Das sagt der Richter

Unter der Rubrik «Das sagt der Richter» stellen wir Ihnen kurz und prägnant neuste kantonale und eidgenössische Gerichtsentscheide vor: informativ, anregend, kurios – für alle etwas.

2024

Urteil Bundesgericht vom 5. Februar 2024

Notwehr mit Hasenschrot?

Kürzlich hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall auseinanderzusetzen, der sich 2016 im Bernbiet ereignet und den Einsatz von Hasenschrotpatronen zum Gegenstand hatte.

Zum Sachverhalt: Mehrere Personen drangen nachts in einen Bauernhof eines Bauern ein, der auch Marihuana anbaute. Als der Bauer die eingedrungenen Personen bemerkte, versuchte er diese – zusammen mit Helfern – zu vertreiben. Hierfür wurden u.a. eine mit Gummischrot geladenen Schusswaffe, ein Baseballschläger und Kabelbinder behändigt. Der Landwirt schoss in Richtung eines Flüchtenden. Dieser wurde eingeholt, unter Einsatz des Baseballschlägers zu Fall gebracht, an den Händen gefesselt, mit dem Gewehrkolben geschlagen, auf die Ladefläche eines Fahrzeugs gehievt und zum Hof transportiert. Sodann wurde dieser zur «Befragung» in den Rübenkeller in der Tenne des Hofes gebracht, dessen Eingang mit einem Brett verschlossen und mit einem Fahrzeug gesichert wurde. Der Landwirt und seine Helfer zogen sich daraufhin zu einer Lagebesprechung zurück. Sodann kehrten die Eindringlinge zurück, um ihren gefangengehaltenen Kumpan aus der Gefangenschaft zu befreien. Die dadurch verursachten Geräusche bewogen den Bauern, seine Schusswaffe mit Hasenschrotpatronen (3.5 mm Durchmesser pro Schrot) zu laden und sich damit zur Tenne zu begeben. Als er eintrat, stach ihm eine Person, welche sich beim Eingang versteckt hatte, mit einer Mistgabel in die Hand, wobei zwei Zinken seine Hand durchbohrten. Als die Einbrecher die Waffe bemerkten, flüchteten sie und suchten bei einem Hoflader Deckung. Der Bauer gab daraufhin einige Sekunden später einen unkontrollierten Schuss mit der Schrotmunition in Richtung der Deckung suchenden Personen ab. Danach begab er sich zum Nachbarshof, um Hilfe zu holen. Nach Rückkehr mit dem herbeigeholten Nachbarn, ergriffen die eingedrungenen Personen die Flucht. Kurz darauf wurde der noch gefangengehaltene Eindringling freigelassen.

Nachdem der Landwirt gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrerer Delikte im vorbeschriebenen Zusammenhang (u.a. Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Berufung ging, wurde er auch vom Berner Obergericht verurteilt. Dabei sah das zweitinstanzliche Gericht u.a. davon ab, die beschriebene Schussabgabe als gerechtfertigte Notwehr zu werten.

Dem widersprach der Bauer und zog als Beschwerdeführer vor Bundesgericht: Im Zusammenhang des subjektiven Tatbestandes brachte er vor, dass wer auf eine Distanz von 16 Metern mit Hasenschrot auf Personen schiesse, welche sich bereits hinter dem Stahlblech eines Hofladers in Sicherheit gebracht hätten, nicht in Kauf nehme, diese zu verletzen. Hätte er die Personen treffen wollen, wäre ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen. Er habe so also gezielt danebengeschossen, was gegen den erforderlichen (Eventual-)Vorsatz spreche. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, ihm sei bei der Schussabgabe nicht bewusst gewesen, dass der Schuss mit der Schrotpatrone aus einer Distanz von 16 Metern lebensgefährliche Verletzungen verursachen könne. Vielmehr habe er den Hasenschrot, insbesondere aufgrund der Entfernung, als «relativ harmlos» eingestuft.

Sodann rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletze, indem sie zum Schluss gelange, er habe nicht in rechtfertigender Notwehr, sondern im Notwehrexzess gehandelt. Es habe eine Notwehrlage bestanden. Der Angriff der «Hanfdiebe» sei nämlich erst abgeschlossen gewesen, als der benachbarte Landwirt mit ihm auf seinen Hof gekommen sei und diese endgültig die Flucht ergriffen hätten. Dass sie keine Skrupel gehabt hätten, ihm ernsthafte, eventuell sogar tödliche Verletzungen zuzufügen, zeige der Angriff mit der Mistgabel eindrücklich. In Anbetracht der Schwere der bedrohten Rechtsgüter habe er den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten, zumal ihm angesichts der Brutalität der Eindringlinge sowie deren zahlenmässigen Überlegenheit kein milderes, gleich effektives Mittel gegen den andauernden Angriff zur Verfügung gestanden habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. U.a. hielt es dabei fest, dass die beschriebenen Umständen als Inkaufnahme eines entsprechenden Körperverletzungserfolgs gewertet werden müssen. So habe das dynamische Geschehen - insbesondere nachdem der Beschwerdeführer kurz zuvor mit einer Mistgabel an der Hand verletzt worden war - eine gezielte Schussabgabe verunmöglicht. Dabei sei es mithin gesamthaft einzig vom Zufall abhängig gewesen, ob eine der beschossenen Personen schwer verletzt wurde. Zu denken sei insbesondere an eine schwere Verletzung im Kopfbereich, namentlich der Augen. Damit wurde im Mindesten ein eventualvorsätzliches Handeln bejaht.


Im Zusammenhang der geltend gemachten Notwehr rief das Bundesgericht vor der jeweiligen Subsumtion die Voraussetzungen der rechtfertigenden wie auch entschuldbaren Notwehr in Erinnerung, ehe es den Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgrund verneinte.


Dem Beschwerdeführer sei zwar insoweit zu folgen, als sich die Gewaltbereitschaft der eingedrungenen Personen darin manifestierte, dass er beim Betreten der Tenne heftig mit einer Mistgabel attackiert wurde. Entscheidend sei jedoch, dass sich die Personen nach diesem Angriff mit der Mistgabel bereits von ihm entfernt und beim Hoflader Sicherheit gesucht hatten, als er auf sie schoss. Im Zusammenhang des Angriffs auf de körperliche Integrität bestand also keine Notwehrlage mehr. Da so einzig der fortdauernde Angriff auf das Hausrecht als objektive Notwehrlage bestanden habe, sei die Notwehrhandlung der Schussabgabe im Weiteren unverhältnismässig: Mit der Schussabgabe in Richtung der Geflüchteten habe der Beschwerdeführer gleich mehrere Personen an Leib und Leben und damit hochwertige Rechtsgüter in schwerer Weise gefährdet. Gegenüber diesen sei das Hausrecht des Beschwerdeführers untergeordnet. Der Schuss mit Hasenschrotpatronen mit einem Durchmesser von 3.5 mm pro Schrot in Richtung der eingedrungenen Personen stehe in einem krassen Missverhältnis zu deren damit beabsichtigten Vertreibung vom Bauernhof. Da die Eindringlinge vor ihm geflüchtet waren und sich beim einige Meter entfernten Hoflader befanden, wo sie Deckung suchten, hätte der Beschwerdeführer zunächst mit der Waffe im Anschlag zuwarten und bei einem sich anbahnenden erneuten Angriff mit einer verhältnismässigen Notwehrhandlung (Warnschuss, Schuss auf die Gliedmassen etc.) reagieren können, anstatt unvermittelt aus relativ kurzer Distanz unkontrolliert auf die Personen zu schiessen. Dass die Schussabgabe ohne vorgängigen Warnruf oder Warnschuss erfolgte, trete erschwerend hinzu.

Auch bzgl. entschuldbarer Notwehr stützte das Bundesgericht die Vorinstanz: Diese erwäge zutreffend, dass der Angriff mit der Mistgabel beim Beschwerdeführer zwar immer noch nachgewirkt habe, als er den Schuss abgegeben habe. In diesem Moment sei er emotional aufgewühlt gewesen und habe die auf seinen Bauernhof eingedrungenen Personen unbedingt vertreiben wollen. Die Notwehrlage, die durch den Angriff mit der Mistgabel ausgelöst wurde, sei jedoch bereits beendet gewesen. Und die Notwehrlage durch den andauernden Angriff gegen das Hausrecht des Beschwerdeführers sei qualitativ nicht ausreichend, um die Aufregung oder Bestürzung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung als entschuldbar erscheinen zu lassen. Zudem stellte diese Situation keine Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Notwehr erheblich überschritten, indem er unvermittelt und unkontrolliert mit Schrotmunition auf die nur wenige Meter entfernten Personen geschossen habe. Entsprechend schwerwiegend müsste seine Aufregung oder Bestürzung gewesen sein, damit ihm zugestanden werden könnte, ihm sei es nicht möglich gewesen, besonnen und verantwortlich, etwa mit einem Warnschuss, zu reagieren.

Auch für das Bundesgericht scheint der Fall nicht alltäglich zu sein; hat es diesem doch eine Medienmitteilung gewidmet (Medienmitteilung vom 28.2.2024)

Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch

2023

Urteil Bundesgericht vom 30. März 2023

Dispositionsmaxime vs. iura novit curia

Im Zivilprozessrecht gilt die Dispositionsmaxime. Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als die Klägerpartei verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dabei ist das Gericht nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern auch an den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser zusammen mit dem Rechtsbegehren den Streitgegenstand bildet. Die Maxime wird verletzt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Dementsprechend setzt die klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren und dem geltend gemachten Lebenssachverhalt die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf.

Ein anderes Prinzip im Zivilprozess heisst "iura novit curia" (lateinisch für: Das Recht ist dem Gericht bekannt). Aus diesem Prinzip folgt, dass das Gericht das Recht selber zur Anwendung bringt. Es wird den von den Parteien zugrunde gelegten Streitgegenstand selber nach allen möglichen rechtlichen Entscheidungsgründen beurteilen und von Amtes wegen einschlägige Gesetzesartikel selbst dann anwenden, wenn diese von den Parteien gar nicht angerufen worden sind.

Ausgangslage bildete die Zahlung eines siebenstelligen Betrages durch eine ausländische Gesellschaft an eine Person in der Schweiz mit dem Auftrag, mit diesem Geld eine Liegenschaft in der Schweiz zu erwerben. Ein solches Geschäft untersteht dem Bewilligungsgesetz (Lex Koller) und letztlich kam es nicht zustande. Die ausländische Gesellschaft als Gläubigerin betrieb in der Folge die inländische Gesellschaft und verlangte unter Verweis auf einen Darlehensvertrag die Rückzahlung des der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Betrages. Auf Rechtsvorschlag der Schuldnerin hatte ein Gericht Rechtsöffnung erteilt. In dieser Situation verlangte die Schuldnerin mit einer sogenannten Aberkennungsklage die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Schuld nicht bestehe. Das befasste kantonale Gericht hat daraufhin festgestellt, zwar liege zwischen den Parteien kein gültiger Darlehensvertrag vor, die Schuldnerin müsse den bezogenen Betrag der Gläubigerin aber gestützt auf das Bewilligungsgesetz – letztlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung – zurückerstatten.

In der Folge wandte sich die unterlegene Schuldnerin an das Bundesgericht und machte dort geltend, der kantonale Entscheid verletze die Dispositionsmaxime. Weil die Gläubigerin im Betreibungsbegehren als Rechtsgrund einen Darlehensvertrag genannt hatte, hätte die kantonale Instanz ihr den Anspruch nicht wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung zusprechen dürfen, da dies einer anderen Schuldkategorie entspreche.

Das Bundesgericht entschied aber, massgebend sei nicht, dass der Gläubiger seine Forderung im Prozess auf eine andere Schuldurkunde als im Zahlungsbefehl bezogen habe. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, das ursprüngliche Geschäft, aus dem heraus der Betrag an die Schuldnerin geflossen war, sei derselbe. Die kantonale Instanz habe deshalb auf diesen Lebenssachverhalt von sich aus eine andere Rechtsgrundlage anwenden dürfen, eben iura novit curia. Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes lag deshalb nicht vor, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hat.

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, 4A_378/2022, vom 30. März 2023

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 22. März 2022

Auslegung ienes Testamentes

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zur beurteilen:

Ein Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. Im ersten Testament vom 17. März 2013 hatte er u.a. seine Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote seiner Lebenspartnerin zugewendet. Im Testament vom 28. August 2014 mit der Überschrift "Klärung" hielt der Erblasser das handschriftliche Testament vom 17. März 2013 unter Berücksichtigung der nachstehenden Klärung in allen Punkten aufrecht und bestätigte, dass die durch die Pflichtteilssetzung seiner Kinder freiwerdende Quote vollumfänglich an seine Lebenspartnerin gehe, "die damit als eingesetzte Erbin gilt. Sie erbt damit ¼ meines Nachlasses." Im letzten Testament vom 9. Februar 2015 hatte er nur noch die Pflichtteilssetzung der Nachkommen festgehalten und einen Willensvollstrecker eingesetzt.

Wie schon die kantonalen Instanzen hat auch das Bundesgericht entschieden, dass das letzte Testament die früheren aufhebe und damit die Lebenspartnerin nicht mehr Erbin sei, weil sie darin nicht mehr erwähnt werde.

Das Bundesgericht hat bei seinem Entscheid vom 22. März 2022 an seiner strikten Rechtsprechung zu Art. 511 ZGB festgehalten. Nach dieser Bestimmung tritt eine spätere Verfügung an die Stelle der früheren, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Das "zweifellos" legt das Bundesgericht nach wie vor streng aus. Für den Fortbestand der früheren Testamente genügt es, nach Auffassung des Bundesgerichts, nicht, dass das spätere diesen in keiner Weise widerspricht und der Erblasser die alten Testamente aufbewahrt hat.

Aus meiner Sicht kritisiert Thomas Geiser, Emeritierter Professor für Privat- und Handelsrecht, diesen Entscheid im plädoyer 1/2023, S. 51 f., zurecht. Es sei, so Geiser, schwer nachvollziehbar, "warum sich das letzte Testament nicht im Verhältnis zur Erbeinsetzung der Lebenspartnerin in den früheren Testamenten als "zweifellos" deren blosse Ergänzung erweisen sollte. Denn das letzte Testament enthält neben der Ernennung eines Willensvollstreckers doch ausschliesslich die Pflichtteilssetzung der Kinder, ohne zu bestimmen, wem die dadurch frei verfügbare Quote zukommen soll.

Das Bundesgericht vertritt in seinem Entscheid vom 22. März 2022 die Auffassung, dass mangels weitergehender Verfügung in diesem Fall die frei verfügbare Quote, in den auf den Pflichtteil gesetzten Erben zukommt.

Dazu die weitere – meines Erachtens ebenfalls begründete Kritik von Thomas Geiser: “Der Hauptinhalt des Testaments ist somit ohne die früheren Testamente gegenstandslos. Das wird aber kaum dem nach Art. 18 OR massgeblichen tatsächlichen Willen des Erblassers entsprochen haben. Es wäre folglich zu prüfen, ob dieses Testament nicht mit Blick auf die darin erblickte Aufhebung der früheren Verfügungen an einem Willensmangel leidet und damit gar nicht verbindlich ist.”

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_286/2021 vom 22. März 2022

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 16. Februar 2023

Uber-Fahrer üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus

Bereits im Jahr 2022 ist das Bundesgericht in einem Urteil zum Schluss gekommen, das Kantonsgericht Genf habe in Bezug auf den Fahrdienst Uber nicht willkürlich entschieden, wenn es von einem Arbeitsverhältnis von in Genf tätigen Uber-Fahrern zur niederländischen Uber B.V. ausgegangen ist.

Nun hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall aus dem Kanton Zürich zu befassen, bei welchem es um die Frage ging, ob niederländische Gesellschaften für Uber-Fahrer AHV-pflichtig sind.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte 2019 fest, dass die Fahrer der Uber-Dienste UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Uber B.V. ausüben würden und die Fahrer des Uber-Dienstes UberPop eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für Rasier Operations B.V. Die Uber Switzerland GmbH mit Sitz in Zürich sei die für die Abrechnung der entsprechenden AHV-Beiträge pflichtige Betriebsstätte. Die Ausgleichskasse legte sodann die Hohe der Beiträge für das Jahr 2014 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied hingegen 2020, dass die Uber Switzerland GmbH nicht beitragspflichtig sei, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Ein Jahr später wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zu neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück; diese habe individuell jede einzelne Beziehung zwischen den Fahrern und den beiden Gesellschaften niederländischen Gesellschaften Uber B.V. und Rasier Operations B.V. zu prüfen, die entsprechenden Lohnsummen zu ermitteln und die AHV-Beiträge der Gesellschaften neu festzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des "typischen" Fahrers, der die Uber-App verwendet habe, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle.

Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der beiden Gesellschaften ab. Es bestätigt zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Uber-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Davon habe die Vorinstanz aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Uber-Fahrern und den niederländischen zwei Gesellschaften ausgehen dürften. Zu diesen Merkmalen gehörten die Erteilung weitreichender Weisungen, deren Einhaltung die Gesellschaften über die App kontrollierten, das in wesentlichen Bereichen bestehende Unterordnungsverhältnis der Fahrer und das für die Fahrer praktisch nicht vorhandene wirtschaftliche Risiko. Eine einzelfallweise Prüfung der Beziehung zu Uber B.V. habe einzig bei Fahrern zu erfolgen, die eigene angestellte Fahrer beschäftigen oder das Uber-Geschäft über eine juristische Person abwickeln. Uber B.V. sei als Arbeitgeberin der typischen UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer zu betrachten und Rasier Operations B.V. als Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer. Die Anlaufstelle für die Fahrer an der Adresse von Uber Switzerland GmbH gelte als Betriebsstätte von Uber B.V. und Rasier Operations B.V., weil sie über die dortigen ständigen Anlagen Verfügungsmacht hätten und sich ihre Geschäftstätigkeit zumindest teilweise dort abgespielt habe. Daraus ergebe sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Fahrer – die AHV-Beitragspflicht der beiden Gesellschaften als Arbeitgeberinnen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, Uber B.V. und Rasier Operations B.V. müssten der Ausgleichkasse zur Berechnung der AHV-Beiträge Unterlagen zukommen lassen, aus denen hervorgeht, welche Löhne sie an welche Fahrer ausgerichtet haben und welche Unkosten bei den Fahrern angefallen sind.

(Quelle: Medienmitteilung Bundesgericht vom 22. März 2023)

Bundesgericht, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 9C_70/2022 und 9C_762022 vom 16. Februar 2023

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 30. April 2021

Musizieren an Sonn- und Feiertagen verboten

Das Bundesgericht befasste sich im oben erwähnten Entscheid mit der Formularpflicht gemäss Art. 269d Abs. 3 OR und stellt fest, dass auch eine Anpassung der Hausordnung eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten Mieters darstellen kann.

Im konkreten Fall sahen die allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrags unter anderem vor, dass dem Mieter das Musizieren nur zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt sei. Aufgrund einer nachträglichen Änderung der Hausordnung wurden diese Zeiten weiter beschnitten. Neu wurde die Musikzeit auf drei Stunden täglich beschränkt und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt. 

Die neue Hausordnung hat der Vermieter dem Mieter mit dem amtlichen Formular für die Mitteilung von einseitigen Vertragsänderung im Sinne von Art. 269d Abs. 3 OR zugestellt. Dies war korrekt und vorliegend entscheidend dafür, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Mieters gegen die Beschneidung der Musikzeiten abgewiesen hat. 

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_74/2021 vom 30. April 2021 

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 3. November 2022

Rechtsüberholen und Führerausweisentzug

Am 3. Juli 2020 fuhr A. mit seinem Personenwagen auf der Autobahn auf dem Überholstreifen. In der Folge wechselte er auf den Normalstreifen, wo er beschleunigte und einen auf dem Überholstreifen fahrenden Personenwagen rechts überholte, und daraufhin wieder auf den Überholstreifen einbog. Die Staatsanwaltschaft verurteilte A. für dieses Überholmanöver mit Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

Sodann entzog das zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A. den Führerausweis für 12 Monate, wobei ein früherer, dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung berücksichtigt wurde.

Ein hiergegen bei der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern des Kantons Bern erhobener Rekurs wurde abgewiesen, worauf A. mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte. In seinem Urteil vom 3.11.2022 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen.

Die Gutheissung begründete das Bundesgericht zusammenfassend damit, dass das Rechtsüberholen auf Autobahnen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung darstelle und folglich mit einem Ausweisentzug von mindestens drei Monaten zu sanktionieren sei. Indes sei zu berücksichtigen, dass per 1.1.2021 die eidgenössische Ordnungsbussenverordnung angepasst wurde, wobei das Rechtsüberholen mittels Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und -strassen mit mehrere Fahrspuren mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bestrafen ist. Diese Anpassung wurde damit begründet, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als schwere Widerhandlungen zu qualifizieren seien und daher nicht stets ein Ausweisentzug erfolgen müsse. Demgemäss befand das Bundesgericht, von seiner bisherigen Linie entsprechend abzurücken, wobei es festhält, dass die neue Regelung aufgrund der mit einem Rechtsüberholen auf einer Autobahn verbundenen Risiken zurückhaltend anzuwenden sei. Die neue Regelung könne nur zur Anwendung gelangen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls für ein einfaches Rechtsüberholen ohne belastende Faktoren sprechen, wobei bspw. die Strassenverhältnisse, das Verkehrsaufkommen, die Tages-/Nachtzeit zu beachten seien. Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Verhalten als blosse Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist, welche keinen Führerausweisentzug mit sich bringt.

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022.

Zugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9.12.2022.
 

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch

2022

Urteil Bundesgericht vom 3. Dezember 2021

Verfalldatum für Verwaltungsräte

Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid vom 3. Dezember 2021 mit einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu befassen, die 2017 als Joint Venture einer anderen Schweizer Gesellschaft und zweier chinesischer Geschäftsleute gegründet worden war, um Geschäfte in der Volksrepublik China zu betreiben. Im Rahmen der Gründung waren vier Verwaltungsräte gewählt worden.

Das Obligationenrecht hält in Art. 710 zur Amtsdauer von Verwaltungsräten fest, die Mitglieder des Verwaltungsrates würden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmten. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen, wobei die Wiederwahl unbeschränkt möglich ist. Gemäss Art. 699 Abs. 2 OR hat alljährlich eine ordentliche Generalversammlung der Aktionäre stattzufinden und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. 

Im zu beurteilenden Fall hatten seit der Gründung bloss zwei ausserordentliche Generalversammlungen der fraglichen Gesellschaft stattgefunden, nämlich im Juni 2017 und im April 2019. Damals waren die Mitglieder des Verwaltungsrates zuletzt im Amt bestätigt worden. Im April 2021 verlangte die Schweizer Aktionärin von der AG beziehungsweise deren Verwaltungsrat, unverzüglich einen ordentliche Generalversammlung einzuberufen und Informationen zum Geschäft zu liefern. Weil eine solche Einladung ausblieb, gelangte die Aktionärin schliesslich an das Handelsgericht des Kantons Zürich und verlangte unter anderem, es solle vom Gericht ein Sachwalter für die AG eingesetzt werden, bis deren Verwaltungsrat wieder korrekt gewählt worden sei. Das Handelsgericht hiess diesen Antrag gut. Dagegen gelangte die Aktiengesellschaft an das Bundesgericht. Dort war dann die Frage zu klären, ob die Verwaltungsräte auch nach Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Geschäftsjahr ihrer Amtszeit weiter im Amt blieben, wenn entgegen dem genannten Art. 699 Abs. 2 OR innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres keine Generalversammlung durchgeführt worden ist oder die (Bestätigungs-) Wahl des Verwaltungsrates nicht erfolgte. 

Die Lehrmeinungen zu dieser Fragen waren bisher geteilt und das Bundesgericht hatte sich dazu bisher noch nie geäussert. Es hielt in seiner Urteilsbegründung fest, eine stillschweigende Fortsetzung des Verwaltungsratsmandates würde die unentziehbare Kompetenz der Generalversammlung unterlaufen, die Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen. Dies wäre umso stossender, wenn der Verwaltungsrat es unterlassen würde, eine Generalversammlung einzuberufen mit dem Ziel, das Amt über den Ablauf der Amtsdauer hinaus zu behalten. Gemäss diesem vom Bundesgericht gefassten Leitentscheid gilt also, dass nach Ablauf der Amtsdauer das Amt des Verwaltungsrates mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres endet, wenn keine Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Wahl des Verwaltungsrates zwar traktandiert wird, wegen eines Pattes unter den Aktionären aber keine Mehrheit zu Stande kommt. Offenbar war in den Statuten der fraglichen AG eine kürzere Amtsdauer des Verwaltungsrates von einem oder zwei Jahren fixiert. Folglich hatte die AG keine Verwaltungsräte mehr. 

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021 (publiziert als BGE 148 III 69)
 

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 30. Juni 2021

Aktienkurse börsenkotierter Gesellschaften sind nicht gerichtsnotorisch

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A und B bewertete das Bezirksgericht Muri das Aktiendepot des Ehemannes A mit den Aktienkursen per 8. Oktober 2018, wobei es sich auf die von der Ehefrau B anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2018 eingereichte Aufstellung der Börsenkurse abstützte. Das Gericht wies das Depot im Betrag von CHF 1'353'478.00 der Errungenschaft von A zu. Dieser vertrat sowohl vor dem Bezirksgericht als auch vor Obergericht die Auffassung, das Aktiendepot hätte, gestützt auf die letzte Steuererklärung, mit CHF 773'120.00 (Wert per 31.12.2010) bewertet werden müssen. A gelangte deshalb an das Bundesgericht und stellte sich im bundesgerichtlichen Verfahren neu auf den Standpunkt, dass sowohl Devisen- als auch Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften gerichtsnotorisch seien und deshalb nicht behauptet bzw. bewiesen werden müssten. Ihm dürfe deshalb nicht zum Nachteil gereichen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren noch auf den Wert der Aktien im Jahr 2010 verwiesen habe. Richtigerweise hätte das Bezirksgericht sein Aktiendepot per Urteilsdatum (16. Oktober 2018) und nicht gemäss der Liste seiner Ehefrau per 8. Oktober 2018 bewerten müssen. Die Wertdifferenz zwischen den beiden unterschiedlichen Bewertungstagen bezifferte sich auf CH CHF 187'749.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden (Art. 207 Abs 1 ZGB). Massgebend für den Wert der Errungenschaft ist demgegenüber der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs 1 ZGB). Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgenommen, so ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend.

Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Aktienkurse börsenkotierter Gesellschaften als offenkundig und damit als gerichtsnotorisch zu gelten haben. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweisen (Art. 151 ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden, so dass auf sie ohne weiteres abzustellen ist.

Für Wechselkurse, die den Aktienkursen börsenkotierter Gesellschaften am nächsten sind, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Offenkundigkeit bejaht, da Umrechnungskurse «von jedermann im Internet, in amtlichen Publikationen oder in der Presse kontrolliert» werden können. Aktienwerte von börsenkotierten Unternehmen seien, so das Bundesgericht, zwar ohne weiteres im Internet abrufbar, allerdings seien Aktienkurse starken Schwankungen ausgesetzt, dies auch innerhalb eines einzigen Tages. Es gäbe für vergangene Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen mannigfache Quellen, die teilweise sogar geringfügig voneinander abweichende Werte auswiesen. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, das nicht jede im Internet verfügbare Information offenkundig sei, sondern nur solche, die leicht zugänglich seien, aus verlässlichen Quellen stammten und denen ein offizieller Anstrich anhafte. Weil es Aktienkursen börsenkotierter Unternehmen namentlich an einem offiziellen Anspruch mangle, seien sie nicht den offenkundigen Tatsachen zuzuordnen. Weil A für den massgebenden Zeitpunkt keine Aktienwerte behauptet habe, sei es angesichts der Dispositionsmaxime nicht zu beanstanden, dass das Obergericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die von B am 16. Oktober 2018 angegebenen Werte übernommen habe. Es erweise sich als bundesrechtskonform, wenn dem Entscheid Aktienkurse zugrunde gelegt wurden, die für einen wenige Tage vor dem Datum des Urteils liegenden Zeitpunkt galten.

 

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Urteil Bundesgericht vom 20. Mai 2022

Aufs Handy gestarrt und vom Tram erfasst

Am 20. Februar 2019 wurde in der Stadt Zürich ein Mann an einer Tramhaltestelle von einem Tram erfasst und dabei schwer verletzt. Vor der Kollision stand er an der Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram. Er richtete dabei seinen Blick auf sein Mobiltelefon, bevor er völlig unvermittelt und ohne nach links zu schauen und zu prüfen, ob ein Tram herannaht, den Gleisbereich betrat und von einem Tram erfasst wurde. Der Unfall ereignete sich bei schönem Wetter und trockener Strasse auf einer geraden Strecke. Der Strassenverlauf erlaubte es den Fussgängern, herannahende Trams auch bei erhöhtem Verkehrsaufkommen von Weitem zu erkennen. Nach dem Unfall beantragte der verletzte Fussgänger von der Stadt Zürich eine Genugtuung.

Gemäss Art. 40b Abs. 1 Eisenbahngesetz (EBG) haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Er wird gemäss Art 40c EBG jedoch von seiner Haftpflicht entlassen, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzustehen ist. Als Beispiele nennt Art. 40c EBG höhere Gewalt (Abs. 2 lit. a) oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b). Dass sich die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb von Trams verbunden sind, verwirklicht haben, war unbestritten. Strittig war jedoch, ob sich die Stadt Zürich mit Blick auf ein grobes Verschulden des Fussgängers von ihrer Haftpflicht befreien kann.

Sowohl das Bezirksgerichts Zürich als auch das Obergericht gelangten zur Auffassung, der Fussgänger habe sich zwar von seinem Mobiltelefon ablenken lassen, als er die Tramgeleise betreten hat. Jedoch könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich längere Zeit mit seinem Mobiltelefon beschäftigt habe. Zwar habe er gegen die Verkehrsregeln verstossen, indem er sich seinem Mobiltelefon gewidmet hat. Sein Verschulden wiege erheblich, aber nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr, die vom Tram ausging, gänzlich in den Hintergrund gerückt würde. Das Bezirksgericht Zürich als Erstinstanz hielt weiter fest, heutzutage gehöre der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum städtischen Strassenbild. Das Mobiltelefon sei die Ablenkung unserer Zeit schlechthin. Ein solches Verhalten sei zwar unaufmerksam, jedoch sei heutzutage damit zu rechnen, dass über ihr Mobiltelefon gebeugte Fussgänger achtlos die Strasse beträten. Dieses Verhalten weiche nicht massgeblich vom zu erwartenden normalen Geschehen ab. 

Die Stadt Zürich gelangte ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts Zürich.

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, es sei nicht entscheidend, ob sich der Fussgänger während längerer Zeit mit seinem Mobiltelefon beschäftigte, als er sich im Stadtverkehr fortbewegte. Er hätte den Blick vom Mobiltelefon abwenden und nach allen Seiten richten müssen. Daran ändere nichts, dass der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum gewohnten alltäglichen städtischen Strassenbild gehören möge. Der Fussgänger sei ortskundig gewesen und die Gefahrensituation sei ihm ohne weiteres bewusst gewesen, wohne er doch nur 600 Meter von der Tramhaltestelle entfernt. Es könne nicht gesagt werden, dass jedem anderen verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen dasselbe hätte passieren können. Der Fussgänger habe die Gefahr völlig unnötig geschaffen, indem er seinen Blick auf das Mobiltelefon richtete, bevor er unvermittelt den Gleisbereich betrat, ohne dabei nach links zu schauen und zu prüfen, ob ein Tram herannaht. Weiter führt das Bundesgericht aus, es habe nicht an der Stadt Zürich gelegen, die Tramhaltestelle besser zu sichern. Vielmehr hätte der Fussgänger ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen und zumindest kurz nach links blicken müssen, bevor er das Tramtrasse betreten hat.

Das Bundesgericht gelangte somit zum Schluss, das verkehrsregelwidrige Verhalten des Fussgängers erscheine als Hauptursache des Unfalls, weshalb die Voraussetzungen für eine Entlastung von der Haftpflicht nach Art. 40c EBG erfüllt seien. Die Beschwerde der Stadt Zürich wurde folglich gutgeheissen.

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_197/2021 vom 20. Mai 2022

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020

Wie viele Streicheleinheiten braucht eine Katze?

Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesgericht mit der Beschwerde eines Katzenasyls gegen eine Verfügung des zuständigen Veterinäramtes zu befassen, worin das Tierheim verpflichtet worden war, sich täglich während mindestens 20 Minuten mit jeder einzelnen Katze abzugeben. Diese Auflage erachtete der Beschwerdeführer und Besitzer des Katzenasyls als willkürlich. Unter Beizug der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der entsprechenden Verordnung, verneinte das Bundesgericht die Willkür. In materieller Hinsicht gab das höchste Gericht dem Beschwerdeführer jedoch zumindest teilweise recht und stellte fest, dass eine feste zeitliche Grenze von 20 Minuten nicht notwendig sei, um das im Tierschutzgesetz definierte Wohl der Katzen zu garantieren. Das Mass der sozialen Kontakte habe sich nach den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Tieres zu richten. «Zwar ist davon auszugehen, dass die meisten Katzen den Kontakt zu den Menschen schätzen dürften, doch ist auch denkbar, dass einzelne Tiere dies nicht wünschen bzw. den Kontakt zu Artgenossen bevorzugen.», meinte das Bundesgericht und entschied, dass die entsprechende Auflage im angefochtenen Entscheid in diesem Sinne angepasst werden müsse.

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch

2021

Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. November 2021

Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsklausel

Die Beklagten, Eheleute S., hatten die Klägerin, eine Generalunternehmerin, beauftragt, ihr neu zu erstellendes Einfamilienhaus zu planen, die gesamte Bauführung zu übernehmen und einzelne Arbeitsgattungen selber auszuführen. Die Parteien hatten miteinander einen Planer-/Bauleitungsvertrag abgeschlossen, auf der Basis eines Formularvertrages der Branchenorganisation der Klägerin.

Bei der Realisierung des Bauprojektes war es aus Sicht der beklagten Bauherren zu verschiedenen Fehlleistungen der Klägerin gekommen und diese hatte nach Überzeugung der Beklagten auch nicht alle vertraglich zugesicherten Arbeiten ausgeführt. Entsprechend weigerten sich die Beklagten, der Klägerin das gesamte Honorar gemäss Vertrag zu bezahlen.

Nach erfolglosen aussergerichtlichen Diskussionen und einer Verhandlung vor dem Friedensrichteramt reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten Klage gegen die Beklagten ein und verlangte die Zahlung des offenen Honorars nebst Verzugszins. Die Beklagten machten geltend, die Klägerin hätte die vereinbarten Arbeiten unsauber und unvollständig ausgeführt, so dass sie kein weiteres Honorar schuldeten. Darüber hinaus machten die Beklagten geltend, das angerufene Gericht sei zur Beurteilung der Streitsache gar nicht zuständig, weil die Parteien im schriftlichen Planer-/Bauleitungsvertrag vereinbart hätten, einen allfälligen Streit aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Entsprechend dürfe das staatliche Gericht auf die Angelegenheit gar nicht eintreten.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Parteien im verwendeten und in der unterzeichneten Form von der Klägerin vorbereiteten Formularvertrag zur Frage des zuständigen Gerichtes mit zwei Formularkästchen die Auswahl hatten zwischen der Bezeichnung des ordentlichen Gerichtes und derjenigen des Schiedsgerichtes des entsprechenden Branchenverbandes. Angekreuzt war im Vertrag die Variante des Schiedsgerichtes. Unter Verweis auf die Zivilprozessordnung hielt das Bezirksgericht Bremgarten fest, das staatliche Gericht habe seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Eine solche lag aber klarerweise vor. Es konnte weiter feststellen, dass es sich bei der gegebenen Streitsache um einen Gegenstand handelte, den die Parteien einem Schiedsgericht vorlegen durften (anders als beispielsweise eine Scheidungsklage). Entgegen der Klägerin kam das Gericht auch zum Schluss, die Beklagten hätten nicht etwa dadurch auf das Schiedsgerichtsverfahren verzichtet, indem sie der Einladung zu einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter gefolgt waren.

Darüber hinaus hatte das Gericht zu prüfen, ob, wie von der Klägerin vorgebracht, die Schiedsabrede ungültig gewesen war. Es gelangte aber zum Schluss, dass die Schiedsklausel im Formularvertrag genügend differenziert formuliert, und dass auch das Verfahren vor dem Schiedsgericht unter Bezug der gesetzlichen Bestimmungen in der Zivilprozessordnung ausreichend geregelt sei. Das Gericht hat deshalb festgehalten, die Parteien hätten miteinander abgemacht, eine Streitsache aus ihrem Vertrag dem Schiedsgericht vorzulegen, und diese Vereinbarung sei für den strittigen Gegenstand auch zulässig, weshalb einzig das bezeichnete Schiedsgericht über die Honorarforderung der Klägerin entscheiden könne. Entsprechend ist es auf die Klage nicht eingetreten.

Eine gewisse Rolle dürfte dabei in diesem Entscheid der Umstand gespielt haben, dass die Klägerin als geschäftsgewandte Unternehmung den betreffenden Formularvertrag aus eigenem Antrieb herangezogen, selber ausgefüllt und den beklagten Bauherren zur Unterzeichnung unterbreitet hatte. In dieser Situation konnte die Klägerin nicht vorbringen, sie hätte die Konsequenzen aus dem von ihr selber erstellten Vertrag nicht absehen können.


Bezirksgericht Bremgarten, Zivilgericht, Entscheid vom 11. November 2021

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2020

Uneinigkeit der Eltern betreffend Masernimpfung als Gefährdung des Kindeswohls


Im Ehescheidungsverfahren stellte der Vater dreier Kinder den Antrag, es sei ihm im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zu erlauben, die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Kinder, entgegen der Meinung der Kindsmutter, gemäss den Richtlinien des BAG gegen Masern impfen zu lassen. Dieser Antrag wurde von den kantonalen Gerichten abgelehnt mit der Begründung, die fehlende Schutzimpfung stelle keine akute Kindeswohlgefährdung dar, weshalb eine Kindesschutzmassnahme ausgeschlossen sei. Der Vater gelangte an das Bundesgericht, das ihm recht gab. 

Das Bundesgericht erwog Folgendes: Die Impfung ist offenkundig keine alltägliche oder dringliche Angelegenheit i. S. v. Art. 301 Abs. 1bis ZGB, die bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem betreuenden Elternteil alleine zum Entscheid überlassen werden kann. Somit ist grundsätzlich eine Einigung unter den Eltern erforderlich. Für den Fall, dass eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, sieht das Gesetz kein spezifisches Verfahren vor. Entsprechend, so das Bundesgericht, kann ein behördlicher Entscheid nur erfolgen, wenn die Meinungsdifferenz der Eltern einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkommt, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme erfüllt sind. 

Eine solche Gefährdung bejaht das Bundesgericht in diesem Fall. Es hält wörtlich fest: 

"Der angefochtene Entscheid beruht auf einer Fehlüberlegung, so weit die Vorinstanz aus dem Fehlen eines gesetzlichen Impfobligatoriums den Schluss zieht, dass der Verzicht auf eine Masernimpfung das Wohl der betroffenen Kinder nicht gefährdet. Allein der Umstand, dass mit Bezug auf eine übertragbare Krankheit eine Impfung nicht für obligatorisch erklärt, sondern von der eidgenössischen Gesundheitsbehörde lediglich empfohlen wird, bedeutet nicht, dass es sich auch mit dem Kindeswohl verträgt, auf die Impfung gegen die fragliche Infektionskrankheit zu verzichten."

Angesichts der Risiken einer Masernerkrankung erträgt nach Auffassung des Bundesgerichtes die Frage, ob eine Masernimpfung durchzuführen sei oder nicht, unter den Eltern keine Pattsituation. Können sich die sorgeberechtigten Eltern über die Massnahme nicht einigen, liegt ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vor. Dementsprechend hat die zuständige Behörde anstelle der Eltern zu entscheiden, wobei sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens die Beurteilung des BAG als Richtschnur anzuwenden hat. 

Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2021

Praxisänderung der Rechtsprechung zur Beweislast der Missbräuchlichkeit

Unter gewissen Voraussetzungen hat der Mieter die Möglichkeit, die Höhe des Anfangsmietzinses anzufechten. Dies ist der Fall, wenn er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah oder der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat. Ein Mietzins ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Liegt der Mietzins jedoch im Rahmen des Orts- und Quartierüblichen, ist er in der Regel nicht missbräuchlich. Die Orts- und Quartierüblichkeit ist entweder über eine offizielle Statistik oder anhand von fünf Vergleichsobjekten zu prüfen. In einem zur amtlichen Publikation vorgesehen Entscheid vom 6. Mai 2021 befasste sich das Bundesgericht nun mit der Frage, welche Partei bei der Prüfung der Orts- und Quartierüblichkeit was beweisen muss.

Wird der Anfangsmietzins vom Mieter angefochten, so hat dieser die Missbräuchlichkeit zu beweisen. Neu hält das Bundesgericht nun aber ausdrücklich fest, dass in bestimmten Fällen, zugunsten des Mieters von einer Vermutung der Missbräuchlichkeit des Mietzinses auszugehen ist. Konkret ist dies der Fall, wenn der Vermieter den Mietzins um deutlich mehr als 10 Prozent erhöht hat. Im zu beurteilenden Fall erhöhte der Vermieter den Mietzins um 44%, weshalb das Bundesgericht die Vermutung der Missbräuchlichkeit bejahte.

Diese Vermutung kann vom Vermieter jedoch umgestossen werden, wenn er Indizien ins Feld führt, die begründeten Zweifel an der Missbräuchlichkeit wecken. Gemäss Bundesgericht ist es denkbar, dass der Vermieter dazu auf inoffizielle Statistiken verweist oder Wohnungen aufführt, welche die Anforderungen bezüglich Vergleichbarkeit nicht vollständig erfüllen. Auch ein vom Vermieter in Auftrag gegebenes Privatgutachten kann geeignet sein, um die Vermutung der Missbräuchlichkeit zu erschüttern. Weiter spielt es gemäss Bundesgericht eine wichtige Rolle, wie lange das vorherige Mietverhältnis gedauert hat, und ob während diesem Mietverhältnis die Miete erhöht wurde. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht nun erstmals überhaupt Folgendes fest: Hat das Vormietverhältnis lange, das heisst fünfzehn bis zwanzig Jahre, gedauert, und wurde die Miete in dieser Zeit nie erhöht, kann dies gegen die Vermutung eines missbräuchlichen Anfangsmietzinses sprechen.

Wenn es dem Mieter – wie im zu beurteilenden Fall – gelingt, die Vermutung der Missbräuchlichkeit zu entkräften, so fällt diese weg. Dies bedeutet, dass nun der Mieter anhand einer amtlichen Statistik oder mit fünf Vergleichswohnungen den Beweis zu erbringen hat, dass die Erhöhung tatsächlich missbräuchlich war.

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_183/2020 vom 6. Mai 2021
 

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2020

Ferien und Freistellung

Nach der Kündigung eines Arbeitsvertrages passiert es regelmässig, dass der Arbeitnehmer für die Kündigungsfrist freigestellt wird. Der Arbeitnehmer ist somit nicht mehr verpflichtet, seine Arbeitstätigkeit zu leisten, bezieht indes bis zum Ende der Kündigungsfrist den normalen Lohn. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein noch offenes Ferienguthaben mit der Freistellungszeit «verrechnet» werden darf. Hiermit hat sich das Bundesgericht in einem Entscheid vom vergangenen Oktober befasst (4A_381/2020).

Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autolackierer über 17 Jahre in einem Karosseriebetrieb angestellt war, wurde ihm – nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – am 21.10.2016 per 31.1.2017 gekündigt. Zudem wurde er per 1.12.2016 von der Arbeit freigestellt. Neben offenen Überstunden waren auch noch nicht bezogene Ferien Gegenstand des Gerichtsverfahrens. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht mit Geld abgegolten werden dürfen. Komme es nach einer Kündigung zu einer Freistellung, könne der Arbeitgeber jedoch den Bezug der ausstehenden Ferientage fordern; vorausgesetzt, die Kündigungsfrist ist im Verhältnis zu den offenen Ferien ausreichend lang, um dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Stelle zu ermöglichen. Massgebend bei dieser Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalls. In anderen Fällen schützte das Bundesgericht den Bezug von 13 Ferientagen während einer Freistellungsdauer von 35 Tagen, oder den Bezug von 40 Ferientagen während eines Zeitraums von vier Monaten. Im vorliegenden Fall erachtete das Bundesgericht den Bezug von 35 Ferientagen bei einer Kündigungsfrist von 75 Arbeitstagen als zulässig. Relevant war insbesondere, dass sich der Arbeitnehmer weigerte, an IV-Massnahmen mitzuwirken, womit er zu erkennen gab, die «arbeitsfreie» Zeit nicht zur Stellensuche bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess genutzt zu haben.

 

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_318/2020 vom 22. Oktober 2020

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2019

Ein Apfel ist nicht immer eine Frucht

Als die Apple Inc. mit Sitz in Cupertino, Vereinigte Staaten, das Eidgenössische Amt für Geistiges Eigentum im Jahre 2013 erstmals darum ersuchte, das Zeichen «APPLE» zum Markenschutz für Spielzeug und Schmuckwaren zuzulassen, stiess sie auf Unverständnis. Apple sei auf Deutsch mit «Apfel» zu übersetzen und gelte deshalb als Gemeingut, das nicht geschützt werden könne. Die Konsumenten würden den Begriff «APPLE» primär als Hinweis auf die Ausstattung oder den thematischen Inhalt der Spielsachen und Schmuckwaren auffassen. Gerade bei Schmuck und Spielsachen sei es nicht unüblich, dass diese die Form oder das Motiv eines Apfels aufwiesen. 
Dem widersprach das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 9. April 2019 (BGE 145 III 178; 4A_503/2018). Aufgrund des ausserordentlich grossen, weltweiten Bekanntheitsgrades der Marke «APPLE», würde dieser Begriff vom Durchschnittskonsumenten – trotz entsprechender Kenntnisse der englischen Sprache - nicht primär im Sinne der Frucht «Apfel» verstanden, sondern als Hinweis auf das Unternehmen mit dem Namen «APPLE». Der Markenschutz ist damit in der Schweiz auch für Spielzeug und Schmuckwaren von «APPLE» zu gewähren.

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019
 

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch

2020

Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2020

"Frau E. erbt nichts" – Auslegung eines Testamentes

Das Bundesgericht hatte die folgende Problematik zu beurteilen:  

Am 11. Juni 1978 hatte die spätere Erblasserin ein handschriftliches Testament verfasst, mit folgendem Inhalt: "Ich wünsche, dass bei meinem Tod mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester, Frau A., und ihren Mann, Herrn B., fällt. Frau E. erbt nichts." Als die Erblasserin 2013 verstarb, war nicht nur die enterbte Schwester, Frau E., bereits verstorben, sondern auch der Mann der anderen Schwester A., Herr B. Die vorverstorbene Schwester E., die gemäss Testament nichts erhalten sollte, hatte vier Kinder hinterlassen, darunter auch den späteren Kläger. Dieser Neffe der Erblasserin verlangte in der Folge von seiner Tante B. einen Teil des beträchtlichen Nachlasses.  

Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Klage des Neffen ab. Eine von diesem dagegen erhobene Berufung wies auch das Zürcher Obergericht ab. Der ganze Streit drehte sich letztlich um die Frage, wie der Satz "Frau E. erbt nichts" zu interpretieren war bzw. ob die Erblasserin mit diesem Satz nicht nur ihre Schwester E., sondern auch deren ganzen Stamm, also ihre Kinder und Kindeskinder, vom Erbe ausschliessen wollte.  

Weil die Schwester E. ja vor der Erblasserin verstorben war, konnte sie selber ohnehin nichts erben. Als gesetzliche Erben wären ihr ihre Kinder, darunter der Kläger, gefolgt. Darauf stützte er seine Argumentation und machte geltend, die Tante hätte nur ihre Schwester von der Erbfolge auschliessen wollen, nicht aber deren ganzen Stamm, so dass er durchaus Erbe geblieben sei.  

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass der Richter zwar Tatsachen und Umstände ausserhalb des Wortlaut des Testamentes nur insoweit zur Auslegung heranziehen dürfe, als sie ihm erlaubten, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, also im Testament, zum Ausdruck kommt. Andererseits könne der Wortlaut des Testamentes nicht ohne Berücksichtigung von Tatsachen und Beweismitteln ausgelegt werden, die ausserhalb des eigentlichen Erklärungsvorganges lägen, aber doch Schlussfolgerungen auf den Willen des Erklärenden erlaubten.  

Der Kläger hatte selber eingeräumt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt, als sie ihr Testament errichtet hatte, auf keinen Fall gewollt habe, dass auf die Familie seiner Mutter auch nur "ein Rappen entfiele". Angesichts dieser Äusserung und der gesamten Umstände gelangte das Bundesgericht deshalb wie die Vorinstanzen zum Schluss, die Erblasserin hätte mit ihrer Formulierung im Testament sinngemäss nicht nur ihre Schwester von der Erbfolge ausschliessen wollen, sondern auch alle deren Nachkommen. Entsprechend hat es die Klage abgewiesen und der Neffe ging leer aus.  

Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_799/2019 vom 14. Mai 2020.

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2019

Gewebsmässiges Feilbieten einer Eigentumswohnung zur tageweisen Buchung über Plattformen wie Airbnb

Im Urteil vom 4. April 2019 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigt, ob das dauernde gewerbsmässige Feilbieten einer Wohnung zur tageweisen Buchung über Plattformen, wie Airbnb zulässig ist.

Ausgangslage war folgender Sachverhalt:  

A ist Eigentümer von zwei Stockwerkeinheiten (4 ½-Zimmerwohnungen) in der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft B, die in 27 Stockwerkeinheiten aufgeteilt ist. 26 Einheiten, worunter auch die zwei Stockwerkeinheiten von A, sind als "Wohnung" bezeichnet. Der Begründungsakt hält zur Benützungsart fest:

"Jeder Stockwerkeigentümer ist an die unter Abs. B erwähnte Zweckbestimmung gebunden. Stockwerkanteile, die als Wohnungen bestimmt sind, dürfen für Geschäftszwecke nur soweit benützt werden, als dies ohne wesentliche Störungen der übrigen Eigentümer bzw. Hausbewohner möglich ist (Büros). Für Geschäftszwecke anderer Art oder in einer anderen Branche dürfen die Wohnungen nicht verwendet werden."  

Die Tochter von A schrieb dessen  4 ½-Zimmerwohnungen regelmässig im Internet (namentlich aufAirbnb) aus und entsprechend waren in der Liegenschaft regelmässig fremde Leute anzutreffen, welche auch die gemeinschaftliche Infrastruktur, wie Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Dachterrasse und Waschküche mitbenutzten. 

An der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. Juni 2015 wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen, die vorgenannte Bestimmung im Begründungsakt wie folgt zu ergänzen: 

"Nicht gestattet ist zudem die unregelmässige, tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung. Gestattet ist nur eine dauerhafte Vermietung." 

A reichte gegen diesen Beschluss beim Kantonsgericht Nidwalden Klage ein. Dieses sowie das Obergericht des Kantons Nidwalden und schliesslich auch das Bundesgericht, letzteres mit Entscheid vom 4. April 2019, wiesen die Klage ab. 

Das Obergericht des Kantons Nidwalden hatte die konkrete Nutzungsweise in den Vordergrund gestellt und weniger den von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefassten Beschluss auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft, was A in seiner Beschwerde an das Bundesgericht gerügt hatte. 

Das Bundesgericht hat geprüft, ob der Beschluss der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft vom 22. Juni 2015 gesetzeswidrig ist. In diesem Zusammenhang hat es festgehalten, dass die Stockwerkeigentümer die Benutzungsart reglementarisch in für den Einzelnen verbindlicher Weise festlegen können. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft müsse jedoch die üblichen Schranken von Art. 2 und 27 ZGB, sowie Art. 19f. OR und auch diejenigen, welche sich aus der Institution des Stockwerkeigentums ergeben, beachten. Insbesondere darf das Sonderrecht des Einzelnen nicht wertmässig ausgehöhlt oder seines Kerngehaltes beraubt werden. So ist das Bundesgericht der Auffassung, dass ein generelles Vermietungsverbot vor Bundesrecht nicht standhalte. Demgegenüber schränkt das Verbot einer tage-, wochen- oder monatsweisen Vermietung den Stockwerkeigentümer nicht stärker ein, als beispielsweise ein Verbot der gewerblichen Nutzung oder die Einschränkung auf stille Gewerbe. Dementsprechend stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschluss der Stockwerkeigen-tümergemeinschaft vom 22. Juni 2015 vor dem Bundesrecht standhält. 

Das Bundesgericht hat, wie schon das Obergericht, im weiteren geprüft, ob die konkrete Nutzungsweise von A mit dem reglementarischen Wohnzweck vereinbar sei. Dazu hat es erwogen, dass das "Wohnen", die gemäss Begründungsakt und Reglement seit jeher für die 26 Wohnungen vorgesehene Nutzungsweise ist. Bei der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft handle es sich nicht um eine Ferienliegenschaft, sondern um eine (Erst-)wohnresidenz. Nach Auffassung des Bundesgerichtes wird der reglementarisch vorgesehene "Wohnzweck" bei einer solchen Liegenschaft mit dem dauernden gewerbsmässigen Feilbieten einer Wohnung zur tageweisen Buchung auf Plattformen wie Airbnb gesprengt. Eine solche Einquartierung von Gästen entspricht nach Auffassung des Bundesgerichtes weder dem Wort- noch dem Rechtssinn des "Wohnens". Darunter fällt jedoch nicht einzig der ununterbrochene Aufenthalt durch den Stockwerkeigentümer, sondern beispielsweise auch die Nutzung durch einen regelmässig von längeren Aufenthalten zurückkehrenden Eigentümer, durch einen Mieter im üblichen Sinn, durch eine Wohngemeinschaft, durch einen Wochenaufenthalter etc.

Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_436/2018 vom 4. April 2019

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019

Big Brother is watching you

In einem Urteil vom 7. Oktober 2019 hatte sich das Bundesgericht mit der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) zu befassen. Bei der mobilen oder stationären AFV wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeugs ein Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds erzeugt und dieser anschliessend automatisch mit anderen Datensätzen abgeglichen. Diese Methode ermöglicht somit – im Unterschied zur Kontrollschilderhebung durch eine Polizeipatrouille die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung von Daten, was eine erhebliche Erhöhung der polizeilichen Überwachungs- bzw. Fahndungsidentität zur Folge hat. Gemäss dem von der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission erstellten "Gesamtkonzept AFV" aus dem Jahr 2015 arbeitet das AFV mit einem sogenannten ""hit/no hit-Verfahren". Dies beutet, dass ausschliesslich "Treffer" weiterverwendet werden. Dabei umfasst der vom AFV erzeugte Datensatz den "Treffer" samt Zeitpunkt, Kamerastandort und Fahrzeugnummer sowie den Grund, weshalb das erfasste Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist. 

Dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 

Der Beschuldigte lenkte zwischen Oktober und Dezember 2016 im Kanton Thurgau dreimal einen Personenwagen, obschon im zuvor am 23. September 2016 der Führerausweis entzogen wurde. Auf die Schliche kam die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten aber nicht etwa, weil dieser in eine Polizeikontrolle geriet, sondern durch die AFV, welche ihn, bzw. sein Fahrzeug dreimal beim Autofahren erwischt hat. Nachdem dem Beschuldigten die Aufzeichnungen der AFV von der Polizei vorgehalten wurden, räumte er die entsprechenden Fahrten ein. In der Folge stellte sich der Beschuldigte dann jedoch auf den Standpunkt, er sei durch die gegen ihn eingesetzte AFV in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt worden. Weiter sei der vorliegende Eingriff mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig gewesen, da im Kanton Thurgau keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine AFV bestehe. Sein Geständnis sei lediglich auf Grund der im vorgelegten Resultate der unrechtmässig eingesetzten AFV erfolgt, weshalb es als unzulässiger Folgebeweis ebenfalls nicht verwertbar sei.

In erster Instanz wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung hiess das Obergericht Thurgau gut. Dagegen führte nun der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut. In seiner Begründung äusserte sich das Bundesgericht zuerst zu den allgemeinen Voraussetzung zur Einschränkung von Grundrechten. Es führt aus, Art. 13 BV schütze die verschiedensten Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Nach Abs. 2 von Art. 13 gehöre dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiere, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen bearbeitet werden. Daran ändere auch nichts, dass die Daten – wie bei der AFV - auf öffentlichen Strassen aufgezeichnet werden, da sich der Schutz der Privatsphäre nicht auf private Räumlichkeiten beschränke. Jedoch könne die informationelle Selbstbestimmung – wie andere Grundrechte auch – eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen würden jedoch einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, müssten im öffentlichen Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssten sich auch als verhältnismässig erweisen. Schwere Eingriffe in Grundrechte würden einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz bedürfen und genügend bestimmt sein. 

Zum konkreten Fall führte das Bundesgericht aus, bei der AFV werde mehr in Erfahrung gebracht als das blosse Kontrollschild bzw. die Identität des Halters. Erfasst würden auch Zeitpunkt, Standort, Fahrtrichtung sowie die (weiteren) Fahrzeuginsassen. Auch beschränke sich die AFV nicht auf eine blosse Erhebung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Informationen. Vielmehr würden diese mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen. Auch zeige die AFV eine abschreckende Wirkung und könne mit einem Gefühl der Überwachung einhergehen, welches die Selbstbestimmung wesentlich hemmen könne (sog. "chilling effect"). Auch bestehe bei der Überwachung die Gefahr, dass Betroffene zu Unrecht in Verdacht geraten würden. So seien im Kanton Thurgau in den ersten Monaten nach Inbetriebnahme 829'444 Kontrollschilder erfasst worden. Dabei hätten 3'262 Treffer resultiert, die aufgrund verschiedener Fehlerquellen (z.B. Falschinterpretationen, Fremdlenker usw.). hätten bereinigt werden müssen. Letztlich hätten 166 Fälle zu "Polizeiaktionen" geführt. Damit liege eine erhebliche Fehlerquote vor, was unterstreiche, dass bei der AFV nicht von einem leichten, sondern von einer schweren Eingriff in die Grundrechte auszugehen sei. 

Im Kanton Thurgau beruhe die AFV auf dem kantonalen Polizeigesetz. Dieses bilde jedoch keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nämlich insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt seien. Diese Kriterien erfülle das Polizeigesetz des Kantons Thurgau nicht. So sei für die Strassenverkehrsteilnehmer etwa nicht voraussehbar, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken abgeglichen würden. Auch die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten seien im Polizeigesetz nicht ausreichend geregelt. Bestehe kein Bedarf für eine Weiterverwendung, seien die Daten grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Dem Polizeigesetz lasse sich mit Bezug auf die AFV hingegen keine Pflicht zur unverzüglichen und spurlosen Löschung für den Fall, dass kein Treffer vorliege, entnehmen. Im Gegenteil: Erlaubt sei vielmehr eine unbegrenzte Datensammlung auf Vorrat. 

Im Ergebnis gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die Aufzeichnungen der AFV seien im konkreten Fall unrechtmässig erhoben worden. Unrechtmässig erhobene Beweise seien gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung nur dann als Beweise zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich wären. Beim Fahren ohne Berechtigung, welches dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werde, handle es sich um keine schwere Straftat, sondern um ein Vergehen. Somit seien die Aufzeichnungen der AFV (und als Folge davon wohl auch die gestützt auf die Auswertung gemachten Aussagen des Beschuldigten) nicht verwertbar.

Bundesgericht strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_908/2018 vom 7.Oktober 2019

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019

Ohne Rücksicht auf Verluste

Der Fussballbetrieb ruht zurzeit; dies bietet Gelegenheit, auf ein Fussballspiel aus dem Jahr 2016 zurückzuschauen, welches das Bundesgericht im März 2019 beschäftigte. Dem Entscheid liegt nachfolgender Sachverhalt eines Amateurspiels einer Juniorenliga zugrunde:

Man schrieb die 15. Spielminute, als der Beschwerdeführer zum Tackling ansetzte. Er hielt sein Bein gestreckt, etwa 10 bis 15 Zentimeter über Boden und traf seinen Gegenspieler am rechten Fussknöchel. Der Gegenspieler erlitt einen Knöchelbruch, der eine Operation erforderte, wobei u.a. eine Metallplatte eingesetzt wurde.

Der Schiedsrichter taxierte das Tackling als «hartes Spiel» und zeigte dem Beschwerdeführer die Gelbe Karte. In der zweiten Halbzeit erhielt der Beschwerdeführer eine zweite Gelbe Karte – erneut wegen «harten Spiels», worauf er des Feldes verwiesen wurde.

Da der Gefoulte Strafanzeige erstattete, hatten sich in der Folge die Strafbehörden mit dem Tackling zu befassen. Zur Beurteilung stand, ob sich der Beschwerdeführer der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig gemacht hatte. Der erstinstanzliche Polizeirichter bejahrte dies und verurteilte den Beschwerdeführer zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dieses Urteil wurde vom zweitinstanzlichen Kantonsgericht geschützt.

In seinem Entscheid erinnerte das Bundesgericht erst an die Erfordernisse der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. So handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet wäre. Es stellt sich folglich die Frage, ob ein vernünftiger Dritter in der gleichen Situation und mit denselben Fähigkeiten wie der Täter den Geschehensablauf hätte voraussehen können und welche Massnahmen er hätte treffen können, um den Verletzungseintritt abzuwenden. Bestehen spezifisch zur Unfallvorbeugung erlassene Regeln, deutet deren Verletzung auf eine Missachtung der strafrechtlichen Sorgfaltspflicht hin.

Für die strafrechtliche Prüfung von Körperverletzungen, die bei sportlichen Wettkämpfen geschehen, sind die die anwendbaren Spielregeln und der allgemeine Grundsatz «neminem laedere» («Du sollst niemanden schädigen») zu berücksichtigen: Solange sich ein Spieler im Rahmen der allgemeinen Regeln bewegt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dennoch eintretende Verletzungen vom Geschädigten als allgemeines Spielrisiko hingenommen werden und folglich nicht sorgfaltswidrig sind.

Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesgericht daher mit den Spielregeln des «International Football Association Board» auseinanderzusetzen. In Regel 12 werden das «Verbotene Spiel und unsportliches Betragen» thematisiert, wonach ein Spieler zu verwarnen ist, wenn er fahrlässig ein mit einem direkten Freistoss sanktionierendes Foul begeht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Spieler aus Versehen, fahrlässig oder mit Gewalt einen Gegenspieler angreift oder ihm den Ball streitig macht. Bei den beiden letzteren Verhaltensweisen ist die Verwarnung Pflicht. Gefährdet der Spieler überdies die körperliche Gesundheit des Gegenspielers oder handelt er gewalttätig oder brutal, erfolgt ein direkter Platzverweis (gefährliches Spiel).

Da der Schiedsrichter nur die Gelbe Karte gezeigt hat, kam die zweite Instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar die Spielregeln verletzt habe, aber nichts darauf hinweise, er habe den Gegenspieler verletzen wollen. Das Tackling wurde damit als fahrlässig im Sinne von Art. 125 StGB taxiert – und nicht als vorsätzliche Körperverletzung.

Vor Bundesgericht blieb die Frage zu klären, ob die Spielregelverletzung ausreichend schwer war, um das (stillschweigende) Einverständnis des Verletzten in das allgemeine Körperverletzungsrisiko beim Fussballspielen auszuschliessen. Dabei stellte das Bundesgericht fest, dass das Tackling die zum Schutz der Mitspieler aufgestellten Spielregeln schwerwiegend verletzte. Ob das Foul mit einer Gelben Karte oder mit einem Platzverweis geahndet werde, sei für die strafrechtliche Beurteilung indes nicht entscheidend. In Anbetracht der Spielregeln und des genannten Grundsatzes, dass niemanden den anderen schädigen soll, bestätigte das Bundesgericht schliesslich den Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung. Der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, da er das Tackling ohne Rücksicht auf Verluste begangen habe.

Bundesgericht strafrechtliche Abteilung, Urteil BGE 145 IV 154 vom 5. März 2019

(= Pra 108 [2019] Nr. 139).

 

Samuel Egli
s.egli@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019

Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen

Bereits im Jahre 2014 hat sich das Bundesgericht in BGE 2C_121/215 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Schülerin mittels Schulordnung das Tragen eines Kopftuches (Hijab) während des Unterrichts verboten werden darf. Das Bundesgericht gelangte damals zum Schluss, solche Regelungen stellten einen schweren Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit dar (Art. 15 BV) und seien deshalb unzulässig.

Im März 2016 kam im Kanton Wallis eine Initiative mit dem Titel «Für ein Verbot jeglicher Kopfbedeckungen an Walliser Schulen» zustande. Gemäss Initiativtext wollte diese ein Verbot von Kopfbedeckungen wie Hüten, Helmen oder Schals an öffentlichen Schulen im Kanton Wallis erreichen. Das Walliser Kantonsparlament erklärte die Initiative als ungültig, das sie dem Art. 15 BV (Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit) widerspräche. Die von den Initianten gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. In BGE 1C_76/2018 argumentiert das Bundesgericht, es sei offensichtlich, dass das Kopftuchverbot – trotz der allgemein gehaltenen Formulierung des Initiativtextes – das zentrale Element der Initiative darstelle. Da der Wille der Initianten bzw. der Stimmbürgerinnen und -bürger bei der gesetzlichen Umsetzung einer Initiative zwingend respektiert werden müsse, würde das entsprechende kantonale Ausführungsgesetz zwangsläufig übergeordnetem Bundesrecht widersprechen. Mangels Umsetzbarkeit der Initiative war dieselbe deshalb als ungültig zu erklären.

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_75/2018 vom 20. August 2018

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch

2019

Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018

Mängelbehebungsansprüche der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Das Bundesgericht hatte den Streit zwischen dem Ersteller eines Mehrfamilienhauses und der entsprechenden Stockwerkeigentümergemeinschaft zu beurteilen. Es waren Baumängel aufgetreten und die Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte vom Ersteller die Bevorschussung der Kosten verlangt, die zur Behebung der Mängel nötig waren. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte zwar den Beschluss gefasst, gegen den Ersteller gerichtlich vorzugehen, aber nicht alle Stockwerkeigentümer hatten ihre Mängelbehebungsansprüche an sie abgetreten. In dieser Situation machte der Ersteller geltend, dem einzelnen Stockwerkeigentümer könne ein Anspruch auf Mängelbehebung nur im prozentualen Umfang seiner Wertquote an der Gesamtliegenschaft zugesprochen werden. Diese Rechtsauffassung hat auch der früheren Bundesgerichtspraxis entsprochen. 

In Änderung dieser Praxis hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 III 8 vom 18. September 2018 entschieden, der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch für gemeinsame Bauteile im Stockwerkeigentum sei nicht quotenbezogen. Vielmehr stehe jedem einzelnen Stockwerkeigentümer der ungeteilte Anspruch zu, die umfassende Nachbesserung zu verlangen. Der Unternehmer, der vertraglich die Erstellung einer Stockwerkeinheit übernehme, sei dem Besteller gegenüber zur Ablieferung des mängelfreien Werkes auch in Bezug auf Bauteile verpflichtet, die anderen Miteigentümern ebenfalls zur Nutzung zuständen. Der Nachbesserungsanspruch sei unteilbar und jeder einzelne Stockwerkeigentümer könne seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes beträfen. 

Im konkreten Fall erhielt die Gemeinschaft damit Recht und sie konnte gestützt auf die Abtretung der Ansprüche von einzelnen Stockwerkeigentümern gegenüber dem Unternehmer die gesamte Nachbesserungssumme durchsetzen. Diese Praxisänderung des Bundesgerichtes bedeutet im Grundsatz aber auch, dass es einem einzelnen Stockwerkeigentümer möglich ist, selber gegen den Ersteller vorzugehen und die Mängelbehebung nicht nur an Teilen in seinem Sonderrecht zu verlangen, sondern auch an gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes. 

BGE 145 III 8 vom 18. September 2018

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteile des Bundesgerichts vom 15. Januar 2019

Unrechtmässige Nachforderung bei Lohnzahlung in Euro

Zwei Unternehmen, das eine im Kanton Schaffhausen, das andere im Kanton Jura, hatten zwei Grenzgängern den Lohn während mehreren Jahren in Euro ausbezahlt. Die Mitarbeiter hatten 2011 einer entsprechenden Vertragsänderung – Auszahlung in Euro statt Franken – zugestimmt. Die Mitarbeiter erhielten in der Folge wegen des nachteiligen Wechselkurses weniger Lohn als ihre Kollegen in der Schweiz. Die Betroffenen forderten daraufhin die Zahlung des Differenzbetrages. Das Schaffhauser Obergericht sprach einem Mitarbeiter Fr. 20'000.00 zu; das Kantonsgericht Jura bestätigte eine Entschädigungszahlung von Fr. 19'000.00. Beide Firmen erhoben mit Erfolg Beschwerde ans Bundesgericht. Da die Angestellten eingewilligt hatten, den Lohn in Euro zu erhalten und sie wussten, dass sie damit weniger erhielten, erachtete das Bundesgericht die Nachforderung als rechtsmissbräuchlich.

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_215/2017 vom 15.1.2019

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_230/2018 vom 15.1.2019

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2019

Betrunkene Fussgängerin muss sich zu Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen

Eine Fussgängerin, welche den Führerausweis für die Kategorie B seit 2002 besitzt, wurde beim Überqueren einer Hauptstrasse in einen Unfall mit einem Personenwagen verwickelt. Bei der nach dem Unfall durchgeführten Blutentnahme wurde für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.65 bis maximal 3.38 Gewichtspromille errechnet. Daraufhin ordnete das zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Fussgängerin an und entzog ihr bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse vorsorglich den Führerausweis. Das Strassenverkehrsamt begründete seinen Entscheid damit, aufgrund der errechneten Blutalkoholkonzentration bestehe der Verdacht auf ein Alkoholproblem. Sowohl die Verwaltungsrekurskommission wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die Beschwerden der Fussgängerin ab. Das Verwaltungsgericht gelangte dabei ebenfalls zum Schluss, es bestünden aufgrund des festgestellten Alkoholisierungsgrads berechtige Zweifel an der Fahreignung der Fussgängerin. Da bei ihr anlässlich der unmittelbar nach dem Umfall durchgeführten ärztlichen Untersuchung eher wenige alkoholtypische Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, müsse auf eine beachtliche Alkoholgewöhnung geschlossen werden, was als Indiz für eine Alkoholsucht verstanden werden könne. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führte die Fussgängerin Beschwerde ans Bundesgericht. 

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 19. März 2019 einleitend fest, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung dann anzuordnen sei, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Zweifel würden unter anderem bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft bestehen. In diesen Fällen sei zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Die Anordnung einer solchen Untersuchung setze jedoch nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Vielmehr könnten auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, wenn stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen würden. Mit Verweis auf Angaben des Bundesamtes für Gesundheit, wonach die tödliche Dosis für ungewohnt Trinkende bei 3,0 bis 4,0 Gewichtspromille liege, gelangte das Bundesgericht im konkreten Fall zum Schluss, der Umstand, dass die Fussgängerin trotz der zum nachgelagerten Zeitpunkt der Blutentnahme immer noch sehr hohen Blutalkoholkonzentration von 2,53 Gewichtspromille gemäss ärztlichem Protokoll zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und sich nicht habe erbrechen müssen, lasse auf eine Alkoholgewöhnung bzw. eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung schliessen. Dies unabhängig davon, ob jemand am Strassenverkehr teilgenommen habe oder nicht. Aus diesem Grund sei die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung nicht zu beanstanden.  

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C-569/2018 vom 19.März 2019

 

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2019

Die Kosten eines eigenmächtigen Schulwechsels müssen die Eltern selbst tragen

Eltern in einer aargauischen Gemeinde entschieden aufgrund eines schwelenden Konflikts ihrer Tochter mit einer Schulkollegin, die Tochter per sofort aus der Schule zu nehmen und in der Nachbarsgemeinde in die Schule zu schicken. Den Schulwechsel begründeten die Eltern mit dem Leidensdruck ihrer Tochter. Zwar wurde die Tochter in der Schule der Nachbarsgemeinde aufgenommen, doch wurden die Eltern verpflichtet, die Kosten für den auswärtigen Unterricht, den Transport sowie die Verpflegung aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Die Wohngemeinde weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen, da die Eltern eigenmächtig und ohne vorgängige Absprache mit der Gemeinde den Schulwechsel vollzogen hatten. Die Eltern wehrten sich gegen die Weigerung der Gemeinde, die Kosten zu übernehmen, und zogen den Entscheid bis vor das Bundesgericht. Die Beschwerde ans Bundesgericht war jedoch nicht von Erfolg gekrönt: Dieses hat nun nämlich entschieden, dass die Eltern die Schulkosten selbst berappen müssen, da sie eigenmächtig gehandelt hatten. 

Die Kantone müssen einen ausreichenden Grundschulunterricht sicherstellen, der allen Kindern offen steht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 sowie Art. 19 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Grundsätzlich besteht somit ein Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs jedoch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6 S. 360).

Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. In diesem Fall müssen die Eltern die Kosten selbst tragen. Eine Ausnahme ist gemäss Bundesgericht dann anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation - beispielsweise durch Umteilung in eine andere Klasse - zu entschärfen. Liegt eine solche Situation vor, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation herbeizuführen. Verhindert werden muss, dass die Behörden durch die Eltern vor vollende Tatsachen gestellt werden.

Auch wenn der Konflikt für das Mädchen im vorliegenden Fall sehr belastend gewesen ist und ihr psychischer Zustand Anlass zu Sorgen gegeben hat, bestand gemäss der Einschätzung der Verwaltungsbehörden und der Gerichte keine psychische Ausnahmesituation, die sofortiges Handeln nahegelegt hätte. Nachdem die Eltern zudem regelmässig im Gespräch mit den Schulbehörden standen und kurz vor dem Schulwechsel ihr Vertrauen diesen gegenüber ausgesprochen hatten, bestand kein Grund für einen sofortigen und eigenmächtigen Schulwechsel. Das Bundesgericht hielt entsprechend im Entscheid vom 20. Februar 2019 fest, dass die Gemeinde die Kostenübernahme für den auswärtigen Schulunterricht sowie die Transport- und Verpflegungskosten zu Recht verweigert hatte.

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019

Corinne Moser
c.moser@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2018

Staatshaftung für durch Fahrschüler verursachten Schaden

Ein Fahrschüler kollidiert während der Führerprüfung mit einem Strassensignal: Muss der Kanton Aargau für den dadurch entstandenen Schaden am Prüfungsfahrzeug der Fahrschule und am Strassensignal aufkommen?

Das Bundesgericht mass der Antwort auf diese Frage eine grundsätzliche Bedeutung zu und trat – trotz nicht Erreichen des ansonsten für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgeschriebenen Streitwerts von Fr. 30‘000.00 – auf die Beschwerde ein. Es sei gerichtsnotorisch, dass für die Führerprüfungen in der Regel private Fahrzeuge verwendet würden, weshalb ähnliche Situationen wie die vorliegende wiederholt vorkommen könnten.

Die Führerprüfungen werden regelmässig von Experten des Aargauischen Strassenverkehrsamtes abgenommen. Der geschädigte Fahrlehrer stützte seine Klage deshalb auf § 75 Abs. 1 KV/AG, wonach der Kanton und die Gemeinden für den Schaden haften, den ihre Beamten und Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachten. Mit der Begründung, es sei im vorliegenden Fall nicht bewiesen, dass sich der Prüfungsexperte pflichtwidrig verhalten hätte, wies das Aargauische Verwaltungsgericht die Schadenersatzforderung des Fahrlehrers ab. Dieser Begründung hielt der geschädigte Fahrlehrer vor Bundesgericht entgegen, dass bei Führerprüfungen in der Regel keine neutralen Drittpersonen teilnehmen dürften, weshalb die amtliche Tätigkeit der Prüfungsexperten grundsätzlich nicht überprüfbar wäre und die betroffenen Fahrschulen im Endeffekt praktisch immer auf ihrem Schaden sitzen blieben. Dieses stossende Resultat müsse entweder mittels Ausdehnung des in den Art. 58 und/oder 71 Abs. 1 SVG definierten Halterbegriffs auf den Prüfungsexperten oder aber durch Füllung einer offensichtlichen Gesetzeslücke verhindert werden.

Beide Lösungsansätze lehnte das Bundesgericht ab. Die Art. 58 und 71 Abs. 1 SVG könnten nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn der Betrieb des eingesetzten Fahrzeuges während der Prüfung auf Rechnung und Gefahr oder zum Nutzen des Kantons erfolgte, was klar nicht der Fall sei. Weiter fehle dem Kanton die in Art. 71 Abs. 1 ZGB geforderte Unternehmereigenschaft. Auch das Vorliegen einer zu füllenden Gesetzeslücke, verneinte das Bundesgericht. Es gelte der Grundsatz „casum sentit dominus“, wonach grundsätzlich der Eigentümer den Schaden an seiner Sache zu tragen habe. „Dass in einer bestimmten Situation ein eingetretener Schaden nicht ersetzt wird, kann nicht als rechtsstaatliche unhaltbar bezeichnet werden.“ Das gelte auch für die vorliegende Konstellation.

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 2C_94/2019 vom 15. Juni 2018, publiziert als BGE 144 II 281

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch

2018

Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2018

Darlehen oder Schenkung?

Ein Mann hatte seiner damaligen Lebenspartnerin 1997 einen Betrag von 2'222'000.00 französischen Franc überwiesen, damit diese mit dem Geld in Frankreich ein Haus kaufen konnte. Drei Jahre später hat sich das Paar getrennt. Im Jahr 2002 hat die Frau das Haus für gut 400'000.00 Euro verkauft. Als der Mann ein Jahr später vom Verkauf erfuhr, machte er auf dem Rechtsweg die Rückzahlung des seinerzeit bezahlten Betrages geltend. 

Ein schriftlicher Vertrag zum Grund für die Bezahlung des Betrages an die Frau existiert nicht. Die Frau macht geltend, ihr damaliger Lebenspartner habe ihr den Betrag geschenkt und zwar als Kompensation für ihren Rentenausfall, weil sie sich auf seinen Rat hin frühzeitig habe pensionieren lassen und deshalb eine Renteneinbusse von rund Fr. 2'000.00 im Monat habe hinnehmen müssen. Der Mann seinerseits macht vor Gericht geltend, es habe sich um ein Darlehen an die Partnerin gehandelt und diese sei deshalb zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet. 

Weil nur die jeweiligen Darstellungen der beiden Parteien vorhanden waren, mussten die Gerichte und zuletzt das Bundesgericht die Willensäusserungen der Parteien aus den Umständen heraus auslegen.  

Im Idealfall wird ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien abgeschlossen. Es besteht also ein tatsächlicher Konsens. Klar ist die Situation auch dann, wenn ein offener Dissens besteht, die Parteien sich also darüber im Klaren sind, dass sie sich nicht geeinigt haben. Schwieriger wird die Angelegenheit bei einem sogenannten versteckten Dissens, d. h. dann, wenn sie sich vermeintlich übereinstimmend geäussert haben, eine oder beide Parteien aber den wahren Willen des Gegenübers nicht realisiert haben. In diesem Fall ist der Vertrag in demjenigen objektiven Sinn zustande gekommen, der sich nach dem Vertrauensprinzip aus den übereinstimmenden Äusserungen ableiten lässt. Der Richter muss also die wahre Absicht der Parteien durch Interpretation von zugehörigen Indizien herausfinden. Dazu gehören nicht nur die Parteierklärungen zum Vertrag, sei es schriftlich oder mündlich, sondern auch der gesamte Kontext des Vertragsabschlusses. Wenn der Richter den übereinstimmenden Parteiwillen aus den gesamten Umständen nicht erkennen kann oder wenn er feststellt, dass eine Partei den geäusserten Willen der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages missverstanden hat, muss er zu einer objektiven oder normativen Interpretation Zuflucht nehmen, d. h. deren geäusserten Parteiwillen nach dem Grundsatz des guten Glaubens daran messen, was jede der Parteien vernünftigerweise aus den Erklärungen der Gegenseite ableiten durfte. Es handelt sich um eine Interpretation nach dem Vertrauensprinzip. Aus diesem Grund ist unter Umständen nicht allein der effektive Wille einer Partei beim Abschluss eines Vertrages entscheidend, sondern eine vertragliche Verpflichtung kann sich in diesem Fall auch aus dem gesamten Verhalten ergeben, das die Gegenpartei guten Glaubens voraussetzen durfte.  

Im geschilderten Fall sind alle Gerichte zum Schluss gekommen, dass ein Schenkungsvertrag zustande gekommen sei. Dabei war entscheidend, dass die Frau in der gegebenen Situation guten Glaubens davon ausgehen durfte, ihr damaliger Lebenspartner habe ihr die Summe von 2'222'000.00 französischen Franc ohne Rückforderungsanspruch geschenkt.

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_635/2016 vom 22. Januar 2018, publiziert als BGE 144 III 93

Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Juni 2017

Fristlose Entlassung: Bereits ein Bagatelldiebstahl genügt

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist bei geringfügigem Diebstahl sehr restriktiv, obwohl das Gesetz den Gerichten ausdrücklich den Ermessensspielraum gibt, im Einzelfall alle Umstände zu würdigen.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Eine Migros-Filiale entliess eine Mitarbeiterin, die seit über zehn Jahren als Kassiererin bei ihr gearbeitet hatte und sich bisher korrekt verhalten hatte, weil sie zwei Packungen Fleisch und eine Packung mit Cracker gestohlen hatte.

 

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis aus "wichtigen Gründen" auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes handelt, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).

 

Grundsätzlich ist ein wichtiger Grund immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört ist und zwar sowohl nach objektiven wie nach subjektiven Gesichtspunkten.

 

Die Begehung einer strafbaren Handlung (Veruntreuung, Diebstahl, Tätlichkeit u. a.) durch den Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers stellt in aller Regel eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar und somit auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung. Das gilt selbst für die objektiv an sich geringfügigen Delikte, sofern diese unter subjektiven Gesichtspunkten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören. Ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ist im besonderen Masse geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien tiefgreifend und unwiderruflich zerstören. Auch dem Deliktsbetrag selbst kommt in solchen Fällen eine untergeordnete Bedeutung zu. So erachtete das Bundesgericht bereits früher (BGer 4C.185/2006 vom 19.10.2000, E. 2.) die fristlose Entlassung bei einem Deliktsbetrag von Fr. 50.00 für eine diplomierte Krankenschwester im 17. Dienstjahr als gerechtfertigt. In einem Entscheid vom 29. September 2015 bestätigte das Bundesgericht seine strenge Praxis. In jenem Fall ging es um einen versuchten Diebstahl einer einzigen Weinflasche von geringem Wert.

 

Im aktuellen Fall erwog das Bundesgericht, zum Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin der Migros-Filiale gehörten das Bedienen der Kasse, die Bedienung von Kunden, das Sicherstellen des Geldflusses sowie das Erstellen der Kassenabrechnung. Diesen besonderen Aufgaben und der Treuepflicht entsprechend sei offenkundig, dass ihr die Arbeitgeberin in besonderem Masse vertrauen können müsse. Der Diebstahl bedeute eine schwere Verfehlung im Kernbereich ihrer Aufgaben und rechtfertigte eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung, obwohl die Mitarbeiterin bereits über zehn Jahre klaglos bei der Arbeitgeberin angestellt gewesen sei.

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017

Folgen einer absichtlichen Einkommensreduktion auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge

Grundsätzlich kann eine Einkommenseinbusse auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge führen. Das Bundesgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob dies auch dann gilt, wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen absichtlich reduziert.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  

Der Ehemann wurde im Jahr 2013 während eines Scheidungsverfahrens verpflichtet, seiner Ehefrau für deren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 3'000.00 sowie für den Unterhalt seiner beiden Kinder je Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Im Jahr 2015 beantragte der Ehemann dann die Reduktion der Unterhaltsbeiträge an die Frau. Er begründete dies mit einer inzwischen eingetretenen Arbeitslosigkeit.  

Das erstinstanzliche Gericht sowie die Berufungsinstanz hiessen das Gesuch des Ehemannes gut. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht. Diese Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. Zur Begründung führten die Richter in Lausanne aus, der Ehemann habe seine gut bezahlte Arbeit in der Finanzbranche von sich aus aufgegeben ohne dass ihm von seiner Arbeitgeberin gekündigt worden wäre. Mit seiner Kündigung sei es ihm einzig und allein darum gegangen, seiner Ehefrau weniger bezahlen zu müssen. Dieses Verhalten stufte das Bundesgericht als böswillig und rechtsmissbräuchlich. Eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags sei daher ausgeschlossen.  

Mit diesem Urteil änderte das Bundesgericht seine bisherige Praxis. In früheren Urteilen stellte es sich noch auf den Standpunkt, ein hypothetisches Einkommen dürfe nur dann angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen (selbst herbeigeführten) Verdienstausfall wieder rückgängig machen kann. Diese Praxis gilt nun nicht mehr. Laut Bundesgericht kann es nicht angehen, dass der Unterhaltschuldner mit einer eigenmächtigen Kündigung in Schädigungsabsicht gegenüber der Unterhaltsgläubigerin selbst den Sachverhalt schafft, den er später als Grundlage für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags vorschieben will. 

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch

Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom Dezember 2017

Heimliches Lesen von E-Mails des Partners: Verurteilung wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem

Ein Ehepaar teilte sich den Computer sowie die dazugehörigen Passwörter. Nachdem die Ehefrau auf dem gemeinsamen Computer entdeckte, dass ihr Ehemann offenbar ein zusätzliches «geheimes» E-Mail-Konto führte, versuchte sie sich mit demselben Passwort, das der Ehemann auch für die gemeinsamen E-Mail-Kontos verwendete, einzuloggen, was ihr auch gelang. Als die Ehefrau die E-Mails auf dem geheimen E-Mail-Konto las, musste sie erkennen, dass ihr Ehemann ohne ihr Wissen verschiedene Beziehungen mit anderen Frauen führte. Die Ehefrau kopierte die E-Mails mit Bilddateien und speicherte sie auf einer externen Festplatte ab. Nachdem die Ehefrau den Ehemann mit ihrem Wissen über die Drittbeziehungen konfrontierte, zog dieser aus der gemeinsamen Wohnung aus und reichte gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bisdes Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein.

Art. 143bisStGB schreibt vor, dass auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. 

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ehefrau mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt hatte, weil sie mehrfach und unbefugterweise in ein fremdes Datenverarbeitugnssystem eingedrungen sein soll, erhob die Ehefrau gegen den Strafbefehl Einsprache. Vor dem Bezirksgericht Bremgarten machte sie dann geltend, sie sei nicht in ein gesichertes Datenverarbeitungssystem eingedrungen, sondern sei zufällig auf das E-Mail-Konto gestossen. Dieses sei nicht besonders gesichert gewesen, da dasselbe Passwort benutzt worden sei wie für die übrigen – ihr zugänglichen – E-Mail-Kontos. 

Der Gerichtspräsident reduzierte zwar die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Strafe, schloss sich aber der Meinung der Staatsanwaltschaft an, wonach die Ehefrau unbefugterweise in ein fremdes, gegen den Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eingedrungen sei. Obwohl der Ehefrau das Passwort bekannt gewesen sei und der Schutz der Daten entsprechend tief gewesen sei, handle es sich normal gesicherte Daten, welche unter dem Schutz der Strafnorm von Art. 143bis StGB stehen.

Corinne Moser
c.moser@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2017

Anfechtung einer Kindesanerkennung durch die Wohnsitz- und die Heimatgemeinde im Falle einer Scheinehe

Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 hatte sich die zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit den Folgen einer Scheinehe zu befassen. Der Anlass dafür war, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung einer ehemals mit einem Schweizer verheirateten Ausländerin widerrufen wollte. In einem ersten Entscheid (Urteil 2C_303/2013 vom 13. März 2014) bejahte das Bundesgericht zwar das Vorliegen einer Scheinehe, hielt aber gleichzeitig fest, dass der betroffenen Frau das Aufenthaltsrecht trotzdem nicht entzogen werden dürfe, da sie und ihr Ex-Mann zwischenzeitlich Eltern geworden waren. Der Schweizer hatte den nach der Auflösung der vermeintlichen Ehe geborenen Buben als sein Kind anerkannt und ihm so zum Schweizer Bürgerrecht verholfen. Dies hatte zur Folge, dass der sorgeberechtigten, ausländischen Mutter des Schweizer Kindes die Anwesenheit in der Schweiz nicht verweigert werden durfte.

Die Wohnsitz- und die Heimatgemeinde des Kindes fochten sodann dessen Anerkennung gestützt auf Art. 260a Abs. 1 ZGB an und beantragten die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Anerkennenden bzw. indirekt das Absprechen des Schweizer Bürgerrechts des Buben. Um mit dieser Klage durchzudringen hatten die Gemeinden gemäss Art. 260b ZGB zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Da beide Elternteile jegliche Mitwirkung bei den nötigen Vaterschaftsabklärungen verweigerten, blieb den Gemeinden schlussendlich nur noch der Weg via Beantragung der Anordnung einer zwangsweisen DNA-Begutachtung.  

Das Bundesgericht hatte im erwähnten Entscheid somit zu prüfen, ob das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses zum anerkennenden Vater dem Klagerecht der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde nicht allenfalls entgegensteht und ob eine in diesem Zusammenhang notwendige und gerichtlich verfügte DNA-Begutachtung im Bedarfsfall auch zwangsweise durchgesetzt werden könne.

In Anwendung des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und unter Beizug der massgeblichen Literatur und Lehre kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung durch Dritte nur dann ausgeschlossen werden muss, wenn dadurch in eine gelebte Vater-Kind-Beziehung eingegriffen würde. Es gäbe kein abstraktes, absolutes Interesse des Kindes, nicht vaterlos zu sein. Da der Vater und das Kind im vorliegenden Fall nicht zusammenlebten, kein regelmässiges Besuchsrecht stattfand, der Vater lediglich Unterhaltszahlungen in symbolischer Höhe leistete und so wenig über seinen Sohn wusste, dass er nicht einmal dessen Lieblingsessen oder Lieblingsbuch nennen konnte, sei bereits die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass hier keine wirklich gelebte Vater-Kind-Beziehung vorliege. Das uneingeschränkte Klagereicht des Gemeinwesens wurde deshalb durch das Bundesgericht klar bejaht.

Auch die zwangsweise Durchsetzbarkeit der notwendigen DNA-Abklärung bejahte das Bundesgericht. Es leitet diese aus Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO und 296 Abs. 2 ZPO (Satz 2) ab.  In nötigen und für die Gesundheit ungefährlichen Verfahren zur Aufklärung der Abstammung (vorliegend die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches) gäbe es keine Verweigerungsrechte.

Bundesgericht, 2. zivilrechtliche Abteilung, Entscheid 5A_590/2016, vom 12. Oktober 2017.

Karin Koch Wick
k.koch@frickerseiler.ch

2017

Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015

Verjährung im Erbrecht

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Anspruch der Erbengemeinschaft gegenüber einem Erben aus dessen exklusivem Gebrauch einer Erbschaftssache, d.h. eines Vermögenswertes aus dem Nachlass, im Zeitraum bis zur Erbteilung verjähren kann oder nicht.

Erben sind ab dem Moment des Todes des Erblassers bis zur Teilung der Erbschaft Gesamteigentümer (infolge Erbengemeinschaft) an sämtlichen Nachlasswerten. Sie können nur gemeinsam und einstimmig darüber verfügen.

 Unbestrittenermassen schuldet derjenige Erbe, welcher einen Gegenstand aus dem Nachlass für sich alleine in einer Weise nutzt, welcher üblicherweise entschädigungspflichtig ist, der Erbengemeinschaft für diese Nutzung eine angemessene Entschädigung. Im konkreten Fall stellte sich aber die Frage, ob diese Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber einem Erben aus ihrer Mitte vor dem Zeitpunkt der Erbteilung überhaupt verjähren kann. Das Bundesgericht hat diese Frage bejaht. Wenn also beispielsweise ein Erbe ein Wohnhaus aus dem Nachlass des Erblassers selber bewohnt, schuldet er der Erbengemeinschaft dafür einen angemessenen Mietzins. Der Mietzins wird ohne anderslautende vertragliche Abmachung jeweils per Ende eines Monats (Mietrecht) zur Zahlung fällig. Mit der Fälligkeit beginnt aber die Verjährung zu laufen. Wie alle periodisch zu bezahlenden Forderungen verjähren Mietzinszahlungen innert fünf Jahren. Ohne Unterbrechung der Verjährung kann es deshalb passieren, dass der Anspruch der Erbengemeinschaft verjährt ist, bevor das Erbe geteilt wird.

Bundesgericht, 2. zivilrechtliche Abteilung, Entscheid 5A_629/2014, vom 29. September 2015, publiziert in BGE 141 III 522.


Roger Seiler
r.seiler@frickerseiler.ch

Urteil des Bundesgerichts vom 15.3.2017

Jahrelanger Streit um ein Wegrecht

Der vom Bundesgericht beurteilte Streit drehte sich um ein Wegrecht, das im Jahre 1985 mit folgendem Wortlaut vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde:

"Als Verbindung zwischen der D-Strasse und der Kaufparzelle A erhält der Käufer das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem durch die Liegenschaft X des Verkäufers bereits angebahnten Weg, gegen Übernahme der Mitunterhaltspflicht an dieser Zufahrtsstrasse."

Der Streit unter den damaligen Eigentümern über die Breite der Einfahrt auf das Grundstück A geht auf das Jahr 1999 zurück. Nach jahrelangem Hin und Her reichte die Eigentümerin des wegberechtigten Grundstückes A Klage ein. Sie verlangte, dass der Eigentümer des wegrechtsbelasteten Grundstückes X die Grünhecke soweit beseitigt, dass die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft auf einer Breite von neun Metern freibleibt.

Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Klage im Wesentlichen gut. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid abgewiesen. Das Kantonsgericht war davon ausgegangen, es handle sich vorwiegend um ein sogenannt "ungemessenes Wegrecht", das weder räumlich noch funktionell begrenzt sei. Der Beschwerdeführer wendete ein, das Wegrecht bestehe nur "auf dem bereits angebahnten Weg", auf den auch der Grundbucheintrag verweisen.

Das Bundesgericht hat erwogen, dass Streitgegenstand nur der über das Grundstück X führende Zugang zum Grundstück A sei und dieser Zugang eben nicht "angebahnt" und daher "ungemessen" sei. Für diesen Fall hatte der Beschwerdeführer vorsorglich eingewendet, selbst wenn von einer "ungemessenen" Dienstbarkeit auszugehen wäre, würde sich der Inhalt danach bestimmen, wie das Wegrecht während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtes konnte im vorliegenden Fall die Frage, wie das Wegrecht während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden sei, keine Rolle spielen, weil das Schwyzer Kantonsgericht auf den Erwerbsgrund, d. h. auf den Begründungsakt zurückgegriffen hat und in zutreffender Auslegung zum oben erwähnten klaren Ergebnis gelangt war.

Damit war im beurteilenden Fall entscheidend, wie breit die Einfahrt ab der Zufahrtstrasse über das belastete Grundstück X auf das berechtigte Grundstück A sein muss, damit das seit jeher der Wohnnutzung dienende Wegrecht seinen Zweck erfüllt. In diesem Zusammenhang hat bereits das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht mit Blick auf Öltankwagen oder Rettungsfahrzeuge eine Breite von neun Metern als erforderlich erachtet. Diese – aus Sicht des Bundesgerichtes - "zweifellos erhebliche Breite der Einfahrt" sei darauf zurückzuführen, dass ein Ausholen auf der schmalen Zufahrtstrasse praktisch ausgeschlossen und deshalb nur ein halbschräges Einlenken ab der Zufahrtstrasse auf das Grundstück A möglich ist.

Nach Auffassung des Bundesgerichtes war es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht davon ausging, bei der Grünhecke, die der Einfahrt weichen muss, handle es sich gleichsam um eine "Neidmauer", an deren Errichtung und Beibehaltung der Eigentümer des Grundstückes X kein schutzwürdiges Interesse habe.

Entscheid des Bundesgerichts vom 15.3.2017 (5D_103/2016)

Kurt Fricker
k.fricker@frickerseiler.ch

Entscheid des Zürcher Baurekursgerichts

Auf dem Pausenplatz darf gespielt werden

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hatte sich kürzlich mit einer Pausenplatzgestaltung zu befassen. Angerufen wurde das Gericht von einem Nachbarn, welcher sich durch zwei geplante Klettertürme mit Hängebrücke dazwischen störte, welche direkt an seiner Grundstückgrenze auf dem benachbarten Pausenplatz entstehen sollen. Der Nachbar machte geltend, der Turmbau stelle ein Gebäude dar, weshalb es die für Gebäude geltenden Abstandsvorschriften verletze. Weiter seien die Klettertürme auch aus Lärmschutzgründen zu verbieten oder an einem anderen Ort zu errichten.

Das Gericht lehnte den Rekurs des Nachbarn vollumfänglich ab. Die Gebäudeeigenschaft der Klettertürme verneinte es insbesondere mit der Begründung, Gebäude seien ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen würden. Weder liege der Zweck der Klettertürme darin, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten, noch seien sie dazu geeignet. Was die Lärmimmissionen anging, führte das Gericht in seinem Entscheid aus, mit dem Betrieb eines Primarschulhauses gehe zwangsläufig die Einrichtung eines Pausenplatzes einher. Und weiter: «Damit wird das öffentliche Interesse daran manifestiert, dass Kinder sich in ihre Freizeit bewegen sollen. Dass dies nicht vollkommen still vonstattengeht, versteht sich von selbst.» Anlässlich eines während der 10-Uhr-Pause durchgeführten Augenscheins konnte das Baurekursgericht weiter feststellen, dass sich Lärmimmissionen «im für eine derartige Anlage zu erwartenden Rahmen» hielten. So hätten Gespräche «neben den spielenden Kindern in normaler Lautstärke» erfolgen können.

Der Nachbar fürchtete sich aber davor, dass die Anlage am Abend oder am Wochenende vermehrt durch Jugendliche als Aufenthaltsort benützt würde. Auch dieses Vorbringen teilte das Baurekursgericht nicht. Es meinte dazu: «Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die Jugendlichen durch die Neugestaltung des Pausenplatzes nun zahlreicher angelockt würden.»

Entscheid Baurekursgericht Kanton Zürich vom 24.5.2017 (G.-Nr. R3.2016.00281)

Matthias Fricker
m.fricker@frickerseiler.ch