Entscheid des Zürcher Baurekursgerichts
Auf dem Pausenplatz darf gespielt werden
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hatte sich kürzlich mit einer Pausenplatzgestaltung zu befassen. Angerufen wurde das Gericht von einem Nachbarn, welcher sich durch zwei geplante Klettertürme mit Hängebrücke dazwischen störte, welche direkt an seiner Grundstückgrenze auf dem benachbarten Pausenplatz entstehen sollen. Der Nachbar machte geltend, der Turmbau stelle ein Gebäude dar, weshalb es die für Gebäude geltenden Abstandsvorschriften verletze. Weiter seien die Klettertürme auch aus Lärmschutzgründen zu verbieten oder an einem anderen Ort zu errichten.
Das Gericht lehnte den Rekurs des Nachbarn vollumfänglich ab. Die Gebäudeeigenschaft der Klettertürme verneinte es insbesondere mit der Begründung, Gebäude seien ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen würden. Weder liege der Zweck der Klettertürme darin, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten, noch seien sie dazu geeignet. Was die Lärmimmissionen anging, führte das Gericht in seinem Entscheid aus, mit dem Betrieb eines Primarschulhauses gehe zwangsläufig die Einrichtung eines Pausenplatzes einher. Und weiter: «Damit wird das öffentliche Interesse daran manifestiert, dass Kinder sich in ihre Freizeit bewegen sollen. Dass dies nicht vollkommen still vonstattengeht, versteht sich von selbst.» Anlässlich eines während der 10-Uhr-Pause durchgeführten Augenscheins konnte das Baurekursgericht weiter feststellen, dass sich Lärmimmissionen «im für eine derartige Anlage zu erwartenden Rahmen» hielten. So hätten Gespräche «neben den spielenden Kindern in normaler Lautstärke» erfolgen können.
Der Nachbar fürchtete sich aber davor, dass die Anlage am Abend oder am Wochenende vermehrt durch Jugendliche als Aufenthaltsort benützt würde. Auch dieses Vorbringen teilte das Baurekursgericht nicht. Es meinte dazu: «Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die Jugendlichen durch die Neugestaltung des Pausenplatzes nun zahlreicher angelockt würden.»
Entscheid Baurekursgericht Kanton Zürich vom 24.5.2017 (G.-Nr. R3.2016.00281)
Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch