Urteil des Bundesgerichts vom 15.3.2017
Jahrelanger Streit um ein Wegrecht
Der vom Bundesgericht beurteilte Streit drehte sich um ein Wegrecht, das im Jahre 1985 mit folgendem Wortlaut vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde:
"Als Verbindung zwischen der D-Strasse und der Kaufparzelle A erhält der Käufer das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem durch die Liegenschaft X des Verkäufers bereits angebahnten Weg, gegen Übernahme der Mitunterhaltspflicht an dieser Zufahrtsstrasse."
Der Streit unter den damaligen Eigentümern über die Breite der Einfahrt auf das Grundstück A geht auf das Jahr 1999 zurück. Nach jahrelangem Hin und Her reichte die Eigentümerin des wegberechtigten Grundstückes A Klage ein. Sie verlangte, dass der Eigentümer des wegrechtsbelasteten Grundstückes X die Grünhecke soweit beseitigt, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft auf einer Breite von neun Metern freibleibt.
Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Klage im Wesentlichen gut. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid abgewiesen. Das Kantonsgericht war davon ausgegangen, es handle sich vorwiegend um ein sogenannt "ungemessenes Wegrecht", das weder räumlich noch funktionell begrenzt sei. Der Beschwerdeführer wendete ein, das Wegrecht bestehe nur "auf dem bereits angebahnten Weg", auf den auch der Grundbucheintrag verweisen.
Das Bundesgericht hat erwogen, dass Streitgegenstand nur der über das Grundstück X führende Zugang zum Grundstück A sei und dieser Zugang eben nicht "angebahnt" und daher "ungemessen" sei. Für diesen Fall hatte der Beschwerdeführer vorsorglich eingewendet, selbst wenn von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit auszugehen wäre, würde sich der Inhalt danach bestimmen, wie das Wegrecht während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtes konnte im vorliegenden Fall die Frage, wie das Wegrecht während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden sei, keine Rolle spielen, weil das Schwyzer Kantonsgericht auf den Erwerbsgrund, d. h. auf den Begründungsakt zurückgegriffen hat und in zutreffender Auslegung zum oben erwähnten klaren Ergebnis gelangt war.
Damit war im beurteilenden Fall entscheidend, wie breit die Einfahrt ab der Zufahrtstrasse über das belastete Grundstück X auf das berechtigte Grundstück A sein muss, damit das seit jeher der Wohnnutzung dienende Wegrecht seinen Zweck erfüllt. In diesem Zusammenhang hat bereits das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht mit Blick auf Öltankwagen oder Rettungsfahrzeuge eine Breite von neun Metern als erforderlich erachtet. Diese – aus Sicht des Bundesgerichtes - "zweifellos erhebliche Breite der Einfahrt" sei darauf zurückzuführen, dass ein Ausholen auf der schmalen Zufahrtstrasse praktisch ausgeschlossen und deshalb nur ein halbschräges Einlenken ab der Zufahrtstrasse auf das Grundstück A möglich ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtes war es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht davon ausging, bei der Grünhecke, die der Einfahrt weichen muss, handle es sich gleichsam um eine "Neidmauer", an deren Errichtung und Beibehaltung der Eigentümer des Grundstückes X kein schutzwürdiges Interesse habe.
Entscheid des Bundesgerichts vom 15.3.2017 (5D_103/2016)
Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch