Urteil Bundesgericht vom 26. Juni 2024
Beschwerde des Erzeugers gegen Verfahrenseinstellung bei einem Schwangerschaftsabbruch
Im Entscheid 7B_1024/2023 hatte sich das Bundesgericht mit der Beschwerde eines Mannes zu befassen, der sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Ex-Partnerin wegen des Vorwurfs des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs wehrte.
Fraglich war dabei insbesondere, ob der Mann als Erzeuger überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Im Zusammenhang entsprechender Beschwerden ist entscheidend, dass die beschwerdeführende Person entweder selbst Trägerin des von der einschlägigen Strafnorm geschützten Rechtsgutes oder ein Angehöriger des Opfers ist.
Wie gezeigt, stand gegen die Ex-Partnerin der Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Raum, welcher in Art. 118 StGB geregelt ist. Als Rechtsgut wird dabei das menschliche Leben während der Schwangerschaft geschützt. Einbezogen sind hierbei grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, also bis zu ihrer Geburt. Aus dieser Definition folgt, dass der Beschwerdeführer nicht Träger dieses Rechtsgutes ist, weshalb eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation ausscheidet.
Zu prüfen war sodann noch, ob ihm allenfalls als Angehöriger des Opfers Beschwerdelegitimation zukommen konnte. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Und als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Würde demnach die Opferstellung des ungeborenen Kindes bejaht, wäre sein Erzeuger wohl als Angehöriger anzusehen.
Das Bundesgericht sieht das ungeborene Leben jedoch nicht als geschädigte Person und damit auch nicht als Opfer. Zur Begründung führte das Bundesgericht mit Verweis auf das Zivilgesetzbuch aus, dass die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt beginnt und mit dem Tod endet (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Vor der Geburt ist das Kind nur unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Das Kind, das tot geboren wird, erwirbt demnach keine Rechtsfähigkeit, was bedeutet, dass das von Art. 118 StGB geschützte ungeborene Leben nach derzeitiger Gesetzeslage keine Persönlichkeit im Rechtssinne aufweist. Wird dieses ungebo-rene Leben vor der Geburt durch Schwangerschaftsabbruch beendet, konnte es nach Art. 31 ZGB niemals Persönlichkeit erlangen. Damit ist das ungeborene Leben aber auch keine geschädigte Per-son im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich auch kein Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO.
Das Bundesgericht gelangte folglich zum Schluss, dass der Mann die Verfahrenseinstellung wegen des genannten Vorwurfs mangels Beschwerdelegitimation bzw. Parteistellung nicht anfechten konnte.
Hier findet sich die zugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts.
Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 26. Juni 2024, 7B_1024/2023
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch
