil 5A_204/2017). Ich rate Ihnen, Ihren Vater über seinen Irrtum aufzuklären und notfalls die Betreibung gegen ihn einzuleiten.

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch