Urteil Bundesgericht vom 31. März 2025
Rangrücktritt von Aktionärsdarlehen im Konkurs der Gesellschaft
In einem Leitentscheid vom 31. März 2025 hatte das Bundesgericht sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen Darlehen von Aktionären und nahestehenden Personen an eine Aktiengesellschaft in deren Konkurs einem Rangrücktritt unterliegen sollen.
Ausgangslage bildete der Konkurs einer Bauunternehmung im Kanton Graubünden. Diese Unternehmung hatte seit Jahren finanzielle Schwierigkeiten. Um sie zu stützen und den Konkurs zu verhindern, gewährten ihr sowohl verschiedene Aktionäre als auch eine dritte, von denselben Aktionären gehaltene Aktiengesellschaft grössere Darlehen. Trotz dieser Darlehen fiel die Bauunternehmung im April 2018 in Konkurs.
Im Rahmen der Konkursabwicklung werden alle angemeldeten Forderungen geprüft und im sogenannten Kollokationsplan wird eingeteilt, in welcher Rangfolge die diversen Forderungen aus der Konkursmasse befriedigt werden sollen. Bei den erwähnten Darlehen ging das Konkursamt davon aus, diese unterlägen einem Rangrücktritt. Im Falle eines Rangrücktrittes tritt die betroffene Forderung im Rang hinter alle anderen Forderungen im gleichen Rang zurück, was im Resultat bedeutet, dass die Aussichten auf eine Konkursdividende wesentlich schlechter sind. Dagegen wehrten sich die betroffenen Darlehensgläubiger bei den kantonalen Instanzen vergeblich, weshalb sie die Frage dem Bundesgericht zum Entscheid vorlegten.
Die grundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Darlehen nahestehender Personen im Konkurs nachrangig zu behandeln sind, ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Entsprechend war zu prüfen, ob ein solcher Rangrücktritt sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses zum Darlehen ergebe.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, ein Rangrücktritt sei im zu Grunde liegenden Darlehensvertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden. Es prüfte weiter, ob im Umstand, dass die nahestehenden Personen der Bauunternehmung bis kurz vor der Konkurseröffnung Darlehen gewährt hatten und dass diese Gläubiger ihre Darlehen dann im Konkurs als Forderungen geltend machten, ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu sehen sei.
Entscheidend zur Klärung dieser Frage nach Rechtsmissbrauch war für das Bundesgericht, ob die betreffende Gesellschaft im Zeitpunkt, als ihr die Darlehen gewährt worden waren, bereits überschuldet war oder ob bloss ein sogenannter Kapitalverlust bestand. Ein Kapitalverlust liegt gemäss OR vor, wenn die Aktiven abzüglich des Fremdkapitals nicht mehr die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven ausmachen. Von einer Überschuldung spricht man hingegen erst dann, wenn das Fremdkapital nicht mehr durch die Aktiven gedeckt ist. Solange eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht überschuldet ist, so das Bundesgericht, erscheinen die Darlehensgewährung und die spätere Geltendmachung der Forderung im Konkurs nicht als offenbar rechtsmissbräuchlich.
Ein Rangrücktritt der Gläubiger liess sich also weder als eine explizite vertragliche Abmachung sehen noch aus entsprechend schlüssigem Handeln der Parteien, zumal es ohne eine Überschuldung von den Gläubigern nicht rechtsmissbräuchlich war, ihre Darlehen im Konkurs zurückzufordern. Abschliessend prüfte das Bundesgericht auch noch, ob allenfalls eine Gesetzeslücke vorliegt, wenn gemäss Gesetz Darlehen nahestehender Personen nicht automatisch mit einem Rangrücktritt belastet sind. Diese Frage nach einer Gesetzeslücke hat das Bundesgericht aber auch verneint. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Auch Forderungen von Aktionärinnen und Aktionären gegenüber der eigenen Gesellschaft sind also als ordentliches Fremdkapital zu behandeln und, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, von der Gesellschaft entsprechend zu erfüllen.
Im Resultat hat das Bundesgericht deshalb die Beschwerde der Gläubiger gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, ihre Forderungen ohne die Belastung eines Rangrücktrittes zu kollozieren.
Bundesgericht, II, zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 31. März 2025, 5A_440/2024, publiziert als BGE 151 III 440.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch
