Urteil Bundesgericht vom 5. Februar 2024

Notwehr mit Hasenschrot?

Kürzlich hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall auseinanderzusetzen, der sich 2016 im Bernbiet ereignet und den Einsatz von Hasenschrotpatronen zum Gegenstand hatte.

Zum Sachverhalt: Mehrere Personen drangen nachts in einen Bauernhof eines Bauern ein, der auch Marihuana anbaute. Als der Bauer die eingedrungenen Personen bemerkte, versuchte er diese – zusammen mit Helfern – zu vertreiben. Hierfür wurden u.a. eine mit Gummischrot geladenen Schusswaffe, ein Baseballschläger und Kabelbinder behändigt. Der Landwirt schoss in Richtung eines Flüchtenden. Dieser wurde eingeholt, unter Einsatz des Baseballschlägers zu Fall gebracht, an den Händen gefesselt, mit dem Gewehrkolben geschlagen, auf die Ladefläche eines Fahrzeugs gehievt und zum Hof transportiert. Sodann wurde dieser zur «Befragung» in den Rübenkeller in der Tenne des Hofes gebracht, dessen Eingang mit einem Brett verschlossen und mit einem Fahrzeug gesichert wurde. Der Landwirt und seine Helfer zogen sich daraufhin zu einer Lagebesprechung zurück. Sodann kehrten die Eindringlinge zurück, um ihren gefangengehaltenen Kumpan aus der Gefangenschaft zu befreien. Die dadurch verursachten Geräusche bewogen den Bauern, seine Schusswaffe mit Hasenschrotpatronen (3.5 mm Durchmesser pro Schrot) zu laden und sich damit zur Tenne zu begeben. Als er eintrat, stach ihm eine Person, welche sich beim Eingang versteckt hatte, mit einer Mistgabel in die Hand, wobei zwei Zinken seine Hand durchbohrten. Als die Einbrecher die Waffe bemerkten, flüchteten sie und suchten bei einem Hoflader Deckung. Der Bauer gab daraufhin einige Sekunden später einen unkontrollierten Schuss mit der Schrotmunition in Richtung der Deckung suchenden Personen ab. Danach begab er sich zum Nachbarshof, um Hilfe zu holen. Nach Rückkehr mit dem herbeigeholten Nachbarn, ergriffen die eingedrungenen Personen die Flucht. Kurz darauf wurde der noch gefangengehaltene Eindringling freigelassen.

Nachdem der Landwirt gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrerer Delikte im vorbeschriebenen Zusammenhang (u.a. Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Berufung ging, wurde er auch vom Berner Obergericht verurteilt. Dabei sah das zweitinstanzliche Gericht u.a. davon ab, die beschriebene Schussabgabe als gerechtfertigte Notwehr zu werten.

Dem widersprach der Bauer und zog als Beschwerdeführer vor Bundesgericht: Im Zusammenhang des subjektiven Tatbestandes brachte er vor, dass wer auf eine Distanz von 16 Metern mit Hasenschrot auf Personen schiesse, welche sich bereits hinter dem Stahlblech eines Hofladers in Sicherheit gebracht hätten, nicht in Kauf nehme, diese zu verletzen. Hätte er die Personen treffen wollen, wäre ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen. Er habe so also gezielt danebengeschossen, was gegen den erforderlichen (Eventual-)Vorsatz spreche. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, ihm sei bei der Schussabgabe nicht bewusst gewesen, dass der Schuss mit der Schrotpatrone aus einer Distanz von 16 Metern lebensgefährliche Verletzungen verursachen könne. Vielmehr habe er den Hasenschrot, insbesondere aufgrund der Entfernung, als «relativ harmlos» eingestuft.

Sodann rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletze, indem sie zum Schluss gelange, er habe nicht in rechtfertigender Notwehr, sondern im Notwehrexzess gehandelt. Es habe eine Notwehrlage bestanden. Der Angriff der «Hanfdiebe» sei nämlich erst abgeschlossen gewesen, als der benachbarte Landwirt mit ihm auf seinen Hof gekommen sei und diese endgültig die Flucht ergriffen hätten. Dass sie keine Skrupel gehabt hätten, ihm ernsthafte, eventuell sogar tödliche Verletzungen zuzufügen, zeige der Angriff mit der Mistgabel eindrücklich. In Anbetracht der Schwere der bedrohten Rechtsgüter habe er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten, zumal ihm angesichts der Brutalität der Eindringlinge sowie deren zahlenmässigen Überlegenheit kein milderes, gleich effektives Mittel gegen den andauernden Angriff zur Verfügung gestanden habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. U.a. hielt es dabei fest, dass die beschriebenen Umständen als Inkaufnahme eines entsprechenden Körperverletzungserfolgs gewertet werden müssen. So habe das dynamische Geschehen - insbesondere nachdem der Beschwerdeführer kurz zuvor mit einer Mistgabel an der Hand verletzt worden war - eine gezielte Schussabgabe verunmöglicht. Dabei sei es mithin gesamthaft einzig vom Zufall abhängig gewesen, ob eine der beschossenen Personen schwer verletzt wurde. Zu denken sei insbesondere an eine schwere Verletzung im Kopfbereich, namentlich der Augen. Damit wurde im Mindesten ein eventualvorsätzliches Handeln bejaht.


Im Zusammenhang der geltend gemachten Notwehr rief das Bundesgericht vor der jeweiligen Subsumtion die Voraussetzungen der rechtfertigenden wie auch entschuldbaren Notwehr in Erinnerung, ehe es den Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgrund verneinte.


Dem Beschwerdeführer sei zwar insoweit zu folgen, als sich die Gewaltbereitschaft der eingedrungenen Personen darin manifestierte, dass er beim Betreten der Tenne heftig mit einer Mistgabel attackiert wurde. Entscheidend sei jedoch, dass sich die Personen nach diesem Angriff mit der Mistgabel bereits von ihm entfernt und beim Hoflader Sicherheit gesucht hatten, als er auf sie schoss. Im Zusammenhang des Angriffs auf de körperliche Integrität bestand also keine Notwehrlage mehr. Da so einzig der fortdauernde Angriff auf das Hausrecht als objektive Notwehrlage bestanden habe, sei die Notwehrhandlung der Schussabgabe im Weiteren unverhältnismässig: Mit der Schussabgabe in Richtung der Geflüchteten habe der Beschwerdeführer gleich mehrere Personen an Leib und Leben und damit hochwertige Rechtsgüter in schwerer Weise gefährdet. Gegenüber diesen sei das Hausrecht des Beschwerdeführers untergeordnet. Der Schuss mit Hasenschrotpatronen mit einem Durchmesser von 3.5 mm pro Schrot in Richtung der eingedrungenen Personen stehe in einem krassen Missverhältnis zu deren damit beabsichtigten Vertreibung vom Bauernhof. Da die Eindringlinge vor ihm geflüchtet waren und sich beim einige Meter entfernten Hoflader befanden, wo sie Deckung suchten, hätte der Beschwerdeführer zunächst mit der Waffe im Anschlag zuwarten und bei einem sich anbahnenden erneuten Angriff mit einer verhältnismässigen Notwehrhandlung (Warnschuss, Schuss auf die Gliedmassen etc.) reagieren können, anstatt unvermittelt aus relativ kurzer Distanz unkontrolliert auf die Personen zu schiessen. Dass die Schussabgabe ohne vorgängigen Warnruf oder Warnschuss erfolgte, trete erschwerend hinzu.

Auch bzgl. entschuldbarer Notwehr stützte das Bundesgericht die Vorinstanz: Diese erwäge zutreffend, dass der Angriff mit der Mistgabel beim Beschwerdeführer zwar immer noch nachgewirkt habe, als er den Schuss abgegeben habe. In diesem Moment sei er emotional aufgewühlt gewesen und habe die auf seinen Bauernhof eingedrungenen Personen unbedingt vertreiben wollen. Die Notwehrlage, die durch den Angriff mit der Mistgabel ausgelöst wurde, sei jedoch bereits beendet gewesen. Und die Notwehrlage durch den andauernden Angriff gegen das Hausrecht des Beschwerdeführers sei qualitativ nicht ausreichend, um die Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung als entschuldbar erscheinen zu lassen. Zudem stellte diese Situation keine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Notwehr erheblich überschritten, indem er unvermittelt und unkontrolliert mit Schrotmunition auf die nur wenige Meter entfernten Personen geschossen habe. Entsprechend schwerwiegend müsste seine Aufregung oder Bestürzung gewesen sein, damit ihm zugestanden werden könnte, ihm sei es nicht möglich gewesen, besonnen und verantwortlich, etwa mit einem Warnschuss, zu reagieren.

Auch für das Bundesgericht scheint der Fall nicht alltäglich zu sein; hat es diesem doch eine Medienmitteilung gewidmet (Medienmitteilung vom 28.2.2024)

Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch