Urteil Bundesgericht vom 12. September 2025
In seinem Urteil 6B_1297/2023 setzt sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel auseinander bzw. präzisiert es die diesbezügliche Rechtsprechung. Vorab zu den beiden Strafbestimmungen:
So macht sich nach Art. 134 StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Strafandrohung liegt dabei bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Demgegenüber macht sich des Raufhandels nach Art. 133 StGB strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Hier lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei nicht straf-bar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
Nun zum erwähnten Bundesgerichtsurteil: Darin gelangt das Bundesgericht zum Schluss, das ein angreifendes Verhalten im Sinne von Art. 134 StGB nicht zu einem Raufhandel herabgestuft werde, wenn der Angegriffene die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei «tätlich» zur Wehr setzt (in diesem Zusammenhang wird u.a. auf die Notwehr verwiesen), oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. Entsprechendes wurde bisweilen in der strafrechtlichen Lehre vorgebracht. Massgebend soll also das ursprüngliche gemeinschaftliche tätliche Vorgehen der Angreifer bleiben.
Auch führt das Bundesgericht aus, dass in Fällen, in welchen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 134 StGB als auch diejenigen von Art. 133 StGB erfüllt sind, der Angriff nach Art. 134 StGB dem Raufhandel nach Art. 133 StGB angesichts der höheren Strafandrohung vorgehe; es bestehe kein Grund, diejenigen Personen, die ursprünglich eindeutig Angreifer waren und klar als solche identifizierbar sind, weniger hart, d.h. lediglich wegen Raufhandels, zu bestrafen, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setzt.
Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 12. September 2025, 6B_1297/2023
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
