Februar 2017
Vor sechs Jahren habe ich mit meinem Partner ein Haus gekauft, das wir gemeinsam bewohnt haben. Wir sind im Grundbuch als Miteigentümer zu je einem Zweitel eingetragen. Zum Hauskauf habe ich meine ganzen damaligen Ersparnisse von Fr. 60'000.00 beigesteuert. Vor vier Jahren wurde unser gemeinsames Kind Denise geboren. Ich reduzierte mein Arbeitspensum auf 50 %, um mehr Zeit für die Betreuung von Denise zu haben. Anfang November 2016 eröffnete mir mein Partner, er habe seit längerem eine Beziehung mit einer anderen Frau, mit welcher er nun zusammenleben möchte. Er habe für mich bereits eine Wohnung gefunden. Ich müsse den Mietvertrag nur noch unterschreiben. Im Schockzustand unterschrieb ich den Mietvertrag und bezog die neue Wohnung Anfang Dezember 2016. Die neue Geliebte wohnt nun mit meinem ehemaligen Partner in unserem gemeinsamen Haus.
Ich möchte mein Geld, das ich beim Erwerb des gemeinsamen Hauses investiert habe, zurück und mit diesem Haus überhaupt nichts mehr zu tun haben. Mein ehemaliger Partner lässt sich diesbezüglich auf keine Diskussionen ein. Was kann ich tun?
Im Weiteren will mein ehemaliger Partner, der gut verdient, auch den im Unterhaltsvertrag, den wir nach der Geburt von Denise abgeschlossen haben, vereinbarten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'300.00 nebst Kinderzulagen nur im Umfang von Fr. 800.00 bezahlen. Fr. 1'300.00 pro Monat seien zu viel. Was kann ich unternehmen?
Zu Ihrer ersten Frage:
Nach Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit und ohne Begründung das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Können sich die Miteigentümer darüber nicht einigen, kann jeder Miteigentümer für den Entscheid über die Durchführung der Aufhebung des Miteigentums an das Gericht gelangen. Das Gericht würde in Ihrem Fall eine öffentliche Versteigerung des Hauses anordnen.
Die Rechtslage ist somit klar: Wenn sich Ihr Partner weiterhin nicht auf Diskussionen einlässt, können Sie den Richter anrufen. Je nach dem bei der Versteigerung erzielten Erlös werden Sie Ihr investiertes Kapital sowie einen allenfalls seit Erwerb entstandenen Mehrwert erhalten.
Wenn Sie noch mehr zur Frage der Aufhebung von Miteigentum erfahren möchten, verweise ich Sie auf unsere Homepage (www.frickerseiler.ch). Dort finden Sie unter "Publikationen" eine Abhandlung mit dem Titel "Fussangeln bei der Aufhebung von Miteigentum".
Zu Ihrer zweiten Frage:
Selbstverständlich ist Ihr ehemaliger Partner verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'300.00 zu bezahlen. Sie können ihn, wenn er sich tatsächlich abschliessend weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, betreiben. Nicht nur das: Mit dem seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Unterhaltsrecht haben Sie sehr wahrscheinlich einen deutlich höheren Unterhaltsbeitrag zugut. Sie können neben dem Barunterhalt für Denise auch den Betreuungsunterhalt geltend machen, namentlich deshalb, weil Sie seit der Geburt Ihres Töchterchens Ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert haben.
Die sich in Ihrer Situation stellenden Fragen sind komplex. Ich empfehle Ihnen, eine Fachperson zu konsultieren.
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch