Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2020

"Frau E. erbt nichts" – Auslegung eines Testamentes

Das Bundesgericht hatte die folgende Problematik zu beurteilen:  

Am 11. Juni 1978 hatte die spätere Erblasserin ein handschriftliches Testament verfasst, mit folgendem Inhalt: "Ich wünsche, dass bei meinem Tod mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester, Frau A., und ihren Mann, Herrn B., fällt. Frau E. erbt nichts." Als die Erblasserin 2013 verstarb, war nicht nur die enterbte Schwester, Frau E., bereits verstorben, sondern auch der Mann der anderen Schwester A., Herr B. Die vorverstorbene Schwester E., die gemäss Testament nichts erhalten sollte, hatte vier Kinder hinterlassen, darunter auch den späteren Kläger. Dieser Neffe der Erblasserin verlangte in der Folge von seiner Tante B. einen Teil des beträchtlichen Nachlasses.  

Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Klage des Neffen ab. Eine von diesem dagegen erhobene Berufung wies auch das Zürcher Obergericht ab. Der ganze Streit drehte sich letztlich um die Frage, wie der Satz "Frau E. erbt nichts" zu interpretieren war bzw. ob die Erblasserin mit diesem Satz nicht nur ihre Schwester E., sondern auch deren ganzen Stamm, also ihre Kinder und Kindeskinder, vom Erbe ausschliessen wollte.  

Weil die Schwester E. ja vor der Erblasserin verstorben war, konnte sie selber ohnehin nichts erben. Als gesetzliche Erben wären ihr ihre Kinder, darunter der Kläger, gefolgt. Darauf stützte er seine Argumentation und machte geltend, die Tante hätte nur ihre Schwester von der Erbfolge auschliessen wollen, nicht aber deren ganzen Stamm, so dass er durchaus Erbe geblieben sei.  

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass der Richter zwar Tatsachen und Umstände ausserhalb des Wortlaut des Testamentes nur insoweit zur Auslegung heranziehen dürfe, als sie ihm erlaubten, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, also im Testament, zum Ausdruck kommt. Andererseits könne der Wortlaut des Testamentes nicht ohne Berücksichtigung von Tatsachen und Beweismitteln ausgelegt werden, die ausserhalb des eigentlichen Erklärungsvorganges lägen, aber doch Schlussfolgerungen auf den Willen des Erklärenden erlaubten.  

Der Kläger hatte selber eingeräumt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt, als sie ihr Testament errichtet hatte, auf keinen Fall gewollt habe, dass auf die Familie seiner Mutter auch nur "ein Rappen entfiele". Angesichts dieser Äusserung und der gesamten Umstände gelangte das Bundesgericht deshalb wie die Vorinstanzen zum Schluss, die Erblasserin hätte mit ihrer Formulierung im Testament sinngemäss nicht nur ihre Schwester von der Erbfolge ausschliessen wollen, sondern auch alle deren Nachkommen. Entsprechend hat es die Klage abgewiesen und der Neffe ging leer aus.  

Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_799/2019 vom 14. Mai 2020.

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch