Juni 2017
Ich lebe in einer Überbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern. Bei jedem Hauseingang befindet sich eine Briefkastenanlage. Nun verlangt unsere Verwaltung, dass sämtliche Briefkästen der gesamten Überbauung in einer Anlage an der Zufahrt zur Überbauung aufgestellt werden. Sie begründet dies mit entsprechenden Anforderungen der Post. Müssen wir das akzeptieren?
Nein. Die Regeln bezüglich Briefkästen und Briefkastenanlagen finden sich in Art. 73 – 76 der der Postverordnung (VPG). Zuerst statuiert die Verordnung in Art. 73 die Pflicht des Liegenschaftseigentümers für die Zustellung von Postsendungen einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. In Art. 74 VPG finden sich dann die Vorschriften zum Standort des Briefkastens. Als Grundsatz gilt dabei, dass der Briefkasten an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist (Abs. 1), wobei mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind (Abs. 2). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Dies entspricht der aktuell bei Ihnen herrschenden Situation. Eine zentrale Briefkastenanlage an der Zufahrt zu einer Überbauung, so wie es Ihre Verwaltung von Ihnen verlangt, ist gemäss Abs. 4 von Art. 74 VPG nur bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, nicht aber bei dauernd bewohnten Liegenschaften, zulässig.
Die Postverordnung schreibt in Art. 73 im Übrigen auch sehr genau vor, wie ein Briefkasten auszusehen hat. So muss er aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach bestehen (Abs. 2) und mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin, der Liegenschaftsbesitzerin oder der Firma beschriftet sein (Abs. 3). Auch zu den Mindestmassen des Briefkasten äussert sich die Postverordnung in Anhang 1.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch