März 2017
Wir sind drei Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zu Gunsten unseres gemeinschaftlichen Grundstückes und zu Lasten des Nachbargrundstückes besteht als Grunddienstbarkeit eine Pflanzbeschränkung, wonach Bäume auf dem belasteten Grundstück eine Höhe von fünf Metern nicht übertreffen dürfen. Der Nachbar weigert sich trotz Mahnung, seine Bäume auf diese Höhe zurückzuschneiden. Können wir unser Recht als Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, durchsetzen oder müssen wir je in eigenem Namen klagen?
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2016 mit genau dieser Frage beschäftigt. Im Stockwerkeigentumsrecht ist die Aktivlegitimation, d. h. die Zuständigkeit, eine Sache vor Gericht zu vertreten, immer heikel und genau zu prüfen. Ginge es beispielsweise um ein Wegrecht, welches ja von jedem Stockwerkeigentümer einzeln ausgeübt wird, so könnte die Gemeinschaft als solche dieses nicht durchsetzen. Im vorliegenden Fall mit der Pflanzbeschränkung hat das Bundesgericht aber argumentiert, die Abwehr von übermässigen Immissionen durch solche Bäume stelle ein gemeinschaftliches Interesse aller Stockwerkeigentümer dar und damit eine gemeinschaftliche Verwaltungstätigkeit. Dementsprechend sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft auch zur Klage legitimiert. Sie können also in einem entsprechenden Beschluss den Verwalter ermächtigen, diese Klage namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzureichen.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch