Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Juni 2017

Fristlose Entlassung: Bereits ein Bagatelldiebstahl genügt

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist bei geringfügigem Diebstahl sehr restriktiv, obwohl das Gesetz den Gerichten ausdrücklich den Ermessensspielraum gibt, im Einzelfall alle Umstände zu würdigen.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Eine Migros-Filiale entliess eine Mitarbeiterin, die seit über zehn Jahren als Kassiererin bei ihr gearbeitet hatte und sich bisher korrekt verhalten hatte, weil sie zwei Packungen Fleisch und eine Packung mit Cracker gestohlen hatte.

 

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis aus "wichtigen Gründen" auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes handelt, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).

 

Grundsätzlich ist ein wichtiger Grund immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört ist und zwar sowohl nach objektiven wie nach subjektiven Gesichtspunkten.

 

Die Begehung einer strafbaren Handlung (Veruntreuung, Diebstahl, Tätlichkeit u. a.) durch den Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers stellt in aller Regel eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar und somit auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung. Das gilt selbst für die objektiv an sich geringfügigen Delikte, sofern diese unter subjektiven Gesichtspunkten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören. Ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ist im besonderen Masse geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien tiefgreifend und unwiderruflich zerstören. Auch dem Deliktsbetrag selbst kommt in solchen Fällen eine untergeordnete Bedeutung zu. So erachtete das Bundesgericht bereits früher (BGer 4C.185/2006 vom 19.10.2000, E. 2.) die fristlose Entlassung bei einem Deliktsbetrag von Fr. 50.00 für eine diplomierte Krankenschwester im 17. Dienstjahr als gerechtfertigt. In einem Entscheid vom 29. September 2015 bestätigte das Bundesgericht seine strenge Praxis. In jenem Fall ging es um einen versuchten Diebstahl einer einzigen Weinflasche von geringem Wert.

 

Im aktuellen Fall erwog das Bundesgericht, zum Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin der Migros-Filiale gehörten das Bedienen der Kasse, die Bedienung von Kunden, das Sicherstellen des Geldflusses sowie das Erstellen der Kassenabrechnung. Diesen besonderen Aufgaben und der Treuepflicht entsprechend sei offenkundig, dass ihr die Arbeitgeberin in besonderem Masse vertrauen können müsse. Der Diebstahl bedeute eine schwere Verfehlung im Kernbereich ihrer Aufgaben und rechtfertigte eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung, obwohl die Mitarbeiterin bereits über zehn Jahre klaglos bei der Arbeitgeberin angestellt gewesen sei.

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch