Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom Dezember 2017
Heimliches Lesen von E-Mails des Partners: Verurteilung wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem
Ein Ehepaar teilte sich den Computer sowie die dazugehörigen Passwörter. Nachdem die Ehefrau auf dem gemeinsamen Computer entdeckte, dass ihr Ehemann offenbar ein zusätzliches «geheimes» E-Mail-Konto führte, versuchte sie sich mit demselben Passwort, das der Ehemann auch für die gemeinsamen E-Mail-Kontos verwendete, einzuloggen, was ihr auch gelang. Als die Ehefrau die E-Mails auf dem geheimen E-Mail-Konto las, musste sie erkennen, dass ihr Ehemann ohne ihr Wissen verschiedene Beziehungen mit anderen Frauen führte. Die Ehefrau kopierte die E-Mails mit Bilddateien und speicherte sie auf einer externen Festplatte ab. Nachdem die Ehefrau den Ehemann mit ihrem Wissen über die Drittbeziehungen konfrontierte, zog dieser aus der gemeinsamen Wohnung aus und reichte gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bisdes Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein.
Art. 143bisStGB schreibt vor, dass auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ehefrau mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt hatte, weil sie mehrfach und unbefugterweise in ein fremdes Datenverarbeitugnssystem eingedrungen sein soll, erhob die Ehefrau gegen den Strafbefehl Einsprache. Vor dem Bezirksgericht Bremgarten machte sie dann geltend, sie sei nicht in ein gesichertes Datenverarbeitungssystem eingedrungen, sondern sei zufällig auf das E-Mail-Konto gestossen. Dieses sei nicht besonders gesichert gewesen, da dasselbe Passwort benutzt worden sei wie für die übrigen – ihr zugänglichen – E-Mail-Kontos.
Der Gerichtspräsident reduzierte zwar die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Strafe, schloss sich aber der Meinung der Staatsanwaltschaft an, wonach die Ehefrau unbefugterweise in ein fremdes, gegen den Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eingedrungen sei. Obwohl der Ehefrau das Passwort bekannt gewesen sei und der Schutz der Daten entsprechend tief gewesen sei, handle es sich normal gesicherte Daten, welche unter dem Schutz der Strafnorm von Art. 143bis StGB stehen.
Corinne Moser
c.moser@frickerseiler.ch