Urteil Bundesgericht vom 14. Oktober 2024

Besuchsrecht von Drittpersonen

In seinem Entscheid vom 14. Oktober 2024 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Im August 2020 kam ein Kind unverheirateter Eltern zur Welt. Noch vor dessen Geburt hatten sich die Kindseltern getrennt. Während der Kindsvater nach der Trennung wieder in seinen Heimatkanton Wallis zog, verblieb die Kindsmutter an ihrem Wohnort im Kanton Freiburg bei ihrem Vater und ihrer Schwester (Grossvater und Tante des Kindes).

Im Jahr 2021 schlossen die Kindseltern im Rahmen eines Unterhaltsprozesses eine Vereinbarung. Darin kamen sie überein, die elterliche Sorge über ihr Kind weiterhin gemeinsam auszuüben, die elterliche Obhut aber alleine der Kindsmutter zuzuteilen. Im Weiteren vereinbarten sie zu Gunsten des Kindsvaters ein Besuchsrecht von anfänglich einigen Stunden an einem Wochenendtag, welches sukzessive ausgedehnt werden sollte, bis der Kindsvater sein Kind jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend zu Besuch hätte nehmen können. Hinzu wäre dannzumal ein mehrwöchiges Ferienrecht gekommen.

Im Jahr 2023 erkrankte die Kindsmutter an Krebs. Zufolge schnell verschlechterten Gesundheitszustands reichte die Kindsmutter im Dezember 2023 einen Antrag ein, es sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind sei an ihrem Wohnsitz unterzubringen resp. für den Fall, dass ihr Wohnsitz wegfallen würde, am Wohnsitz ihres Vaters (Grossvater des Kindes). Im gleichen Monat entzog die zuständige KESB den Eltern im Sinne eines superprovisorischen Entscheids das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes und legte den Aufenthaltsort des Kindes am Wohnsitz der Kindsmutter fest.

Anfangs Januar 2024 verstarb die Kindsmutter. Mitte Januar 2024 erliess die KESB den Endentscheid. Darin wurde festgehalten, dass der Kindsvater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist und dem Kindsvater das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes wiedererteilt wird. Gleichzeitig hat die KESB der Schwester und dem Vater der Kindsmutter (folglich der Tante und dem Grossvater des Kindes) ein vorübergehendes Besuchsrecht für die Dauer von rund sechs Monaten eingeräumt. Während dieser Zeit sollten Tante und Grossvater berechtigt sein, ihren Neffen resp. Enkel jeweils ein Wochenende pro Monat zu Besuch zu nehmen. Gegen diesen Entscheid haben beide Seiten (Kindsvater einerseits, Tante und Grossvater andererseits) das Rechtsmittel ergriffen.

Im Mai 2024 erliess die Beschwerdeinstanz des Kantons Wallis den Beschwerdeentscheid. Demnach sollten Tante und Grossvater ihren Neffen resp. Enkel jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie jährlich während drei Wochen Ferien zu sich zu Besuch nehmen dürfen. Im Weiteren wurde für das Kind eine Beistandschaft errichtet. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neben hier nicht zu interessierenden Verfahrensfragen die Frage zu klären, ob Dritten (vorliegend Tante und Grossvater) zu Recht ein Besuchsrecht eingeräumt worden war. Diesbezüglich fasste das Bundesgericht vorab die Entscheidbegründung der Vorinstanz zusammen. Diese lautete dahingehend, dass bereits alleine die Tatsache, dass die Mutter des Kindes verstorben sei, einen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB darstelle, der die Einräumung eines persönlichen Verkehrs zu Gunsten von Drittpersonen, insbesondere Verwandten, rechtfertige. Hinzu komme, dass der Kindsvater – entgegen seinen Aussagen – aufgrund seiner Handlungen offensichtlich entschlossen war, das Kontaktrecht zwischen dem Kind einerseits und dessen Tante und Grossvater andererseits zu behindern. Insbesondere die Tante des Kindes habe während der Erkrankung der Kindsmutter und nach deren Tod einen wichtigen Platz eingenommen. Das Kind sei in der unmittelbaren Umgebung der Kindsmutter und damit zusammen mit Tante und Grossvater aufgewachsen. Die Bindung zur Familie mütterlicherseits sei zwingend beizubehalten, habe das Kind doch schon seine Mutter verloren. Tante und Grossvater des Kindes hätten in den bisherigen Verfahren ausserdem gezeigt, dass sie das Kind dem Vater nicht vorenthalten wollten. Sie hätten sogar den Vorschlag gemacht, die Obhut über das Kind schrittweise auf den Vater zu übertragen. Damit hätten sie den Willen gezeigt, eine im Kindswohl liegende Lösung zu finden.

Das Bundesgericht seinerseits verwies in seiner Begründung vorab ebenfalls auf Art. 274a Abs. 1 ZGB und hielt fest, dass besagter Artikel – wenn in der Praxis auch eher unüblich – ein ausgedehntes Besuchsrecht auch zu Gunsten Dritter nicht untersage. Entscheidend bei der Definition eines solchen Besuchsrechts zu Gunsten Dritter sei alleine das Kindsinteresse. Dieses Kindsinteresse oder -wohl sei im Einzelfall und anhand der gesamten Umstände zu prüfen. Dazu gehörten Alter, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes, seine physische und psychische Gesundheit, die Beziehung zur und die Verfügbarkeit der berechtigten Person sowie die geografische Distanz zwischen Obhutsinhaber und Besuchsberechtigtem. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass den kantonalen Gerichten bei der Beurteilung eines Rechts auf persönlichen Verkehr ein Ermessenspielraum zukommen, der nur mit Zurückhaltung überprüft werde.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Entscheid und die Begründung desselben durch die kantonale Beschwerdeinstanz im Rahmen des zulässigen Ermessens erfolgt seien. Insbesondere der Umstand, dass das Kind seit seiner Geburt mit der Tante und dem Grossvater im mütterlichen Haushalt zusammengelebt habe, rechtfertige es, dass die Bindung zu eben dieser Tante und dem Grossvater aufrechterhalten werde. Hinzu komme, dass Tante und Grossvater anerboten haben, die jeweiligen Fahrten für die Ausübung der Besuche selber zu bewerkstelligen, so dass dem Kindsvater diesbezüglich keinerlei Zusatzaufwand entstehe. Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, dass es dem Kindsvater zusammen mit seiner Ehefrau entgegen dessen Aussagen weiterhin möglich bleibt, eine intensive Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, auch wenn selbiges weiterhin Kontakt zu Tante und Grossvater mütterlicherseits hat. 

Schlussendlich bestätigte das Bundesgericht auch die von der Beschwerdeinstanz angeordnete Beistandschaft. Dies nicht zuletzt mit der Begründung, der Kindsvater habe sich während des gesamten Verfahrens widerwillig gezeigt, ein Recht der Tante und des Grossvaters auf persönlichen Verkehr einzuführen und es sei bereits bei der Festlegung des ersten Besuchswochenendes zu einem Streit gekommen. Der Gefahr, dass der Kindsvater die Bindung zwischen dem Kind und dessen Tante und Grossvater unterbinde, könne mit einer Beistandschaft begegnet werden. 
 

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 14. Oktober 2024, 5A_359/2024

Irene Koch
i.koch@frickerseiler.ch