Urteil Bundesgericht vom 30. Juni 2021

Aktienkurse börsenkotierter Gesellschaften sind nicht gerichtsnotorisch

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A und B bewertete das Bezirksgericht Muri das Aktiendepot des Ehemannes A mit den Aktienkursen per 8. Oktober 2018, wobei es sich auf die von der Ehefrau B anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2018 eingereichte Aufstellung der Börsenkurse abstützte. Das Gericht wies das Depot im Betrag von CHF 1'353'478.00 der Errungenschaft von A zu. Dieser vertrat sowohl vor dem Bezirksgericht als auch vor Obergericht die Auffassung, das Aktiendepot hätte, gestützt auf die letzte Steuererklärung, mit CHF 773'120.00 (Wert per 31.12.2010) bewertet werden müssen. A gelangte deshalb an das Bundesgericht und stellte sich im bundesgerichtlichen Verfahren neu auf den Standpunkt, dass sowohl Devisen- als auch Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften gerichtsnotorisch seien und deshalb nicht behauptet bzw. bewiesen werden müssten. Ihm dürfe deshalb nicht zum Nachteil gereichen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren noch auf den Wert der Aktien im Jahr 2010 verwiesen habe. Richtigerweise hätte das Bezirksgericht sein Aktiendepot per Urteilsdatum (16. Oktober 2018) und nicht gemäss der Liste seiner Ehefrau per 8. Oktober 2018 bewerten müssen. Die Wertdifferenz zwischen den beiden unterschiedlichen Bewertungstagen bezifferte sich auf CH CHF 187'749.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden (Art. 207 Abs 1 ZGB). Massgebend für den Wert der Errungenschaft ist demgegenüber der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs 1 ZGB). Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen, so ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend.

Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Aktienkurse börsenkotierter Gesellschaften als offenkundig und damit als gerichtsnotorisch zu gelten haben. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweisen (Art. 151 ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden, so dass auf sie ohne weiteres abzustellen ist.

Für Wechselkurse, die den Aktienkursen börsenkotierter Gesellschaften am nächsten sind, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Offenkundigkeit bejaht, da Umrechnungskurse «von jedermann im Internet, in amtlichen Publikationen oder in der Presse kontrolliert» werden können. Aktienwerte von börsenkotierten Unternehmen seien, so das Bundesgericht, zwar ohne weiteres im Internet abrufbar, allerdings seien Aktienkurse starken Schwankungen ausgesetzt, dies auch innerhalb eines einzigen Tages. Es gäbe für vergangene Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen mannigfache Quellen, die teilweise sogar geringfügig voneinander abweichende Werte auswiesen. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, das nicht jede im Internet verfügbare Information offenkundig sei, sondern nur solche, die leicht zugänglich seien, aus verlässlichen Quellen stammten und denen ein offizieller Anstrich anhafte. Weil es Aktienkursen börsenkotierter Unternehmen namentlich an einem offiziellen Anspruch mangle, seien sie nicht den offenkundigen Tatsachen zuzuordnen. Weil A für den massgebenden Zeitpunkt keine Aktienwerte behauptet habe, sei es angesichts der Dispositionsmaxime nicht zu beanstanden, dass das Obergericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die von B am 16. Oktober 2018 angegebenen Werte übernommen habe. Es erweise sich als bundesrechtskonform, wenn dem Entscheid Aktienkurse zugrunde gelegt wurden, die für einen wenige Tage vor dem Datum des Urteils liegenden Zeitpunkt galten.

 

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch