Das sagt der Richter

Unter der Rubrik «Das sagt der Richter» stellen wir Ihnen kurz und prägnant neuste kantonale und eidgenössische Gerichtsentscheide vor: informativ, anregend, kurios – für alle etwas.

2026

Urteil Bundesgericht vom 10. September 2025

Berechnung Überschussverteilung für den Kinderunterhalt bei alternierender Obhut

Dem Bundesgerichtsurteil 5A_384/2024 vom 10. September 2025 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

A und B sind die nicht verheirateten Eltern von C (2013) und D (2016). Das Paar trennte sich im März 2021. Unter Mitwirkung einer Familienberatungsinstitution einigten sich die Eltern auf eine alternierende Obhut von jeweils einer Woche bei jedem Elternteil. Den nicht betreuenden Elternteil sollten die Kinder indes wöchentlich während eines Tages (Mutter: Dienstag/Mittwoch; Vater: Mittwoch/Donnerstag) unter der Woche besuchen. 


Im April 2021 reichte die Mutter eine Klage gegen den Vater auf Unterhalt und Regelung der Elternrechte ein. Im Rahmen des nachfolgenden erstinstanzlichen Verfahrens wurde die zuvor einvernehmlich festgelegte Betreuungsregelung einstweilen fortgeführt und wurde der Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Im nachfolgenden Entscheid in der Hauptsache vom Mai 2023 hingegen wurden zwar die alternierende Obhut und die wöchentlich alternierende Betreuung jeweils durch einen Elternteil bestätigt. Vom wöchentlichen eintägigen Besuchsrecht beim jeweils nicht betreuenden Elternteil wurde hingegen abgesehen. Erneut legte die Vorinstanz eine Unterhaltspflicht des Vaters fest und verpflichtete die Mutter, mit eben diesen Unterhaltsbeiträgen die gesamten Kosten und Aufwendungen der Kinder alleine zu tragen. Dazu gehörten namentlich nicht nur die laufenden Fixkosten, sondern auch die Ausgaben für Freizeit, Sport, Nachhilfeunterricht, kulturelle Aktivitäten, Taschengeld etc. Darüberhinausgehende aussergewöhnliche und unvorhergesehene Auslagen der Kinder sollten zu 60 % vom Vater und zu 40 % von der Mutter finanziert werden. 


Auf Berufung der Parteien hin änderte das Kantonsgericht Genf die erstinstanzliche Unterhaltsregelung dergestalt ab, als dass der Vater deutlich tiefere Unterhaltsbeiträge zu leisten hatte. Im Gegenzug aber war die Mutter nur noch zur Tragung der laufenden Fixkosten wie folgt verpflichtet: obligatorische Krankenversicherung und Zusatzversicherungen, nicht zurückerstattete Arztkosten, Kosten für den Privatschulbesuch während einer gewissen Phase, Schulkantine, Transportkosten, Steueranteil sowie einen Anteil an ausserschulischen Aktivitäten, sofern diese CHF 415.00 pro Monat und Kind nicht überschreiten. 


Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, das vormals gelebte wöchentliche Besuchsrecht beim nicht betreuenden Elternteil sei wieder einzuführen und der Vater sei zur Zahlung deutlich höherer Unterhaltsbeiträge – unter Weiterführung der kantonsgerichtlich festgelegten (reduzierten) Fixkostentragung durch die Mutter – zu verpflichten. 


In seinen Erwägungen setzte sich das Bundesgericht vorab mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut auseinander. Demnach ist Grundvoraussetzung für eine solche alternierende Obhut die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile. Hinzu kommt die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Kooperation. In einem zweiten Schritt sind weitere Komponenten zu prüfen, namentlich: geografische Lage/Distanz der Wohnorte der Eltern, Stabilität/Weiterführung der bisherigen Betreuung, Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern, Alter der Kinder, Beziehungen zu Geschwistern und soziales Umfeld der Kinder. 


Das Bundesgericht stützte die Ansicht der Vorinstanzen, wonach das wöchentliche Besuchsrecht beim nicht betreuenden Elternteil zu häufigen Wohnortwechsel führt, welche ihrerseits wiederum dem Bedürfnis der Kinder nach Stabilität zuwiderlaufen würden. Nachdem der ursprüngliche Grund für die Anordnung des wöchentlichen Besuchsrechts – die Unmöglichkeit des Vaters zur Betreuung der Kinder am Mittwochnachmittag – zwischenzeitlich weggefallen sei, könne daher von eben diesem Besuchsrecht abgesehen werden. Es blieb damit beim kantonsgerichtlich festgelegten Betreuungsmodell der alternierenden Obhut mit je wöchentlicher Betreuung durch jeden Elternteil und ohne Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils. 


In Bezug auf die Unterhaltsberechnung hatte sich das Bundesgericht vorab mit dem Einkommen der selbständig erwerbenden Mutter auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht hielt im Grundsatz fest, dass das für die Unterhaltsberechnung massgebliche Einkommen dem tatsächlichen oder tatsächlich erzielbaren Einkommen entsprechen muss. Massgeblich sei daher das Nettoeinkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Bei Selbständigerwerbenden entspräche das dem Nettogewinn, folglich der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen. Gemäss Bundesgericht sei die Einkommensfestsetzung der Vorinstanz fehlerhaft, weil der gesamte Posten «Löhne und Sozialabgaben» zum Unternehmensgewinn der Mutter hinzugerechnet worden sei. Ein dergestalt errechnetes Einkommen entspräche einem Bruttoeinkommen und trage dem Umstand nicht Rechnung, dass die anfallenden Sozialabgaben im massgeblichen Einkommen abgezogen sein müssten. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 


In einer weiteren Erwägung hatte sich das Bundesgericht zur Berechnung und Aufteilung des Überschusses bei nicht verheirateten Eltern und alternierender Obhut zu äussern. Die Vorinstanz berechnete den zu verteilenden Überschuss ausschliesslich anhand von Einkommen und Bedarf des Vaters und wollte diesen anhand von grossen und kleinen Köpfen ausschliesslich der am Unterhaltsverhältnis beteiligten Personen aufteilen. Konkret legte die Vorinstanz den Überschuss des Vaters auf CHF 6'000.00 fest und verteilte diesen zur Hälfte an den Vater und mit je einem Viertel auf die Kinder. Nachfolgend reduzierte die Vorinstanz den so errechneten Überschussanteil der Kinder aber wieder auf je CHF 300.00.


Das Bundesgericht nahm die Vorgehensweise des Kantonsgericht Genf zum Anlass, die Grundsätze der Unterhaltsberechnung in Erinnerung zu rufen. Demnach ist die Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung mittlerweile grundsätzlich für alle Unterhaltskategorien des Familienrechts verbindlich. Verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder inklusive volljähriger Kinder ein Überschuss, ist dieser auf den Unterhaltsschuldner und die minderjährigen Kinder sowie – im Falle eines Unterhaltsanspruchs – auf den (Ex-)Ehegatten aufzuteilen. Ist eine Sparquote nachgewiesen, ist diese vorab vom Überschuss in Abzug zu bringen. Bei der Unterhaltsberechnung minderjähriger Kinder von verheirateten Eltern ist der Überschuss der gesamten Familie zu berücksichtigen. Überschussbasis ist also der kumulierte Überschuss beider Elternteile. Der so errechnete Überschuss wird anschliessend anhand von grossen und kleinen Köpfen und unter Berücksichtigung aller Familienmitglieder auf eben diese aufgeteilt. 


Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und liegt ein Fall alleiniger Obhut vor, ist gemäss Bundesgericht bei der Überschussverteilung nur ein grosser Kopf (für den Unterhaltsschuldner) und pro Kind ein kleiner Kopf zu berücksichtigen. Überschussbasis ist dabei nicht die Summe der Überschüsse beider Elternteile, sondern der Überschuss, der dem Unterhaltspflichtigen nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibt. 


Zurückkommend auf den zu beurteilenden Fall hatte das Bundesgericht schliesslich zu entscheiden, wie bei der Überschussverteilung nicht verheirateter Eltern mit alternierender Obhut vorzugehen ist. In derartigen Fällen ist als Überschussbasis – wie bei verheirateten Eltern – vom Überschuss der gesamten Familie und damit beider Elternteile auszugehen. Was die Verteilung des so errechneten Überschusses anbelangt, sieht das Bundesgericht anfänglich zwei Möglichkeiten: Einerseits könne der Überschuss analog verheirateter Eltern auf zwei grosse und entsprechend viele kleine Köpfe aufgeteilt, der fiktive Überschussanteil des nicht-unterhaltspflichtigen Elternteils aber dem unterhaltspflichtigen belassen werden. Andererseits könnte der Überschussanteil der Kinder auch separat für jeden Elternteil berechnet werden. Diesfalls wäre der jeweils separat zu errechnende Überschuss von Mutter und Vater nach dem Prinzip «ein grosser Kopf und entsprechend viele kleine Köpfe» auf Mutter und Kind(er) resp. auf Vater und Kind(er) aufzuteilen. Das Bundesgericht lehnt diese zweite Auslegungsmöglichkeit in der Folge ab und erklärt erstere – zumindest im hier beurteilten Fall – als massgeblich. Demnach ist bei unverheirateten Eltern mit alternierender Obhut der massgebliche Überschuss als Summe der Überschüsse beider Eltern zu berechnen und dieser wiederum auf zwei grosse und eine entsprechende Anzahl kleine Köpfe aufzuteilen, wobei der grosse-Kopf-Anteil des nicht-unterhaltspflichtigen Elternteils beim unterhaltspflichtigen verbleibt.  
 

Bundesgericht, I. zivilreichtliche Abteilung, Urteil vom 10. September 2025, 5A_1297/2023

Irene Koch
i.koch@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 12. September 2025

Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel

In seinem Urteil 6B_1297/2023 setzt sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel auseinander bzw. präzisiert es die diesbezügliche Rechtsprechung. Vorab zu den beiden Strafbestimmungen:

So macht sich nach Art. 134 StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Strafandrohung liegt dabei bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Demgegenüber macht sich des Raufhandels nach Art. 133 StGB strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Hier lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei nicht straf-bar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
Nun zum erwähnten Bundesgerichtsurteil: Darin gelangt das Bundesgericht zum Schluss, das ein angreifendes Verhalten im Sinne von Art. 134 StGB nicht zu einem Raufhandel herabgestuft werde, wenn der Angegriffene die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei «tätlich» zur Wehr setzt (in diesem Zusammenhang wird u.a. auf die Notwehr verwiesen), oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. Entsprechendes wurde bisweilen in der strafrechtlichen Lehre vorgebracht. Massgebend soll also das ursprüngliche gemeinschaftliche tätliche Vorgehen der Angreifer bleiben.
Auch führt das Bundesgericht aus, dass in Fällen, in welchen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 134 StGB als auch diejenigen von Art. 133 StGB erfüllt sind, der Angriff nach Art. 134 StGB dem Raufhandel nach Art. 133 StGB angesichts der höheren Strafandrohung vorgehe; es bestehe kein Grund, diejenigen Personen, die ursprünglich eindeutig Angreifer waren und klar als solche identifizierbar sind, weniger hart, d.h. lediglich wegen Raufhandels, zu bestrafen, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setzt.
 

Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 12. September 2025, 6B_1297/2023

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 31. März 2025

Rangrücktritt von Aktionärsdarlehen im Konkurs der Gesellschaft

In einem Leitentscheid vom 31. März 2025 hatte das Bundesgericht sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen Darlehen von Aktionären und nahestehenden Personen an eine Aktiengesellschaft in deren Konkurs einem Rangrücktritt unterliegen sollen.

Ausgangslage bildete der Konkurs einer Bauunternehmung im Kanton Graubünden. Diese Unternehmung hatte seit Jahren finanzielle Schwierigkeiten. Um sie zu stützen und den Konkurs zu verhindern, gewährten ihr sowohl verschiedene Aktionäre als auch eine dritte, von denselben Aktionären gehaltene Aktiengesellschaft grössere Darlehen. Trotz dieser Darlehen fiel die Bauunternehmung im April 2018 in Konkurs.

Im Rahmen der Konkursabwicklung werden alle angemeldeten Forderungen geprüft und im sogenannten Kollokationsplan wird eingeteilt, in welcher Rangfolge die diversen Forderungen aus der Konkursmasse befriedigt werden sollen. Bei den erwähnten Darlehen ging das Konkursamt davon aus, diese unterlägen einem Rangrücktritt. Im Falle eines Rangrücktrittes tritt die betroffene Forderung im Rang hinter alle anderen Forderungen im gleichen Rang zurück, was im Resultat bedeutet, dass die Aussichten auf eine Konkursdividende wesentlich schlechter sind. Dagegen wehrten sich die betroffenen Darlehensgläubiger bei den kantonalen Instanzen vergeblich, weshalb sie die Frage dem Bundesgericht zum Entscheid vorlegten.

Die grundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Darlehen nahestehender Personen im Konkurs nachrangig zu behandeln sind, ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Entsprechend war zu prüfen, ob ein solcher Rangrücktritt sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses zum Darlehen ergebe.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, ein Rangrücktritt sei im zu Grunde liegenden Darlehensvertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden. Es prüfte weiter, ob im Umstand, dass die nahestehenden Personen der Bauunternehmung bis kurz vor der Konkurseröffnung Darlehen gewährt hatten und dass diese Gläubiger ihre Darlehen dann im Konkurs als Forderungen geltend machten, ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu sehen sei.

Entscheidend zur Klärung dieser Frage nach Rechtsmissbrauch war für das Bundesgericht, ob die betreffende Gesellschaft im Zeitpunkt, als ihr die Darlehen gewährt worden waren, bereits überschuldet war oder ob bloss ein sogenannter Kapitalverlust bestand. Ein Kapitalverlust liegt gemäss OR vor, wenn die Aktiven abzüglich des Fremdkapitals nicht mehr die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven ausmachen. Von einer Überschuldung spricht man hingegen erst dann, wenn das Fremdkapital nicht mehr durch die Aktiven gedeckt ist. Solange eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht überschuldet ist, so das Bundesgericht, erscheinen die Darlehensgewährung und die spätere Geltendmachung der Forderung im Konkurs nicht als offenbar rechtsmissbräuchlich.

Ein Rangrücktritt der Gläubiger liess sich also weder als eine explizite vertragliche Abmachung sehen noch aus entsprechend schlüssigem Handeln der Parteien, zumal es ohne eine Überschuldung von den Gläubigern nicht rechtsmissbräuchlich war, ihre Darlehen im Konkurs zurückzufordern. Abschliessend prüfte das Bundesgericht auch noch, ob allenfalls eine Gesetzeslücke vorliegt, wenn gemäss Gesetz Darlehen nahestehender Personen nicht automatisch mit einem Rangrücktritt belastet sind. Diese Frage nach einer Gesetzeslücke hat das Bundesgericht aber auch verneint. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Auch Forderungen von Aktionärinnen und Aktionären gegenüber der eigenen Gesellschaft sind also als ordentliches Fremdkapital zu behandeln und, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, von der Gesellschaft entsprechend zu erfüllen.

Im Resultat hat das Bundesgericht deshalb die Beschwerde der Gläubiger gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, ihre Forderungen ohne die Belastung eines Rangrücktrittes zu kollozieren.

Bundesgericht, II, zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 31. März 2025, 5A_440/2024, publiziert als BGE 151 III 440.

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch