August 2018
Ich bin Stockwerkeigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Leider musste ich feststellen, dass meine Sonnenstore defekt ist. Die Nachfrage bei der Verwaltung hat ergeben, dass ich alleine für die Reparaturkosten aufkommen muss. Nun habe ich im Internet gelesen, dass die Sonnenstoren im gemeinschaftlichen Eigentum aller Stockwerkeigentümer stehen und für die Reparatur von gemeinschaftlichen Teilen die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft aufkommen muss. Muss ich die Reparaturkosten der Sonnenstore nun alleine tragen oder können diese auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft abgewälzt werden?
Grundsätzlich gilt, dass der jeweilige Eigentümer die Reparaturkosten selber tragen muss, wenn der defekte Gegenstand zum Sonderrecht gehört. Ist der Gegenstand hingegen gemeinschaftlich, muss die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Reparaturkosten aufkommen. Welche Bereiche zum Sonderrecht gehören, lässt sich der sogenannten Begründungserklärung entnehmen, mit der die Liegenschaft ins Stockwerkeigentum aufgeteilt wurde. Auch in den zugehörigen Aufteilungsplänen ist ersichtlich, welche Räume vom Sonderrecht erfasst sind und welche gemeinschaftlich sind. Nicht zu Sonderrecht erwerben lassen sich der Boden der Liegenschaft, die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind sowie die Räume, die für andere Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt der Liegenschaft bestimmen wie Fenster, Rollläden, Sonnenstoren und Jalousien.
Nachdem die Sonnenstore somit nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden kann, stellt sie zwingend einen gemeinschaftlichen Teil der, für dessen Reparatur grundsätzlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft aufkommen muss. Da die Sonnenstore aber nur Ihnen persönlich dient, kann man im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft festlegen, dass Sie alleine für Reparaturkosten aufkommen müssen. Sollte das Reglement eine entsprechende Bestimmung enthalten, ist die Auskunft der Verwaltung korrekt, wonach Sie die Reparaturkosten selber tragen müssen. Findet sich im Reglement jedoch keine Bestimmung, können Sie die Reparaturkosten für die Sonnenstore auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft abwälzen.
Corinne Moser-Burkard
c.moser@frickerseiler.ch