Urteil Bundesgericht vom 14. April 2025
Kein Höchstalter für Arztberuf
Der Kanton Neuenburg hat die Berufsausübungsbewilligung eines Arztes erneuert. Gestützt auf eine im Neuenburger Gesundheitsgesetzt vorgesehenen Altersbegrenzung für Ärztinnen und Ärzte sowie andere bewilligungspflichtige Medizinalberufe wurde dem Arzt die Erneuerung nur befristet bis zum 80. Geburtstag des Arztes Ende August 202 bewilligt. Dieser Entscheid, mit welchem der Arzt nicht einverstanden war, wurde vom Kantonsgericht Neuenburg bestätigt. Eine vom Arzt dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht gut.
Gemäss Bundesgericht ist die Neuenburger Regelung zum Alterslimit nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten werden abschliessend in Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelt. Diese Bestimmung enthält keinen Hinweis auf ein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes. Für ergänzende Regelungen verfügen die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum. Die Festlegung eines Maximalalters für Ärztinnen und Ärzte geht darüber hinaus. Zulässig ist es gemäss Bundesgericht hingegen etwa, wenn die Kantone befristete Bewilligungen ausstellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch erfüllt sind. In diesem Fall hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, dass ihre Bewilligung erneuert wird, falls sie die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt. Zur Prüfung dieser Frage darf auch eine Begutachtung der betroffenen Person verlangt werden.
Bundesgericht, II. öffentlichrechtliche Abteilung, Urteil vom 14. April 2025, 2C_486/2024
Medienmitteilung Bundesgericht vom 30. Mai 2025
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch
