Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020

Wie viele Streicheleinheiten braucht eine Katze?

Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesgericht mit der Beschwerde eines Katzenasyls gegen eine Verfügung des zuständigen Veterinäramtes zu befassen, worin das Tierheim verpflichtet worden war, sich täglich während mindestens 20 Minuten mit jeder einzelnen Katze abzugeben. Diese Auflage erachtete der Beschwerdeführer und Besitzer des Katzenasyls als willkürlich. Unter Beizug der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der entsprechenden Verordnung, verneinte das Bundesgericht die Willkür. In materieller Hinsicht gab das höchste Gericht dem Beschwerdeführer jedoch zumindest teilweise recht und stellte fest, dass eine feste zeitliche Grenze von 20 Minuten nicht notwendig sei, um das im Tierschutzgesetz definierte Wohl der Katzen zu garantieren. Das Mass der sozialen Kontakte habe sich nach den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Tieres zu richten. «Zwar ist davon auszugehen, dass die meisten Katzen den Kontakt zu den Menschen schätzen dürften, doch ist auch denkbar, dass einzelne Tiere dies nicht wünschen bzw. den Kontakt zu Artgenossen bevorzugen.», meinte das Bundesgericht und entschied, dass die entsprechende Auflage im angefochtenen Entscheid in diesem Sinne angepasst werden müsse.

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch