Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2018
Darlehen oder Schenkung?
Ein Mann hatte seiner damaligen Lebenspartnerin 1997 einen Betrag von 2'222'000.00 französischen Franc überwiesen, damit diese mit dem Geld in Frankreich ein Haus kaufen konnte. Drei Jahre später hat sich das Paar getrennt. Im Jahr 2002 hat die Frau das Haus für gut 400'000.00 Euro verkauft. Als der Mann ein Jahr später vom Verkauf erfuhr, machte er auf dem Rechtsweg die Rückzahlung des seinerzeit bezahlten Betrages geltend.
Ein schriftlicher Vertrag zum Grund für die Bezahlung des Betrages an die Frau existiert nicht. Die Frau macht geltend, ihr damaliger Lebenspartner habe ihr den Betrag geschenkt und zwar als Kompensation für ihren Rentenausfall, weil sie sich auf seinen Rat hin frühzeitig habe pensionieren lassen und deshalb eine Renteneinbusse von rund Fr. 2'000.00 im Monat habe hinnehmen müssen. Der Mann seinerseits macht vor Gericht geltend, es habe sich um ein Darlehen an die Partnerin gehandelt und diese sei deshalb zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet.
Weil nur die jeweiligen Darstellungen der beiden Parteien vorhanden waren, mussten die Gerichte und zuletzt das Bundesgericht die Willensäusserungen der Parteien aus den Umständen heraus auslegen.
Im Idealfall wird ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien abgeschlossen. Es besteht also ein tatsächlicher Konsens. Klar ist die Situation auch dann, wenn ein offener Dissens besteht, die Parteien sich also darüber im Klaren sind, dass sie sich nicht geeinigt haben. Schwieriger wird die Angelegenheit bei einem sogenannten versteckten Dissens, d. h. dann, wenn sie sich vermeintlich übereinstimmend geäussert haben, eine oder beide Parteien aber den wahren Willen des Gegenübers nicht realisiert haben. In diesem Fall ist der Vertrag in demjenigen objektiven Sinn zustande gekommen, der sich nach dem Vertrauensprinzip aus den übereinstimmenden Äusserungen ableiten lässt. Der Richter muss also die wahre Absicht der Parteien durch Interpretation von zugehörigen Indizien herausfinden. Dazu gehören nicht nur die Parteierklärungen zum Vertrag, sei es schriftlich oder mündlich, sondern auch der gesamte Kontext des Vertragsabschlusses. Wenn der Richter den übereinstimmenden Parteiwillen aus den gesamten Umständen nicht erkennen kann oder wenn er feststellt, dass eine Partei den geäusserten Willen der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages missverstanden hat, muss er zu einer objektiven oder normativen Interpretation Zuflucht nehmen, d. h. deren geäusserten Parteiwillen nach dem Grundsatz des guten Glaubens daran messen, was jede der Parteien vernünftigerweise aus den Erklärungen der Gegenseite ableiten durfte. Es handelt sich um eine Interpretation nach dem Vertrauensprinzip. Aus diesem Grund ist unter Umständen nicht allein der effektive Wille einer Partei beim Abschluss eines Vertrages entscheidend, sondern eine vertragliche Verpflichtung kann sich in diesem Fall auch aus dem gesamten Verhalten ergeben, das die Gegenpartei guten Glaubens voraussetzen durfte.
Im geschilderten Fall sind alle Gerichte zum Schluss gekommen, dass ein Schenkungsvertrag zustande gekommen sei. Dabei war entscheidend, dass die Frau in der gegebenen Situation guten Glaubens davon ausgehen durfte, ihr damaliger Lebenspartner habe ihr die Summe von 2'222'000.00 französischen Franc ohne Rückforderungsanspruch geschenkt.
Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch