November 2017
Auf dem Grundstück meines Nachbarn steht ein 4 Meter hoher Obstbaum. Der Abstand zu unserer Grenze beträgt 2.5 Meter. Meines Wissens wäre der Grenzabstand jedoch 3 Meter, weshalb ich den Nachbarn aufgefordert habe, den Baum zu entfernen. Nun stellt sich mein Nachbar auf den Standpunkt, sein Baum müssen lediglich einen Abstand zu meiner Grenze von 2 Metern einhalten. Wie ist die Rechtslage?
Grundsätzlich haben Sie Recht. Gemäss § 88 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) Obstbäume mit Ausnahme der Nuss- und Kastanienbäume in einer Entfernung von 3 Metern zur Grenze gepflanzt werden. Der Obstbaum ihres Nachbarn steht somit in einem Unterabstand zur Grenze. Jedoch hat der Grosse Rat des Kantons Aargau dieses Jahr eine Totalrevision des EG ZGB verabschiedet, bei welcher auch die Abstandsvorschriften für Pflanzen überarbeitet wurden. Neu gilt gemäss § 73 Abs. 1 lit. b nEG ZGB für Bäume mit einer Höhe von 3 – 7 Meter ein Grenzabstand von 2 Meter. Das revidierte EG ZGB tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Da die neuen Grenzabstände auch für bestehende Pflanzen gelten, wird der Zustand auf dem Grundstück ihres Nachbarn per 1. Januar 2018 legalisiert.
Einen Vergleich zwischen den alten und neuen Bestimmungen finden Sie hier.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch