Urteil Bundesgericht vom 22. März 2022
Auslegung ienes Testamentes
Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zur beurteilen:
Ein Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. Im ersten Testament vom 17. März 2013 hatte er u.a. seine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote seiner Lebenspartnerin zugewendet. Im Testament vom 28. August 2014 mit der Überschrift "Klärung" hielt der Erblasser das handschriftliche Testament vom 17. März 2013 unter Berücksichtigung der nachstehenden Klärung in allen Punkten aufrecht und bestätigte, dass die durch die Pflichtteilssetzung seiner Kinder freiwerdende Quote vollumfänglich an seine Lebenspartnerin gehe, "die damit als eingesetzte Erbin gilt. Sie erbt damit ¼ meines Nachlasses." Im letzten Testament vom 9. Februar 2015 hatte er nur noch die Pflichtteilssetzung der Nachkommen festgehalten und einen Willensvollstrecker eingesetzt.
Wie schon die kantonalen Instanzen hat auch das Bundesgericht entschieden, dass das letzte Testament die früheren aufhebe und damit die Lebenspartnerin nicht mehr Erbin sei, weil sie darin nicht mehr erwähnt werde.
Das Bundesgericht hat bei seinem Entscheid vom 22. März 2022 an seiner strikten Rechtsprechung zu Art. 511 ZGB festgehalten. Nach dieser Bestimmung tritt eine spätere Verfügung an die Stelle der früheren, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Das "zweifellos" legt das Bundesgericht nach wie vor streng aus. Für den Fortbestand der früheren Testamente genügt es, nach Auffassung des Bundesgerichts, nicht, dass das spätere diesen in keiner Weise widerspricht und der Erblasser die alten Testamente aufbewahrt hat.
Aus meiner Sicht kritisiert Thomas Geiser, Emeritierter Professor für Privat- und Handelsrecht, diesen Entscheid im plädoyer 1/2023, S. 51 f., zurecht. Es sei, so Geiser, schwer nachvollziehbar, "warum sich das letzte Testament nicht im Verhältnis zur Erbeinsetzung der Lebenspartnerin in den früheren Testamenten als "zweifellos" deren blosse Ergänzung erweisen sollte. Denn das letzte Testament enthält neben der Ernennung eines Willensvollstreckers doch ausschliesslich die Pflichtteilssetzung der Kinder, ohne zu bestimmen, wem die dadurch frei verfügbare Quote zukommen soll.
Das Bundesgericht vertritt in seinem Entscheid vom 22. März 2022 die Auffassung, dass mangels weitergehender Verfügung in diesem Fall die frei verfügbare Quote, in den auf den Pflichtteil gesetzten Erben zukommt.
Dazu die weitere – meines Erachtens ebenfalls begründete Kritik von Thomas Geiser: “Der Hauptinhalt des Testaments ist somit ohne die früheren Testamente gegenstandslos. Das wird aber kaum dem nach Art. 18 OR massgeblichen tatsächlichen Willen des Erblassers entsprochen haben. Es wäre folglich zu prüfen, ob dieses Testament nicht mit Blick auf die darin erblickte Aufhebung der früheren Verfügungen an einem Willensmangel leidet und damit gar nicht verbindlich ist.”
Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_286/2021 vom 22. März 2022
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch