Urteil Bundesgericht vom 3. November 2022

Rechtsüberholen und Führerausweisentzug

Am 3. Juli 2020 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Autobahn auf dem Überholstreifen. In der Folge wechselte er auf den Normalstreifen, wo er beschleunigte und einen auf dem Überholstreifen fahrenden Personenwagen rechts überholte, und daraufhin wieder auf den Überholstreifen einbog. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A. für dieses Überholmanöver mit Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

Sodann entzog das zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A. den Führerausweis für 12 Monate, wobei ein früherer, dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung berücksichtigt wurde.

Ein hiergegen bei der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern des Kantons Bern erhobener Rekurs wurde abgewiesen, worauf A. mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte. In seinem Urteil vom 3.11.2022 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.

Die Gutheissung begründete das Bundesgericht zusammenfassend damit, dass das Rechtsüberholen auf Autobahnen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung darstelle und folglich mit einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten zu sanktionieren sei. Indes sei zu berücksichtigen, dass per 1.1.2021 die eidgenössische Ordnungsbussenverordnung angepasst wurde, wobei das Rechtsüberholen mittels Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und -strassen mit mehrere Fahrspuren mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bestrafen ist. Diese Anpassung wurde damit begründet, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als schwere Widerhandlungen zu qualifizieren seien und daher nicht stets ein Ausweisentzug erfolgen müsse. Demgemäss befand das Bundesgericht, von seiner bisherigen Linie entsprechend abzurücken, wobei es festhält, dass die neue Regelung aufgrund der mit einem Rechtsüberholen auf einer Autobahn verbundenen Risiken zurückhaltend anzuwenden sei. Die neue Regelung könne nur zur Anwendung gelangen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls für ein einfaches Rechtsüberholen ohne belastende Faktoren sprechen, wobei bspw. die Strassenverhältnisse, das Verkehrsaufkommen, die Tages-/Nachtzeit zu beachten seien. Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Verhalten als blosse Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist, welche keinen Führerausweisentzug mit sich bringt.

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022.

Zugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9.12.2022.
 

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch