Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2018
Staatshaftung für durch Fahrschüler verursachten Schaden
Ein Fahrschüler kollidiert während der Führerprüfung mit einem Strassensignal: Muss der Kanton Aargau für den dadurch entstandenen Schaden am Prüfungsfahrzeug der Fahrschule und am Strassensignal aufkommen?
Das Bundesgericht mass der Antwort auf diese Frage eine grundsätzliche Bedeutung zu und trat – trotz nicht Erreichen des ansonsten für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgeschriebenen Streitwerts von Fr. 30‘000.00 – auf die Beschwerde ein. Es sei gerichtsnotorisch, dass für die Führerprüfungen in der Regel private Fahrzeuge verwendet würden, weshalb ähnliche Situationen wie die vorliegende wiederholt vorkommen könnten.
Die Führerprüfungen werden regelmässig von Experten des Aargauischen Strassenverkehrsamtes abgenommen. Der geschädigte Fahrlehrer stützte seine Klage deshalb auf § 75 Abs. 1 KV/AG, wonach der Kanton und die Gemeinden für den Schaden haften, den ihre Beamten und Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachten. Mit der Begründung, es sei im vorliegenden Fall nicht bewiesen, dass sich der Prüfungsexperte pflichtwidrig verhalten hätte, wies das Aargauische Verwaltungsgericht die Schadenersatzforderung des Fahrlehrers ab. Dieser Begründung hielt der geschädigte Fahrlehrer vor Bundesgericht entgegen, dass bei Führerprüfungen in der Regel keine neutralen Drittpersonen teilnehmen dürften, weshalb die amtliche Tätigkeit der Prüfungsexperten grundsätzlich nicht überprüfbar wäre und die betroffenen Fahrschulen im Endeffekt praktisch immer auf ihrem Schaden sitzen blieben. Dieses stossende Resultat müsse entweder mittels Ausdehnung des in den Art. 58 und/oder 71 Abs. 1 SVG definierten Halterbegriffs auf den Prüfungsexperten oder aber durch Füllung einer offensichtlichen Gesetzeslücke verhindert werden.
Beide Lösungsansätze lehnte das Bundesgericht ab. Die Art. 58 und 71 Abs. 1 SVG könnten nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn der Betrieb des eingesetzten Fahrzeuges während der Prüfung auf Rechnung und Gefahr oder zum Nutzen des Kantons erfolgte, was klar nicht der Fall sei. Weiter fehle dem Kanton die in Art. 71 Abs. 1 ZGB geforderte Unternehmereigenschaft. Auch das Vorliegen einer zu füllenden Gesetzeslücke, verneinte das Bundesgericht. Es gelte der Grundsatz „casum sentit dominus“, wonach grundsätzlich der Eigentümer den Schaden an seiner Sache zu tragen habe. „Dass in einer bestimmten Situation ein eingetretener Schaden nicht ersetzt wird, kann nicht als rechtsstaatliche unhaltbar bezeichnet werden.“ Das gelte auch für die vorliegende Konstellation.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch