Dezember 2017

Ich bin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in einer Überbauung, die drei Mehrfamilienhäuser à acht Wohnungen umfasst. Der Überbauung stehen sechs Besucherparkplätze zur Verfügung. Vier Eigentümer haben ihre Wohnungen vermietet. Da zu jeder Wohnung nur zwei Abstellplätze in der Tiefgarage gehören, werden zwei bis drei Besucherparkplätze regelmässig und teilweise tagelang von zwei Mietern und einem Stockwerkeigentümer belegt. Ich habe die betreffenden Personen mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die Besucherparkplätze nicht für dauerndes Parkieren benutzen dürfen. Leider ohne Erfolg. Zusammen mit zwei weiteren Stockwerkeigentümern habe ich unsere Verwaltung ersucht, den geschilderten "Missstand" zu beheben. Die Antwort der Verwaltung: "Da kann man nichts machen!" Trifft das tatsächlich zu?

Besucherparkplätze stellen gemeinschaftliches Eigentum der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft dar. In der Regel regelt das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Nutzung der Besucherparkplätze. Unabhängig davon gelten gemäss Art. 712c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB Autoparkplätze im Freien grundsätzlich als gemeinschaftlich.

Regelmässiges, längere Zeit dauerndes Parkieren auf einem Besucherparkplatz ist weder Mietern noch Eigentümern gestattet. Entgegen der Auskunft Ihres Verwalters kann man sehr wohl "etwas machen", wenn Mieter oder Eigentümer Ihrer Überbauung sich nicht an diesen Grundsatz halten. Es liegt im Aufgabenbereich Ihrer Verwaltung, dafür besorgt zu sein, dass die Besucherparkplätze für ihren eigentlichen Zweck zur Verfügung stehen. Führt die Intervention der Verwaltung zu keinem positiven Ergebnis, ist bezüglich des weiteren Vorgehens zu unterscheiden, ob es sich bei den "widerspenstigen" Personen um Mieter oder Stockwerkeigentümer handelt.

Handel es sich um Mieter, liegt es in der Verantwortung des vermietenden Stockwerkeigentümers, die Mieter abzumahnen. Sollten die Mieter der entsprechenden Aufforderung des Vermieters keine Folge leisten, müsste das Mietverhältnis gekündigt werden.

Beim fehlbaren Stockwerkeigentümer ist die Situation schwieriger. Zwar gibt es im Grundsatz die Möglichkeit, einen Stockwerkeigentümer aus der Gemeinschaft auszuschliessen. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Stockwerkeigentümer sich "immer wieder streitsüchtig, gewalttätig oder arglistig" zeigt und dadurch ein friedliches Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft verunmöglicht. Das Fehlverhalten des von Ihnen erwähnten Stockwerkeigentümers ist indessen nicht derart gravierend, dass ein Ausschluss aus der Gemeinschaft möglich wäre.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat in Ihrem Fall die Möglichkeit, ein richterliches Verbot zu erwirken. Widerhandlungen gegen ein richterliches Verbot können auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 geahndet werden. Konkret bedeutet dies, dass bei unberechtigtem Parkieren auf einem bezeichneten Besucherparkplatz von jedem Stockwerkeigentümer Strafanzeige eingereicht werden kann, die beim entsprechenden Nachweis der Widerhandlung gegen das Verbot zu einer Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 2'000.00 führen wird.

Bei einem richterlichen Verbot könnte übrigens auch Strafanzeige gegen fehlbare Mieter eingereicht werden.


Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch