Urteil Bundesgericht vom 30. April 2021
Musizieren an Sonn- und Feiertagen verboten
Das Bundesgericht befasste sich im oben erwähnten Entscheid mit der Formularpflicht gemäss Art. 269d Abs. 3 OR und stellt fest, dass auch eine Anpassung der Hausordnung eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten Mieters darstellen kann.
Im konkreten Fall sahen die allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrags unter anderem vor, dass dem Mieter das Musizieren nur zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt sei. Aufgrund einer nachträglichen Änderung der Hausordnung wurden diese Zeiten weiter beschnitten. Neu wurde die Musikzeit auf drei Stunden täglich beschränkt und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt.
Die neue Hausordnung hat der Vermieter dem Mieter mit dem amtlichen Formular für die Mitteilung von einseitigen Vertragsänderung im Sinne von Art. 269d Abs. 3 OR zugestellt. Dies war korrekt und vorliegend entscheidend dafür, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Mieters gegen die Beschneidung der Musikzeiten abgewiesen hat.
Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_74/2021 vom 30. April 2021
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch