August 2017
Ich habe meinem Nachbarn auf Zusehen hin die Nutzung einer leerstehenden Garagenbox auf meinem Grundstück erlaubt. Nun hätte ich eine Verwendung für diese Garage und möchte sie wieder selber nutzen. Der Nachbar stellt sich auf den Standpunkt, ich müsse eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.
Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch handelt es sich um eine Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. OR. Wird hingegen eine Entschädigung für die Nutzung der Sache bezahlt, kommt Mietrecht zur Anwendung. Ist der Gebrauch der Sache weder der Dauer noch dem Zweck nach zeitlich umrissen, so kann der Verleiher sie jederzeit zurückfordern. Im konkreten Fall brauchen Sie also keine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten, sondern es genügt, dem Benutzer einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zu gewähren, um die Garage zurückzugeben bzw. zu räumen.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch