April 2017
Vor zwei Jahren habe ich mich von meiner Lebenspartnerin getrennt. Wir waren nie verheiratet und sind Eltern einer fünfjährigen Tochter. Bereits als wir noch zusammen waren, hatten meine Partnerin und ich – in Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde – vereinbart, dass die elterliche Sorge uns beiden zusteht, unsere Tochter im Trennungsfalle bei der Mutter wohnen, ich ein grosszügiges Besuchsrecht erhalten und auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen würde. Nach der Trennung blieben wir beide in der gleichen Gemeinde im Bezirk Muri. Ich wohne nur fünf Gehminuten vom Kindergarten entfernt und die Kleine kann den Weg zu mir bereits problemlos alleine bewältigen. Wenn ihre Mutter am Dienstag und Donnerstag arbeitet, koche ich am Mittag für meine Tochter und betreue sie ab Schulschluss bis am Mittwoch- bzw. Freitagmorgen. Nun hat mir meine Expartnerin ganz überraschend eröffnet, dass sie mit dem Kind bereits im Juli dieses Jahres zu ihrem neuen Freund ins Oberwallis ziehen werde. Darf sie das? Da ich meine Tochter dann unter der Woche nicht mehr zu mir nehmen kann, bin ich klar gegen den Umzug.
Da Sie beide die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, muss Ihre Expartnerin vor dem Umzug abklären, ob dafür nicht gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB Ihre Zustimmung notwendig wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der neue Wohnort im Ausland liegt. Aber auch bei einem Wohnortwechsel innerhalb der Schweiz, wie in Ihrem Falle, gilt, dass Ihre Zustimmung dann nötig ist, wenn der geplante Umzug wesentliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts hat. Wohnt Ihre Tochter im Oberwallis, so werden Sie sie aufgrund der örtlichen Distanz nicht mehr im bisherigen Umfang zu sich auf Besuch nehmen und auch die Betreuung unter der Woche nicht mehr ausüben können. Damit bewirkt der geplante Umzug ganz offensichtlich für Sie und Ihre Tochter eine wesentliche Verschlechterung der bis jetzt gelebten Kontakt- und Betreuungszeiten.
Ich rate Ihnen, diese Bedenken der Mutter Ihres Kindes gegenüber zu äussern und sie darüber zu informieren, dass Sie mit dem Umzug eigentlich nicht einverstanden seien. Möchte Ihre Expartnerin trotzdem zügeln, so hat sie an die zuständige Kindesschutzbehörde zu gelangen. Diese wird im Rahmen ihrer Entscheidfindung prüfen, ob das Wohl Ihrer Tochter besser gewahrt ist, wenn sie mit der Mutter ins Oberwallis zieht oder – wenn Ihre Lebensumstände dies zulassen – bei Ihnen im Bezirk Muri bleibt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist völlig offen und hängt sehr von den konkreten, mir nicht bekannten Umständen ab. Aufgrund des von Ihnen bis jetzt gelebten Betreuungsmodelles kann Ihre Expartnerin allenfalls trotz Ihres ausgedehnten Besuchsrechts als überwiegende Bezugsperson des Kindes betrachtet werden. Das Bundesgericht tendiert in solchen Fällen eher dazu, den Wegzug zu bewilligen und lediglich das zukünftige Betreuungskonzept entsprechend anzupassen.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch