Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. November 2021

Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsklausel

Die Beklagten, Eheleute S., hatten die Klägerin, eine Generalunternehmerin, beauftragt, ihr neu zu erstellendes Einfamilienhaus zu planen, die gesamte Bauführung zu übernehmen und einzelne Arbeitsgattungen selber auszuführen. Die Parteien hatten miteinander einen Planer-/Bauleitungsvertrag abgeschlossen, auf der Basis eines Formularvertrages der Branchenorganisation der Klägerin.

Bei der Realisierung des Bauprojektes war es aus Sicht der beklagten Bauherren zu verschiedenen Fehlleistungen der Klägerin gekommen und diese hatte nach Überzeugung der Beklagten auch nicht alle vertraglich zugesicherten Arbeiten ausgeführt. Entsprechend weigerten sich die Beklagten, der Klägerin das gesamte Honorar gemäss Vertrag zu bezahlen.

Nach erfolglosen aussergerichtlichen Diskussionen und einer Verhandlung vor dem Friedensrichteramt reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen die Beklagten ein und verlangte die Zahlung des offenen Honorars nebst Verzugszins. Die Beklagten machten geltend, die Klägerin hätte die vereinbarten Arbeiten unsauber und unvollständig ausgeführt, so dass sie kein weiteres Honorar schuldeten. Darüber hinaus machten die Beklagten geltend, das angerufene Gericht sei zur Beurteilung der Streitsache gar nicht zuständig, weil die Parteien im schriftlichen Planer-/Bauleitungsvertrag vereinbart hätten, einen allfälligen Streit aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Entsprechend dürfe das staatliche Gericht auf die Angelegenheit gar nicht eintreten.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Parteien im verwendeten und in der unterzeichneten Form von der Klägerin vorbereiteten Formularvertrag zur Frage des zuständigen Gerichtes mit zwei Formularkästchen die Auswahl hatten zwischen der Bezeichnung des ordentlichen Gerichtes und derjenigen des Schiedsgerichtes des entsprechenden Branchenverbandes. Angekreuzt war im Vertrag die Variante des Schiedsgerichtes. Unter Verweis auf die Zivilprozessordnung hielt das Bezirksgericht Bremgarten fest, das staatliche Gericht habe seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Eine solche lag aber klarerweise vor. Es konnte weiter feststellen, dass es sich bei der gegebenen Streitsache um einen Gegenstand handelte, den die Parteien einem Schiedsgericht vorlegen durften (anders als beispielsweise eine Scheidungsklage). Entgegen der Klägerin kam das Gericht auch zum Schluss, die Beklagten hätten nicht etwa dadurch auf das Schiedsgerichtsverfahren verzichtet, indem sie der Einladung zu einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter gefolgt waren.

Darüber hinaus hatte das Gericht zu prüfen, ob, wie von der Klägerin vorgebracht, die Schiedsabrede ungültig gewesen war. Es gelangte aber zum Schluss, dass die Schiedsklausel im Formularvertrag genügend differenziert formuliert, und dass auch das Verfahren vor dem Schiedsgericht unter Bezug der gesetzlichen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung ausreichend geregelt sei. Das Gericht hat deshalb festgehalten, die Parteien hätten miteinander abgemacht, eine Streitsache aus ihrem Vertrag dem Schiedsgericht vorzulegen, und diese Vereinbarung sei für den strittigen Gegenstand auch zulässig, weshalb einzig das bezeichnete Schiedsgericht über die Honorarforderung der Klägerin entscheiden könne. Entsprechend ist es auf die Klage nicht eingetreten.

Eine gewisse Rolle dürfte dabei in diesem Entscheid der Umstand gespielt haben, dass die Klägerin als geschäftsgewandte Unternehmung den betreffenden Formularvertrag aus eigenem Antrieb herangezogen, selber ausgefüllt und den beklagten Bauherren zur Unterzeichnung unterbreitet hatte. In dieser Situation konnte die Klägerin nicht vorbringen, sie hätte die Konsequenzen aus dem von ihr selber erstellten Vertrag nicht absehen können.


Bezirksgericht Bremgarten, Zivilgericht, Entscheid vom 11. November 2021

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch