Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2019
Ein Apfel ist nicht immer eine Frucht
Als die Apple Inc. mit Sitz in Cupertino, Vereinigte Staaten, das Eidgenössische Amt für Geistiges Eigentum im Jahre 2013 erstmals darum ersuchte, das Zeichen «APPLE» zum Markenschutz für Spielzeug und Schmuckwaren zuzulassen, stiess sie auf Unverständnis. Apple sei auf Deutsch mit «Apfel» zu übersetzen und gelte deshalb als Gemeingut, das nicht geschützt werden könne. Die Konsumenten würden den Begriff «APPLE» primär als Hinweis auf die Ausstattung oder den thematischen Inhalt der Spielsachen und Schmuckwaren auffassen. Gerade bei Schmuck und Spielsachen sei es nicht unüblich, dass diese die Form oder das Motiv eines Apfels aufwiesen.
Dem widersprach das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 9. April 2019 (BGE 145 III 178; 4A_503/2018). Aufgrund des ausserordentlich grossen, weltweiten Bekanntheitsgrades der Marke «APPLE», würde dieser Begriff vom Durchschnittskonsumenten – trotz entsprechender Kenntnisse der englischen Sprache - nicht primär im Sinne der Frucht «Apfel» verstanden, sondern als Hinweis auf das Unternehmen mit dem Namen «APPLE». Der Markenschutz ist damit in der Schweiz auch für Spielzeug und Schmuckwaren von «APPLE» zu gewähren.
Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019
Karin Koch Wick
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