Urteil Bundesgericht vom 16. Februar 2023
Uber-Fahrer üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus
Bereits im Jahr 2022 ist das Bundesgericht in einem Urteil zum Schluss gekommen, das Kantonsgericht Genf habe in Bezug auf den Fahrdienst Uber nicht willkürlich entschieden, wenn es von einem Arbeitsverhältnis von in Genf tätigen Uber-Fahrern zur niederländischen Uber B.V. ausgegangen ist.
Nun hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall aus dem Kanton Zürich zu befassen, bei welchem es um die Frage ging, ob niederländische Gesellschaften für Uber-Fahrer AHV-pflichtig sind.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte 2019 fest, dass die Fahrer der Uber-Dienste UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Uber B.V. ausüben würden und die Fahrer des Uber-Dienstes UberPop eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Rasier Operations B.V. Die Uber Switzerland GmbH mit Sitz in Zürich sei die für die Abrechnung der entsprechenden AHV-Beiträge pflichtige Betriebsstätte. Die Ausgleichskasse legte sodann die Hohe der Beiträge für das Jahr 2014 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied hingegen 2020, dass die Uber Switzerland GmbH nicht beitragspflichtig sei, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Ein Jahr später wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück; diese habe individuell jede einzelne Beziehung zwischen den Fahrern und den beiden Gesellschaften niederländischen Gesellschaften Uber B.V. und Rasier Operations B.V. zu prüfen, die entsprechenden Lohnsummen zu ermitteln und die AHV-Beiträge der Gesellschaften neu festzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des "typischen" Fahrers, der die Uber-App verwendet habe, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Gesellschaften ab. Es bestätigt zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Uber-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Davon habe die Vorinstanz aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Uber-Fahrern und den niederländischen zwei Gesellschaften ausgehen dürften. Zu diesen Merkmalen gehörten die Erteilung weitreichender Weisungen, deren Einhaltung die Gesellschaften über die App kontrollierten, das in wesentlichen Bereichen bestehende Unterordnungsverhältnis der Fahrer und das für die Fahrer praktisch nicht vorhandene wirtschaftliche Risiko. Eine einzelfallweise Prüfung der Beziehung zu Uber B.V. habe einzig bei Fahrern zu erfolgen, die eigene angestellte Fahrer beschäftigen oder das Uber-Geschäft über eine juristische Person abwickeln. Uber B.V. sei als Arbeitgeberin der typischen UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer zu betrachten und Rasier Operations B.V. als Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer. Die Anlaufstelle für die Fahrer an der Adresse von Uber Switzerland GmbH gelte als Betriebsstätte von Uber B.V. und Rasier Operations B.V., weil sie über die dortigen ständigen Anlagen Verfügungsmacht hätten und sich ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise dort abgespielt habe. Daraus ergebe sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Fahrer – die AHV-Beitragspflicht der beiden Gesellschaften als Arbeitgeberinnen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, Uber B.V. und Rasier Operations B.V. müssten der Ausgleichkasse zur Berechnung der AHV-Beiträge Unterlagen zukommen lassen, aus denen hervorgeht, welche Löhne sie an welche Fahrer ausgerichtet haben und welche Unkosten bei den Fahrern angefallen sind.
(Quelle: Medienmitteilung Bundesgericht vom 22. März 2023)
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch