Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2017
Anfechtung einer Kindesanerkennung durch die Wohnsitz- und die Heimatgemeinde im Falle einer Scheinehe
Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 hatte sich die zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit den Folgen einer Scheinehe zu befassen. Der Anlass dafür war, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung einer ehemals mit einem Schweizer verheirateten Ausländerin widerrufen wollte. In einem ersten Entscheid (Urteil 2C_303/2013 vom 13. März 2014) bejahte das Bundesgericht zwar das Vorliegen einer Scheinehe, hielt aber gleichzeitig fest, dass der betroffenen Frau das Aufenthaltsrecht trotzdem nicht entzogen werden dürfe, da sie und ihr Ex-Mann zwischenzeitlich Eltern geworden waren. Der Schweizer hatte den nach der Auflösung der vermeintlichen Ehe geborenen Buben als sein Kind anerkannt und ihm so zum Schweizer Bürgerrecht verholfen. Dies hatte zur Folge, dass der sorgeberechtigten, ausländischen Mutter des Schweizer Kindes die Anwesenheit in der Schweiz nicht verweigert werden durfte.
Die Wohnsitz- und die Heimatgemeinde des Kindes fochten sodann dessen Anerkennung gestützt auf Art. 260a Abs. 1 ZGB an und beantragten die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Anerkennenden bzw. indirekt das Absprechen des Schweizer Bürgerrechts des Buben. Um mit dieser Klage durchzudringen hatten die Gemeinden gemäss Art. 260b ZGB zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Da beide Elternteile jegliche Mitwirkung bei den nötigen Vaterschaftsabklärungen verweigerten, blieb den Gemeinden schlussendlich nur noch der Weg via Beantragung der Anordnung einer zwangsweisen DNA-Begutachtung.
Das Bundesgericht hatte im erwähnten Entscheid somit zu prüfen, ob das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses zum anerkennenden Vater dem Klagerecht der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde nicht allenfalls entgegensteht und ob eine in diesem Zusammenhang notwendige und gerichtlich verfügte DNA-Begutachtung im Bedarfsfall auch zwangsweise durchgesetzt werden könne.
In Anwendung des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und unter Beizug der massgeblichen Literatur und Lehre kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung durch Dritte nur dann ausgeschlossen werden muss, wenn dadurch in eine gelebte Vater-Kind-Beziehung eingegriffen würde. Es gäbe kein abstraktes, absolutes Interesse des Kindes, nicht vaterlos zu sein. Da der Vater und das Kind im vorliegenden Fall nicht zusammenlebten, kein regelmässiges Besuchsrecht stattfand, der Vater lediglich Unterhaltszahlungen in symbolischer Höhe leistete und so wenig über seinen Sohn wusste, dass er nicht einmal dessen Lieblingsessen oder Lieblingsbuch nennen konnte, sei bereits die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass hier keine wirklich gelebte Vater-Kind-Beziehung vorliege. Das uneingeschränkte Klagereicht des Gemeinwesens wurde deshalb durch das Bundesgericht klar bejaht.
Auch die zwangsweise Durchsetzbarkeit der notwendigen DNA-Abklärung bejahte das Bundesgericht. Es leitet diese aus Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO und 296 Abs. 2 ZPO (Satz 2) ab. In nötigen und für die Gesundheit ungefährlichen Verfahren zur Aufklärung der Abstammung (vorliegend die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches) gäbe es keine Verweigerungsrechte.
Bundesgericht, 2. zivilrechtliche Abteilung, Entscheid 5A_590/2016, vom 12. Oktober 2017.
Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch