Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015

Verjährung im Erbrecht

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Anspruch der Erbengemeinschaft gegenüber einem Erben aus dessen exklusivem Gebrauch einer Erbschaftssache, d.h. eines Vermögenswertes aus dem Nachlass, im Zeitraum bis zur Erbteilung verjähren kann oder nicht.

Erben sind ab dem Moment des Todes des Erblassers bis zur Teilung der Erbschaft Gesamteigentümer (infolge Erbengemeinschaft) an sämtlichen Nachlasswerten. Sie können nur gemeinsam und einstimmig darüber verfügen.

 Unbestrittenermassen schuldet derjenige Erbe, welcher einen Gegenstand aus dem Nachlass für sich alleine in einer Weise nutzt, welcher üblicherweise entschädigungspflichtig ist, der Erbengemeinschaft für diese Nutzung eine angemessene Entschädigung. Im konkreten Fall stellte sich aber die Frage, ob diese Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber einem Erben aus ihrer Mitte vor dem Zeitpunkt der Erbteilung überhaupt verjähren kann. Das Bundesgericht hat diese Frage bejaht. Wenn also beispielsweise ein Erbe ein Wohnhaus aus dem Nachlass des Erblassers selber bewohnt, schuldet er der Erbengemeinschaft dafür einen angemessenen Mietzins. Der Mietzins wird ohne anderslautende vertragliche Abmachung jeweils per Ende eines Monats (Mietrecht) zur Zahlung fällig. Mit der Fälligkeit beginnt aber die Verjährung zu laufen. Wie alle periodisch zu bezahlenden Forderungen verjähren Mietzinszahlungen innert fünf Jahren. Ohne Unterbrechung der Verjährung kann es deshalb passieren, dass der Anspruch der Erbengemeinschaft verjährt ist, bevor das Erbe geteilt wird.

Bundesgericht, 2. zivilrechtliche Abteilung, Entscheid 5A_629/2014, vom 29. September 2015, publiziert in BGE 141 III 522.


Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch