Das sagt der Richter
Unter der Rubrik «Das sagt der Richter» stellen wir Ihnen kurz und prägnant neuste kantonale und eidgenössische Gerichtsentscheide vor: informativ, anregend, kurios – für alle etwas.
2023
Urteil Bundesgericht vom 30. März 2023
Dispositionsmaxime vs. iura novit curia
Im Zivilprozessrecht gilt die Dispositionsmaxime. Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als die Klägerpartei verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dabei ist das Gericht nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern auch an den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser zusammen mit dem Rechtsbegehren den Streitgegenstand bildet. Die Maxime wird verletzt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Dementsprechend setzt die klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf.
Ein anderes Prinzip im Zivilprozess heisst "iura novit curia" (lateinisch für: Das Recht ist dem Gericht bekannt). Aus diesem Prinzip folgt, dass das Gericht das Recht selber zur Anwendung bringt. Es wird den von den Parteien zugrunde gelegten Streitgegenstand selber nach allen möglichen rechtlichen Entscheidungsgründen beurteilen und von Amtes wegen einschlägige Gesetzesartikel selbst dann anwenden, wenn diese von den Parteien gar nicht angerufen worden sind.
Ausgangslage bildete die Zahlung eines siebenstelligen Betrages durch eine ausländische Gesellschaft an eine Person in der Schweiz mit dem Auftrag, mit diesem Geld eine Liegenschaft in der Schweiz zu erwerben. Ein solches Geschäft untersteht dem Bewilligungsgesetz (Lex Koller) und letztlich kam es nicht zustande. Die ausländische Gesellschaft als Gläubigerin betrieb in der Folge die inländische Gesellschaft und verlangte unter Verweis auf einen Darlehensvertrag die Rückzahlung des der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Betrages. Auf Rechtsvorschlag der Schuldnerin hatte ein Gericht Rechtsöffnung erteilt. In dieser Situation verlangte die Schuldnerin mit einer sogenannten Aberkennungsklage die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Schuld nicht bestehe. Das befasste kantonale Gericht hat daraufhin festgestellt, zwar liege zwischen den Parteien kein gültiger Darlehensvertrag vor, die Schuldnerin müsse den bezogenen Betrag der Gläubigerin aber gestützt auf das Bewilligungsgesetz – letztlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung – zurückerstatten.
In der Folge wandte sich die unterlegene Schuldnerin an das Bundesgericht und machte dort geltend, der kantonale Entscheid verletze die Dispositionsmaxime. Weil die Gläubigerin im Betreibungsbegehren als Rechtsgrund einen Darlehensvertrag genannt hatte, hätte die kantonale Instanz ihr den Anspruch nicht wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung zusprechen dürfen, da dies einer anderen Schuldkategorie entspreche.
Das Bundesgericht entschied aber, massgebend sei nicht, dass der Gläubiger seine Forderung im Prozess auf eine andere Schuldurkunde als im Zahlungsbefehl bezogen habe. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, das ursprüngliche Geschäft, aus dem heraus der Betrag an die Schuldnerin geflossen war, sei derselbe. Die kantonale Instanz habe deshalb auf diesen Lebenssachverhalt von sich aus eine andere Rechtsgrundlage anwenden dürfen, eben iura novit curia. Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes lag deshalb nicht vor, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hat.
Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, 4A_378/2022, vom 30. März 2023
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch
Urteil Bundesgericht vom 22. März 2022
Auslegung eines Testamentes
Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zur beurteilen:
Ein Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. Im ersten Testament vom 17. März 2013 hatte er u.a. seine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote seiner Lebenspartnerin zugewendet. Im Testament vom 28. August 2014 mit der Überschrift "Klärung" hielt der Erblasser das handschriftliche Testament vom 17. März 2013 unter Berücksichtigung der nachstehenden Klärung in allen Punkten aufrecht und bestätigte, dass die durch die Pflichtteilssetzung seiner Kinder freiwerdende Quote vollumfänglich an seine Lebenspartnerin gehe, "die damit als eingesetzte Erbin gilt. Sie erbt damit ¼ meines Nachlasses." Im letzten Testament vom 9. Februar 2015 hatte er nur noch die Pflichtteilssetzung der Nachkommen festgehalten und einen Willensvollstrecker eingesetzt.
Wie schon die kantonalen Instanzen hat auch das Bundesgericht entschieden, dass das letzte Testament die früheren aufhebe und damit die Lebenspartnerin nicht mehr Erbin sei, weil sie darin nicht mehr erwähnt werde.
Das Bundesgericht hat bei seinem Entscheid vom 22. März 2022 an seiner strikten Rechtsprechung zu Art. 511 ZGB festgehalten. Nach dieser Bestimmung tritt eine spätere Verfügung an die Stelle der früheren, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Das "zweifellos" legt das Bundesgericht nach wie vor streng aus. Für den Fortbestand der früheren Testamente genügt es, nach Auffassung des Bundesgerichts, nicht, dass das spätere diesen in keiner Weise widerspricht und der Erblasser die alten Testamente aufbewahrt hat.
Aus meiner Sicht kritisiert Thomas Geiser, Emeritierter Professor für Privat- und Handelsrecht, diesen Entscheid im plädoyer 1/2023, S. 51 f., zurecht. Es sei, so Geiser, schwer nachvollziehbar, "warum sich das letzte Testament nicht im Verhältnis zur Erbeinsetzung der Lebenspartnerin in den früheren Testamenten als "zweifellos" deren blosse Ergänzung erweisen sollte. Denn das letzte Testament enthält neben der Ernennung eines Willensvollstreckers doch ausschliesslich die Pflichtteilssetzung der Kinder, ohne zu bestimmen, wem die dadurch frei verfügbare Quote zukommen soll.
Das Bundesgericht vertritt in seinem Entscheid vom 22. März 2022 die Auffassung, dass mangels weitergehender Verfügung in diesem Fall die frei verfügbare Quote, in den auf den Pflichtteil gesetzten Erben zukommt.
Dazu die weitere – meines Erachtens ebenfalls begründete Kritik von Thomas Geiser: “Der Hauptinhalt des Testaments ist somit ohne die früheren Testamente gegenstandslos. Das wird aber kaum dem nach Art. 18 OR massgeblichen tatsächlichen Willen des Erblassers entsprochen haben. Es wäre folglich zu prüfen, ob dieses Testament nicht mit Blick auf die darin erblickte Aufhebung der früheren Verfügungen an einem Willensmangel leidet und damit gar nicht verbindlich ist.”
Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_286/2021 vom 22. März 2022
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch
Urteil Bundesgericht vom 16. Februar 2023
Uber-Fahrer üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus
Bereits im Jahr 2022 ist das Bundesgericht in einem Urteil zum Schluss gekommen, das Kantonsgericht Genf habe in Bezug auf den Fahrdienst Uber nicht willkürlich entschieden, wenn es von einem Arbeitsverhältnis von in Genf tätigen Uber-Fahrern zur niederländischen Uber B.V. ausgegangen ist.
Nun hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall aus dem Kanton Zürich zu befassen, bei welchem es um die Frage ging, ob niederländische Gesellschaften für Uber-Fahrer AHV-pflichtig sind.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte 2019 fest, dass die Fahrer der Uber-Dienste UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Uber B.V. ausüben würden und die Fahrer des Uber-Dienstes UberPop eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Rasier Operations B.V. Die Uber Switzerland GmbH mit Sitz in Zürich sei die für die Abrechnung der entsprechenden AHV-Beiträge pflichtige Betriebsstätte. Die Ausgleichskasse legte sodann die Hohe der Beiträge für das Jahr 2014 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied hingegen 2020, dass die Uber Switzerland GmbH nicht beitragspflichtig sei, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Ein Jahr später wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück; diese habe individuell jede einzelne Beziehung zwischen den Fahrern und den beiden Gesellschaften niederländischen Gesellschaften Uber B.V. und Rasier Operations B.V. zu prüfen, die entsprechenden Lohnsummen zu ermitteln und die AHV-Beiträge der Gesellschaften neu festzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des "typischen" Fahrers, der die Uber-App verwendet habe, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Gesellschaften ab. Es bestätigt zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Uber-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Davon habe die Vorinstanz aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Uber-Fahrern und den niederländischen zwei Gesellschaften ausgehen dürften. Zu diesen Merkmalen gehörten die Erteilung weitreichender Weisungen, deren Einhaltung die Gesellschaften über die App kontrollierten, das in wesentlichen Bereichen bestehende Unterordnungsverhältnis der Fahrer und das für die Fahrer praktisch nicht vorhandene wirtschaftliche Risiko. Eine einzelfallweise Prüfung der Beziehung zu Uber B.V. habe einzig bei Fahrern zu erfolgen, die eigene angestellte Fahrer beschäftigen oder das Uber-Geschäft über eine juristische Person abwickeln. Uber B.V. sei als Arbeitgeberin der typischen UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer zu betrachten und Rasier Operations B.V. als Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer. Die Anlaufstelle für die Fahrer an der Adresse von Uber Switzerland GmbH gelte als Betriebsstätte von Uber B.V. und Rasier Operations B.V., weil sie über die dortigen ständigen Anlagen Verfügungsmacht hätten und sich ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise dort abgespielt habe. Daraus ergebe sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Fahrer – die AHV-Beitragspflicht der beiden Gesellschaften als Arbeitgeberinnen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, Uber B.V. und Rasier Operations B.V. müssten der Ausgleichkasse zur Berechnung der AHV-Beiträge Unterlagen zukommen lassen, aus denen hervorgeht, welche Löhne sie an welche Fahrer ausgerichtet haben und welche Unkosten bei den Fahrern angefallen sind.
(Quelle: Medienmitteilung Bundesgericht vom 22. März 2023)
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch
Urteil Bundesgericht vom 30. April 2021
Musizieren an Sonn- und Feiertagen verboten
Das Bundesgericht befasste sich im oben erwähnten Entscheid mit der Formularpflicht gemäss Art. 269d Abs. 3 OR und stellt fest, dass auch eine Anpassung der Hausordnung eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten Mieters darstellen kann.
Im konkreten Fall sahen die allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrags unter anderem vor, dass dem Mieter das Musizieren nur zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt sei. Aufgrund einer nachträglichen Änderung der Hausordnung wurden diese Zeiten weiter beschnitten. Neu wurde die Musikzeit auf drei Stunden täglich beschränkt und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt.
Die neue Hausordnung hat der Vermieter dem Mieter mit dem amtlichen Formular für die Mitteilung von einseitigen Vertragsänderung im Sinne von Art. 269d Abs. 3 OR zugestellt. Dies war korrekt und vorliegend entscheidend dafür, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Mieters gegen die Beschneidung der Musikzeiten abgewiesen hat.
Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_74/2021 vom 30. April 2021
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch
Urteil Bundesgericht vom 3. November 2022
Rechtsüberholen und Führerausweisentzug
Am 3. Juli 2020 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Autobahn auf dem Überholstreifen. In der Folge wechselte er auf den Normalstreifen, wo er beschleunigte und einen auf dem Überholstreifen fahrenden Personenwagen rechts überholte, und daraufhin wieder auf den Überholstreifen einbog. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A. für dieses Überholmanöver mit Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Sodann entzog das zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A. den Führerausweis für 12 Monate, wobei ein früherer, dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung berücksichtigt wurde.
Ein hiergegen bei der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern des Kantons Bern erhobener Rekurs wurde abgewiesen, worauf A. mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte. In seinem Urteil vom 3.11.2022 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.
Die Gutheissung begründete das Bundesgericht zusammenfassend damit, dass das Rechtsüberholen auf Autobahnen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung darstelle und folglich mit einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten zu sanktionieren sei. Indes sei zu berücksichtigen, dass per 1.1.2021 die eidgenössische Ordnungsbussenverordnung angepasst wurde, wobei das Rechtsüberholen mittels Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und -strassen mit mehrere Fahrspuren mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bestrafen ist. Diese Anpassung wurde damit begründet, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als schwere Widerhandlungen zu qualifizieren seien und daher nicht stets ein Ausweisentzug erfolgen müsse. Demgemäss befand das Bundesgericht, von seiner bisherigen Linie entsprechend abzurücken, wobei es festhält, dass die neue Regelung aufgrund der mit einem Rechtsüberholen auf einer Autobahn verbundenen Risiken zurückhaltend anzuwenden sei. Die neue Regelung könne nur zur Anwendung gelangen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls für ein einfaches Rechtsüberholen ohne belastende Faktoren sprechen, wobei bspw. die Strassenverhältnisse, das Verkehrsaufkommen, die Tages-/Nachtzeit zu beachten seien. Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Verhalten als blosse Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist, welche keinen Führerausweisentzug mit sich bringt.
Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022.
Zugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9.12.2022.
Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch