Urteil Bundesgericht vom 3. Dezember 2021
Verfalldatum für Verwaltungsräte
Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid vom 3. Dezember 2021 mit einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu befassen, die 2017 als Joint Venture einer anderen Schweizer Gesellschaft und zweier chinesischer Geschäftsleute gegründet worden war, um Geschäfte in der Volksrepublik China zu betreiben. Im Rahmen der Gründung waren vier Verwaltungsräte gewählt worden.
Das Obligationenrecht hält in Art. 710 zur Amtsdauer von Verwaltungsräten fest, die Mitglieder des Verwaltungsrates würden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmten. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen, wobei die Wiederwahl unbeschränkt möglich ist. Gemäss Art. 699 Abs. 2 OR hat alljährlich eine ordentliche Generalversammlung der Aktionäre stattzufinden und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.
Im zu beurteilenden Fall hatten seit der Gründung bloss zwei ausserordentliche Generalversammlungen der fraglichen Gesellschaft stattgefunden, nämlich im Juni 2017 und im April 2019. Damals waren die Mitglieder des Verwaltungsrates zuletzt im Amt bestätigt worden. Im April 2021 verlangte die Schweizer Aktionärin von der AG beziehungsweise deren Verwaltungsrat, unverzüglich einen ordentliche Generalversammlung einzuberufen und Informationen zum Geschäft zu liefern. Weil eine solche Einladung ausblieb, gelangte die Aktionärin schliesslich an das Handelsgericht des Kantons Zürich und verlangte unter anderem, es solle vom Gericht ein Sachwalter für die AG eingesetzt werden, bis deren Verwaltungsrat wieder korrekt gewählt worden sei. Das Handelsgericht hiess diesen Antrag gut. Dagegen gelangte die Aktiengesellschaft an das Bundesgericht. Dort war dann die Frage zu klären, ob die Verwaltungsräte auch nach Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Geschäftsjahr ihrer Amtszeit weiter im Amt blieben, wenn entgegen dem genannten Art. 699 Abs. 2 OR innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres keine Generalversammlung durchgeführt worden ist oder die (Bestätigungs-) Wahl des Verwaltungsrates nicht erfolgte.
Die Lehrmeinungen zu dieser Fragen waren bisher geteilt und das Bundesgericht hatte sich dazu bisher noch nie geäussert. Es hielt in seiner Urteilsbegründung fest, eine stillschweigende Fortsetzung des Verwaltungsratsmandates würde die unentziehbare Kompetenz der Generalversammlung unterlaufen, die Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen. Dies wäre umso stossender, wenn der Verwaltungsrat es unterlassen würde, eine Generalversammlung einzuberufen mit dem Ziel, das Amt über den Ablauf der Amtsdauer hinaus zu behalten. Gemäss diesem vom Bundesgericht gefassten Leitentscheid gilt also, dass nach Ablauf der Amtsdauer das Amt des Verwaltungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres endet, wenn keine Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Wahl des Verwaltungsrates zwar traktandiert wird, wegen eines Pattes unter den Aktionären aber keine Mehrheit zu Stande kommt. Offenbar war in den Statuten der fraglichen AG eine kürzere Amtsdauer des Verwaltungsrates von einem oder zwei Jahren fixiert. Folglich hatte die AG keine Verwaltungsräte mehr.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch