Januar 2017
Ich beabsichtige, einen Hund anzuschaffen. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es im Zusammenhang mit der Hundehaltung?
Die wesentlichen Bestimmungen zur Hundehaltung finden sich im Kanton Aargau im kantonalen Hundegesetz (HuG) sowie in der Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV). Die allgemeinen Pflichten des Hundehalters sind dabei in § 5 HuG festgehalten. Gemäss dieser Bestimmung sind Hundehaltende verpflichtet, a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden, b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten, c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird, d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen und d) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen. Die HuV präzisiert diese allgemeinen Pflichten in § 6 – 10. So ist es gemäss § 6 Abs. 1 HuV beispielsweise verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen. Ebenfalls verbietet § 10 HuV die Förderung aggressiven Verhaltens. Weiter beinhalten HuG und HuV unter anderem Vorschriften bezüglich der Hundekontrolle (Meldepflicht,) sowie der Haltung von gefährlichen Hunden bzw. Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Die HuV listet die Hunde mit erhöhten Gefährdungspotential in § 11 abschliessend auf und regelt in § 12 ff. die Voraussetzung zur Haltung solcher „Listenhunde“. Schliesslich sieht das Hundegesetz in § 19 Stafbestimmungen vor, wonach vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der Bestimmungen des Hundegesetzes mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft werden können.
Keine expliziten Vorschriften kennen das HuG sowie die HuV zur Leinenpflicht. In § 5 Abs. 1 HuG werden lediglich die Gemeinden ermächtigt, Hundeverbotszonen zu bezeichnen und eine örtlich beschränkte Leinenpflicht vorzusehen. Jedoch sieht die kantonale Verordnung zum Jagdgesetz (Jagdverordnung, AJSV) eine Leinenpflicht für Hunde vor. Gemäss § 21 Abs. 1 AJSV sind Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit dürfen Hunde auf Waldstrasse unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Ebenfalls regelt § 22 AJSV wie Jäger bei streunenden Hunden und Katzen vorzugehen haben.
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch