Urteil Bundesgericht vom 29. Juli 2026

Raserdelikt: Kein Ersttäterprivileg bei früherer grober Verkehrsregelverletzung

Ein Autofahrer war im Februar 2023 auf einem Strassenabschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h unterwegs – nach Abzug der Sicherheitsmarge. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte ihn wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Dagegen erhob der Autofahrer Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, vom sogenannten Ersttäterprivileg profitieren zu können.

Bei Raserdelikten sieht das Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann das Gericht jedoch auch eine tiefere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen. Voraussetzung ist, dass der Täter in den vorangegangenen zehn Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr verurteilt wurde, bei dem die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet wurde.

Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2016 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden. Seiner Auffassung nach stand diese Vorstrafe der Anwendung des milderen Strafrahmens nicht entgegen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass eine frühere Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung innerhalb der massgeblichen zehn Jahre das Ersttäterprivileg ausschliesst. Die Ausnahme ist somit nicht schon deshalb anwendbar, weil jemand erstmals ein Raserdelikt begeht. Auch eine frühere grobe Verkehrsregelverletzung unterhalb der Schwelle zum Raserdelikt steht der Privilegierung entgegen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es blieb damit bei der bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 29. Juli 2026, 6B_772/2025

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 7. September 2026

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch